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Oberlandesgericht Hamm·2 (s) Sbd. 5 - 58, 59, 60/99·09.06.1999

Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – Unanfechtbarkeit nach § 304 Abs. 4 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt richtete Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss. Zentral war die Frage, ob die Entscheidung anfechtbar ist. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beschluss nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, weshalb die Gegenvorstellungen unbegründet zurückgewiesen werden. Der Senat habe die vorgebrachten Umstände bereits ausreichend berücksichtigt.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beschluss nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO nicht anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Senatsentscheidung, die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar ist, lässt sich nicht durch ein Rechtsmittel angreifen und wird insoweit nicht aufgehoben.

2

Angriffe gegen einen rechtskräftigen Senatsbeschluss sind als Gegenvorstellungen zu behandeln; diese sind nur begründet, wenn sie Umstände darlegen, die eine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses rechtfertigen.

3

Zur Begründung einer Gegenvorstellung ist eine substantiierte Darlegung erforderlich; bloße Hinweise oder ungeprüfte Behauptungen genügen nicht.

4

Sind die vorgebrachten Umstände vom Gericht bereits berücksichtigt und liegt kein Fehler in den tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen vor, sind Gegenvorstellungen zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31 (6/94) 302 Js 145/90

Tenor

Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen.

Gründe

2

Die vom Senat mit Beschluß vom 10. Mai 1999 getroffene Entscheidung ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz StPO (vgl. BGH NJW 1960, 1218; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 99 Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 99 BRAGO Rdnr. 39).

3

Die Angriffe und Hinweise des antragstellenden Rechtsanwalts können daher nur als Gegenvorstellungen angesehen werden. Es kann dahinstehen, ob diese überhaupt zulässig sind (so OLG Nürnberg JurBüro 1975, 202; ablehnend OLG Schleswig SchlHA 1996, 247), sie sind jedenfalls nicht begründet. Der Senat ist bei seiner Entscheidung nämlich weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen noch besteht sonst Anlaß, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß aufzuheben oder abzuändern. Die vom Antragsteller angeführten Umstände sind vom Senat in seiner Entscheidung vielmehr ausreichend berücksichtigt worden.