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Oberlandesgericht Hamm·2 (s) Sbd. 5 - 212/98·08.11.1998

Abgelehnter weiterer Vorschuss auf Pauschvergütung im Wirtschaftsstrafverfahren

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Pflichtverteidiger beantragt einen weiteren Vorschuss von 20.000 DM auf eine künftig zu bewilligende Pauschvergütung nach bereits gewährten Vorschüssen. Das OLG Hamm lehnte den Antrag ab, da nach dem von ihm angewendeten Bemessungsmaßstab für die tatsächlich geleisteten und prognostizierten Hauptverhandlungstage ein weiterer Vorschuss von höchstens rund 8.000 DM zu erwarten wäre. Weitere Bewilligungskriterien (Höchstgebühr eines Wahlverteidigers, Vermeidung unzumutbarer Härten, Gleichbehandlungsgrundsatz) sprechen gegen eine jetztige Teilzahlung.

Ausgang: Antrag auf weiteren Vorschuss von 20.000 DM auf Pauschvergütung durch Pflichtverteidiger als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vorschuss auf eine künftige Pauschvergütung kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dies nach den besonderen Umständen des Verfahrens geboten ist.

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Bei der Bemessung eines weiteren Vorschusses ist die bisherige und zu erwartende Anzahl der Hauptverhandlungstage maßgeblich und kann rechnerisch den zulässigen Betrag begrenzen.

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Die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers bilden regelmäßig die Obergrenze einer Pauschvergütung, die im Rahmen einer Vorschussbewilligung nicht vollständig erreicht oder überschritten werden soll.

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Die Versagung weiterer Teilzahlungen begründet nur dann eine unzumutbare Härte, wenn die Nichtgewährung existentiell oder vergleichbar gravierend ist.

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Das Erfordernis der Gleichbehandlung der Verteidiger ist bei Vorschussentscheidungen zu berücksichtigen, rechtfertigt aber nicht zwingend abweichende Zahlungen ohne besondere Umstände.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antragsteller war seit dem 7. Juni 1994 zunächst als Wahlverteidiger des Angeklagten C3 tätig und ist danach seit seiner Bestellung am 6. Februar 1996 als Pflichtverteidiger in einem besonders umfangreichen und besonders schwierigen Wirtschaftsstrafverfahren tätig.

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Durch Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 1997 (2 (s) Sbd. 5 - 90/97) und vom 8. Januar 1998 (2 (s) Sbd. 5 - 248/97) sind dem Antragsteller bereits Vorschüsse auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung in Höhe von 15.000,- DM und 10.000,- DM gewährt worden. In jenen Beschlüssen, auf die Bezug genommen und auf die verwiesen wird, hat der Senat auch auf die Grundsätze und Kriterien hingewiesen, nach denen auch ohne eine entsprechende gesetzliche Bestimmung ganz ausnahmsweise ein Vorschuß auf eine künftige Pauschvergütung bewilligt werden kann.

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Unter weiterem Festhalten an diesen Grundsätzen ist der nunmehr gestellte Antrag auf Bewilligung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 20.000,- DM nicht - gegenwärtig auch nicht zum Teil - begründet.

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Dies ergibt sich namentlich aus folgenden Erwägungen:

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Seit der letzten Bewilligung eines Vorschusses am 8. Januar 1998 hat der Antragsteller bis zum 19. August 1998 an weiteren 28 Hauptverhandlungstagen teilgenommen und seitdem bis heute, dem für die Bemessung maßgeblichen Zeitpunkt, an maximal weiteren 14 Hauptverhandlungstagen, insgesamt also an höchstens 42 Hauptverhandlungstagen. Bei dem Bemessungsmaßstab, den der Senat bei der Bewilligung eines Vorschusses im vorliegenden Verfahren bislang angelegt hat und von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, bedeutet dies, daß unter Zugrundelegung eines weiteren Arbeitstages pro Sitzungswoche mit zwei Hauptverhandlungstagen und bei Orientierung an der einem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühr für einen weiteren Hauptverhandlungstag sich jetzt rechnerisch ein zusätzlicher Betrag von weniger als 8.000,- DM ergäbe.

