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Oberlandesgericht Hamm·2 (s) Sbd. 5 - 125, 126, 127, 204, 205, 217 und 218/98·13.01.1999

Pauschvergütung für Pflichtverteidiger: Berücksichtigung von Schwierigkeit, Umfang und Fahrzeiten

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsvergütung/PflichtverteidigerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten Pauschvergütungen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger. Das Oberlandesgericht bewilligte Pauschalsätze für sieben Verteidiger in der jeweils festgesetzten Höhe und wies weitergehende Anträge zurück. Begründet wurde dies mit besonderer Schwierigkeit und Umfang der Hauptverhandlungen sowie der Berücksichtigung erheblicher Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger. Eine Pauschvergütung über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus setzt allerdings nahezu ausschließliche längerfristige Inanspruchnahme voraus.

Ausgang: Pauschvergütungen für sieben Pflichtverteidiger bewilligt, weitergehende Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Pauschvergütungen können anstelle gesetzlicher Gebühren bewilligt werden, wenn der besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang des Verfahrens einen angemessenen Ausgleich erfordern.

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Bei der Bemessung der Pauschvergütung sind erhebliche Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger vom Kanzleisitz zum Gerichtsort und zurück angemessen zu berücksichtigen.

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Die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 2 BRAGO genügen bei längeren An- und Abreisen nicht zwingend; fehlende gesetzgeberische Anpassungen rechtfertigen aus Billigkeitsgründen eine Berücksichtigung im Rahmen der Pauschvergütung.

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Eine Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren oder darüber kommt nur in Betracht, wenn die Pflichtverteidigung den Anwalt über einen längeren Zeitraum nahezu ausschließlich in Anspruch genommen hat; fehlt diese nahezu ausschließliche Inanspruchnahme, sind überhöhte Anträge zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 28 Abs. 2 BRAGO

Tenor

Den Antragstellern werden - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Anträge - anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren Pauschvergütungen bewilligt und zwar

1. Rechtsanwalt X 34.000,- DM

   (in Worten vierunddreißigtausend Deutsche Mark),

2. Rechtsanwalt X2 27.000,- DM

   (in Worten siebenundzwanzigtausend Deutsche Mark),

3. Rechtsanwalt X3 34.000,- DM

   (in Worten vierunddreißigtausend Deutsche Mark),

4. Rechtsanwalt X4 34.000,- DM

   (in Worten vierunddreißigtausend Deutsche Mark),

5. Rechtsanwalt X5 22.000,- DM

   (in Worten zweiundzwanzigtausend Deutsche Mark),

6. Rechtsanwalt X6 13.000,- DM

   (in Worten dreizehntausend Deutsche Mark) und

7. Rechtsanwalt X7 11.000,- DM

   (in Worten elftausend Deutsche Mark).

Gründe

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Die Antragsteller begehren mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, Pauschvergütungen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidiger der früheren Angeklagten.

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Die gesetzlichen Gebühren belaufen sich für Rechtsanwalt X auf 25.780,- DM, für Rechtsanwalt X2 auf 20.460,- DM, für Rechtsanwalt X3 auf 25.020,- DM, für Rechtsanwalt X4 auf 21.600,- DM, für Rechtsanwalt X5 auf 14.300,- DM, für Rechtsanwalt X6 auf 8.500,- DM und für Rechtsanwalt X7 auf 6.560,- DM.

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Der Vertreter der Staatskasse hat in seinen ausführlichen Stellungnahmen vom 11. September und 19. November 1998 gegen die Bewilligung von Pauschvergütungen für alle Antragsteller keine Bedenken erhoben; allerdings seien die Anträge, soweit Pauschvergütungen noch über die Wahlverteidigerhöchstgebühren hinausgehend beantragt worden seien, übersetzt.

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Der Senat schließt sich dem voll umfänglich an.

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Das Verfahren war für sämtliche Antragsteller sowohl besonders schwierig in tatsächlicher Hinsicht, wie auch vom Strafkammervorsitzenden ausgeführt, als auch besonders umfangreich.

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Der beträchtliche Aktenumfang, die Fülle des Prozeßstoffes und der in Anbetracht von fünf Angeklagten, die in wechselnder Beteiligung tätig waren, und sieben Verteidigern erforderliche Abstimmungs- und Besprechungsbedarf haben zu einer deutlichen zeitlichen Mehrbelastung der Antragsteller geführt, die mit den gesetzlichen Gebühren keinen angemessenen Ausgleich erfährt. Hinzu kommt eine Reihe überdurchschnittlich langer Hauptverhandlungstermine, die bei einer insgesamt nur durchschnittlichen Dauer je Hauptverhandlungstag von etwa fünf Stunden durch die kürzeren Termine jedoch weitgehend kompensiert werden.

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Der Senat hält zudem an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Fahrzeiten auswärtiger Verteidiger von ihrem Kanzleisitz zum Gerichtsort und zurück - hier Bremen/Münster - bei der  B e m e s s u n g  der bereits aus anderen Gründen zu

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bewilligenden Pauschvergütung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu ausführlich den Beschluß des Senats vom 19. Oktober

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1998 - 2 (s) Sbd. 5 - 183/98; so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Auflage § 99 Rdnr. 5; OLG Köln NJW 1964, 1334; OLG Karlsruhe, StV 1990, 369 u. OLG Bremen, StraFo 1998, 358; a.A. OLG Bamberg, JurBüro 1989, 965 u. BayObLG, JurBüro 1988, 480). Zwar sollte dieser Zeitaufwand grundsätzlich durch die Tage- und Abwesenheitsgelder nach § 28 Abs. 2 BRAGO abgegolten sein. Die dort ausgeworfenen Sätze sind jedoch nach Auffassung des Senats für Verteidiger, die eine längere An- und Abreise zu bewältigen haben, nur unzureichend bemessen. Es ist daher, solange eine gesetzgeberische Nachbesserung aussteht, aus Billigkeitsgründen angezeigt, einen angemessenen Ausgleich im Rahmen der Bemessung der Pauschvergütung vorzunehmen, um auswärtigen Verteidigern im Einzelfall im Vergleich zu (gerichts-) ortsansässigen oder ortsnah tätigen Rechtsanwälten kein ungerechtfertigtes Sonderopfer abzuverlangen.

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Auf der Grundlage dessen hält der Senat die Pauschvergütungen in der zugesprochenen Höhe für angemessen und ausreichend, um dem besonderen Schwierigkeitsgrad und dem besonderen Umfang des vorliegenden Verfahrens Rechnung tragen zu können.

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Die weitergehenden Anträge, die deutlich über die Wahlverteidigergebühren hinaus gehen, waren indes abzulehnen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren oder gar darüber nur dann in Betracht, wenn die Arbeitskraft eines Antragstellers durch die fragliche Pflichtverteidigung über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder nahezu ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluß in JurBüro 1997, 84). Davon ist im vorliegenden Falle trotz der langen Verfahrensdauer und der Vielzahl der Hauptverhandlungstermine in Anbetracht der nur durchschnittlichen Terminsdichte, die ausreichend Zeit für die Wahrnehmung anderer Mandate gelassen hat, und der ebenfalls nur durchschnittlichen Dauer je Hauptverhandlungstag auch unter Berücksichtigung der Fahrtzeiten und des erhöhten Besprechungsbedarfs nicht auszugehen.