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Oberlandesgericht Hamm·2 RBs 40/16·17.04.2016

Rechtsbeschwerde verworfen: Private Firmen bei Verkehrsüberwachung nur, wenn Behörde Herrin bleibt

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrechtliches Urteil. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag, da die hier streitige Rechtsfrage bereits obergerichtlich geklärt ist. Es stellt dar, dass private Firmen bei der Verkehrsüberwachung zulässig sind, solange die Ordnungsbehörde die Kontrolle über Ermittlungsdaten und die Entscheidung über Verfahrenseinleitung behält. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Zulassung nicht geboten, da Rechtsfrage bereits obergerichtlich geklärt und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung privater Firmen durch Ordnungsbehörden zur Verkehrsüberwachung ist zulässig, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt.

2

Herrin des Verfahrens setzt voraus, dass die Ordnungsbehörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten behält, die ihrer Entscheidung über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zugrunde liegen.

3

Die Entscheidung, ob und gegen wen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, muss bei der Ordnungsbehörde verbleiben.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist nicht geboten, wenn die einschlägige Rechtsfrage bereits obergerichtlich geklärt ist.

5

Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. § 473 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwerte, 10 OWi - 572 Js 1079/15 - 141/15

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die von dem Betroffenen aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit Ordnungsbehörden private Firmen bei der Verkehrsüberwachung hinzuziehen dürfen, ist obergerichtlich geklärt. Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, NStZ-RR 2003, 342; Beschluss vom 03.09.2014 – 2 Ss-OWi 655/14 -, juris). Für letzteres ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ordnungsbehörde die Kontrolle über die Ermittlungsdaten, die ihrer Entscheidung über die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zu Grunde liegen, behalten muss sowie Herrin über die Entscheidung zu bleiben hat, ob und gegen wen sie ein Ermittlungsverfahren einleitet. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bedurfte es daher nicht.