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Unter weiterer Berücksichtigung der Voraussetzung, daß die Höhe der bewilligten Vorschüsse durch den Gang des weiteren Verfahrens vermutlich nicht mehr nach unten beeinflußt werden kann und unter weiterem Festhalten daran, daß die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in der Regel die Obergrenze der Pauschvergütung darstellen und dieser Betrag jedenfalls im Rahmen einer - vom Gesetz nicht vorgesehenen - Vorschußbewilligung auf eine solche nicht vollständig erreicht oder gar überschritten werden soll, kommt derzeit die Bewilligung eines weiteren Vorschusses auf eine Pauschvergütung auch deshalb nicht in Betracht, weil zudem auch daran festzuhalten ist, daß die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte für den Verteidiger erscheinen müßte, die ggf. bis zu existentiellen Konsequenzen führen kann. Der Senat vermag jedoch eine solche Härte noch nicht darin zu erkennen, daß jetzt ein Betrag von allenfalls in Betracht kommenden rund 8.000,- DM nicht vorschußweise bewilligt wird.

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Der Senat beabsichtigt auch weiterhin, an seiner bisherigen Bewilligungspraxis, die durch das vorliegende "C3-Verfahren" ohnehin bereits eine gegenüber der früheren strengen Rechtsprechung nicht unerhebliche Ausweitung erfahren hat, festzuhalten, wonach seit der letzten Bewilligung eines Vorschusses etwa 50 - 60 weitere Hauptverhandlungstage stattgefunden haben müssen, bis ein Betrag erreicht ist, der als - weiterer - Vorschuß bewilligt werden kann, sofern nicht sonstige besondere und außergewöhnliche Umstände zu einer anderen Entscheidung Anlaß geben sollten (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 1998 in

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2 (s) Sbd. 5 - 135 u. 145/98 betreffend die Pflichtvertei-

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diger Rechtsanwälte S und T des Mitangeklagten Brandenberger, vom 2. März 1998 in 2 (s) Sbd. 5 - 30/98 betreffend den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt C2 des Mitangeklagten P sowie Senatsbeschluß vom 10. Juni 1998 in 2 (s) Sbd. 5 - 64 - 70/98 = StV 1998, 616).

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Dabei verkennt der Senat nicht, daß er dem Antragsteller bei nahezu gleicher Sachlage wie jetzt mit Beschluß vom 8. Januar 1998 einen weiteren Vorschuß in Höhe von 10.000,- DM bewilligt hat. Dieser Betrag lag jedoch bereits über dem nach dem oben dargelegten Bemessungsmaßstab des Senats sich ergebenden Betrag für einen weiteren Vorschuß und würde bei erneuter Bewilligung eines Vorschusses auch nur in gleicher Höhe dazu führen, daß dieser Bemessungsmaßstab aufgegeben würde. Hinzu kommt, daß der Antragsteller bis zum 8. Januar 1998 tatsächlich an zwei Hauptverhandlungstagen weniger als zunächst angenommen teilgenommen hatte.

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Auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung des Antragstellers mit seinen Mitverteidigern erscheint es nicht geboten, bereits jetzt einen weiteren Vorschuß zu gewähren, wie dies der Vertreter der Staatskasse in seiner im übrigen zutreffenden Stellungnahme vom 8. Oktober 1998 befürwortet hat. Bei den Mitverteidigern, denen inzwischen zum Teil bereits ein dritter Vorschuß bei einer Gesamtsumme bis zu 37.000,- DM bewilligt worden ist, liegt der Sachverhalt anders. Jenen Verteidigern ist nämlich ein erster nicht unerheblicher Vorschuß im Hinblick auf ihre zum Teil einjährige Tätigkeit als Pflichtverteidiger bis zum Beginn der Hauptverhandlung gewährt worden, während der Antragsteller bis kurz vor Beginn derselben noch Wahlverteidiger war (vgl. auch vorletzter Absatz des Senatsbeschlusses vom 22. Mai 1997 betreffend den Antragsteller).

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Gegenwärtig sind daher die Kriterien für die Bewilligung eines weiteren Vorschusses noch nicht vollständig erfüllt, so daß der Antrag - jedenfalls derzeit - abzulehnen war.