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Oberlandesgericht Hamm·2 (s) Sbd. 6 - 178, 265 u. 266/99·14.12.1999

Pflichtverteidiger: Ablehnung von Pauschvergütung und Vorschuss im Schwurgerichtsverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Rechtsanwaltsvergütung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Pflichtverteidiger mehrerer Angeklagter beantragten Pauschvergütungen (mind. in Höhe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers) bzw. hilfsweise Vorschüsse. Das OLG Hamm lehnte die Anträge ab. Endgültige Pauschvergütungen können erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer Gesamtschau bewilligt werden; Vorschüsse sind nur ausnahmsweise bei nachgewiesener unzumutbarer Härte zu gewähren, die hier nicht dargelegt wurde.

Ausgang: Anträge der Pflichtverteidiger auf Pauschvergütung und auf Vorschuss im Schwurgerichtsverfahren werden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf endgültige Pauschvergütung für einen Pflichtverteidiger kann erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nach Gesamtbeurteilung aller Verfahrensabschnitte festgestellt werden.

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Die Gewährung einer Pauschvergütung nur für einzelne Verfahrensabschnitte setzt voraus, dass der Pflichtverteidiger nur während dieser Teile tätig war und endgültig ausgeschieden ist.

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Ein Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Versagung von Teilzahlungen eine unzumutbare Härte bis hin zu existenziellen Konsequenzen darstellt; hierfür trägt der Antragsteller die Darlegungslast.

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Bei Verhandlungen vor einer Schwurgerichtskammer stehen dem Pflichtverteidiger gesetzliche Gebühren zu, die regelmäßig höher und in der Nähe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers liegen; dies erhöht die Anforderungen an die Darlegung einer existentiellen Härte zur Begründung eines Vorschusses.

Relevante Normen
§ 99 BRAGO

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

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Vorliegend handelt es sich sowohl um ein sehr umfangreiches als auch schwieriges Verfahren gegen insgesamt neun Angeklagte, die sämtlich aus T stammen und sich als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten haben.

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Nachdem am 28. April 1998 ein Hauptverhandlungstag vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Münster mit anschließender Verweisung an die Strafkammer stattgefunden hat, ist sodann vor der großen Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt in dem Zeitraum zwischen dem 16. Juni 1998 und dem 2. Februar 1999 an insgesamt 41 Hauptverhandlungstagen verhandelt worden.

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Gegen das am 2. Februar 1999 verkündete Urteil, durch das die Angeklagten zu Freiheitsstrafen unter Aufrechterhaltung der bestehenden Untersuchungshaft verurteilt worden sind, haben u.a. auch die Angeklagten L, T2 und T Revision eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.

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Sämtliche Antragsteller sind weiterhin als Pflichtverteidiger für ihre Mandanten tätig.

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Rechtsanwalt I2, der seit dem 22. Mai 1997 zunächst als Wahlverteidiger beauftragt war, ist auf seinen Antrag vom 18. Juni 1997 dem Angeklagten T2 durch Beschluss vom 10. Oktober 1997 zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

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Rechtsanwalt G, der zuvor nicht tätig war, ist dem Angeklagten L durch Beschluss vom 23. Dezember 1997 zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

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Rechtsanwalt M ist auf seinen Antrag vom 4. Juli 1997 durch Beschluss vom 23. Dezember 1997 dem Angeklagten T zum Pflichtverteidiger bestellt worden.

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Die Antragsteller begehren nunmehr Pauschvergütungen mindestens in Höhe der einem Wahlverteidiger zustehenden Höchstgebühren. Hilfsweise begehren die Rechtsanwälte I2 und G eine Vorschusszahlung auf eine künftige Pauschvergütung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschriften sowie die ergänzenden Schriftsätze des Rechtsanwalts G vom 24. November 1999 und des Rechtsanwalts I2 vom 26. November 1999 Bezug genommen.

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Der Vertreter der Staatskasse hat unter dem 15. November 1999 zu den Anträgen ablehnend Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme, die den Antragstellern bekannt ist und die Prozessdaten sowie die den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend wiedergibt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen.

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Unabhängig davon, ob es sich um ein besonders umfangreiches oder besonders schwieriges Verfahren gehandelt hat, wofür einiges spricht, sind die Anträge auf Bewilligung einer

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- endgültigen - Pauschvergütung nicht begründet.

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Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, kann erst bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer Gesamtschau ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gegeben sind und wenn ja, in welchem Umfang. Eine Gesamtbeurteilung aller Verfahrensabschnitte kann nämlich ergeben, dass eine überdurchschnittliche Beanspruchung des Verteidigers in einem Verfahrensabschnitt durch seine weitere Tätigkeit im Verfahrensablauf mit geringerem Arbeits- und Zeitaufwand ausgeglichen wird. Diese Betrachtung findet ihre Rechtfertigung in dem Charakter der Pauschvergütung als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Anwalts, so dass, auch wenn das Verfahren verschiedene Instanzen durchläuft, die Fälligkeit des Pauschvergütungsanspruchs erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt (vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom

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17. März 1997 in 2 (s) Sbd. 5 - 240/96 und 18/97 = AnwBl. 1998, 220 = StraFO 1997, 286 m.w.N. und unter Hinweis auf OLG Hamm

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- 5. Strafsenat -, AnwBl. 1985, 155 sowie OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 538). Eine Bewilligung nach der 2. Alternative des § 99 BRAGO (für einzelne Teile des Verfahrens) setzt jedoch voraus, dass der Pflichtverteidiger nur während einzelner Teile des Verfahrens tätig war und dann endgültig ausgeschieden ist (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist vorliegend jedoch bei keinem der Antragsteller der Fall.

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Soweit möglicherweise andere Oberlandesgerichte, worauf Rechtsanwalt I2 in seinem Schriftsatz vom 26. November 1999 ohne Benennung konkreter Verfahren pauschal hinweist, anders verfahren sollten und bereits für abgeschlossene Verfahrensabschnitte auch bei Weiterführung der Pflichtverteidigung endgültige Pauschvergütungen gewähren, sieht der Senat auch bei erneuter Überprüfung keinen Anlass, insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

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Dies gilt umso mehr, als bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, in Ausnahmefällen auch Vorschüsse auf eine künftig zu erwartende Pauschvergütung gewährt werden können.

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Aber auch soweit die Antragsteller hilfsweise eine solche Vorschusszahlung begehren, sind ihre Anträge nicht begründet.

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Der Senat hat in den letzten Jahren in zahlreichen Beschlüs-

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sen die Grundsätze und Kriterien dargelegt, nach denen auch ohne eine entsprechende gesetzliche Bestimmung ganz aus-

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nahmsweise ein Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung bewilligt werden kann (vgl. Beschluss vom 25. April 1996 = AnwGebSpezial 1996, 125 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 = NStZ-RR 1997, 223 = StV 1997, 427 = AnwBl. 1998, 220 = StraFO 1997, 254, vom 20. August 1997 = AnwBl. 1998, 219, vom 8. Januar 1998 = AnwBl. 1998, 613,

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vom 27. April 1998 = AnwGebSpezial 1998, 141, vom 9. November 1998 = AnwGebSpezial 1999, 73 sowie vom 10. Juni 1998 =

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StV 1998, 616 = AnwBl. 1998, 613 = AnwGebSpezial 1998, 142 = RPfleger 1998, 487).

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An den dort genannten Kriterien, auf die auch der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, hält der Senat ebenfalls fest.

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Die Bewilligung eines Vorschusses scheitert vorliegend daher schon deshalb, weil keiner der Antragsteller in hinreichender Weise dargelegt hat, dass die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte erscheinen müsste, die sogar bis zu existentiellen Konsequenzen führen kann. Soweit Rechtsanwalt G auf den Senatsbeschluss vom 8. Januar 1998 (= AnwBl. 1998, 613) hinweist, der seiner Ansicht nach auch auf seine Situation zutreffe, da er an allen 42 Hauptverhandlungstagen teilgenommen habe (Rechtsanwalt M hat an 41 und Rechts-

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anwalt I2 an 34 Tagen der Hauptverhandlung teilgenommen), ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung bereits durch den Senatsbeschluss vom 9. November 1998 (= AnwGebSpezial 1999, 73) betreffend denselben damaligen Pflichtverteidiger eine gewisse Korrektur erfahren hat.

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Entscheidend ist jedoch darüber hinaus folgender Gesichtspunkt:

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Während es sich in sämtlichen zuvor genannten Senatsbeschlüssen um umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt hat, in denen den Pflichtverteidigern gesetzliche Gebühren für die Verhandlung vor einer "normalen" großen Strafkammer zustehen, stehen den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens gesetzliche Gebühren für eine Verhandlung vor einer Schwurgerichtskammer zu. Diese gesetzlichen Gebühren, die die Antragsteller bislang auch geltend gemacht und erhalten haben, sind jedoch wesentlich höher als die Gebühren in allgemeinen Strafkammersachen und liegen sogar in der Nähe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in jenen Verfahren, so dass es auch aus diesem Grund besonderer Darlegung bedarf, wenn gleichwohl ohne die Zahlung eines weiteren Vorschusses auf eine etwaige spätere Pauschvergütung ein Pflichtverteidiger in existentielle Not geraten würde.

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Dies kann nach dem bisherigen Vortrag jedoch bei keinem der Antragsteller angenommen werden.