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Oberlandesgericht Hamm·2 ORs 66/25·18.12.2025

Berufungsbeschränkung nach Fristablauf ohne Ermächtigung unwirksam – Aufhebung und Zurückverweisung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte zunächst unbeschränkt Berufung ein; der Pflichtverteidiger erklärte nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Das OLG Hamm hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, weil für eine solche nachträgliche Teilrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) erforderlich ist. Mangels wirksamer Beschränkung hätte das Berufungsgericht eigene Feststellungen zum Schuldspruch treffen müssen.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache wegen unwirksamer nachträglicher Berufungsbeschränkung zur neuen Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärte Beschränkung der Berufung bedarf einer ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO.

2

Fehlt die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung, ist die durch den Verteidiger erklärte Teilrücknahme der Berufung unwirksam.

3

Das Berufungsgericht prüft die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung von Amts wegen und ist bei Unwirksamkeit verpflichtet, eigene Feststellungen zum Schuldspruch zu treffen.

4

Der Nachweis einer erteilten Ermächtigung kann im Freibeweis noch nachträglich geführt werden; aus der bloßen Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufung in der Verhandlung ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres eine wirksame Beschränkungserklärung.

Relevante Normen
§ StPO § 302 Abs. 2§ 302 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 333 StPO§ 318 StPO§ 352 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15 NBs 104/24

Leitsatz

1. Jedenfalls eine erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgte Beschränkung der Berufung erfordert eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers nach § 302 Abs. 2 StPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.10.2021 - 206 StRR 69/21 -; OLG München, Beschluss vom 14.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 -, Rn. 4, juris).2. Der Nachweis dieser Ermächtigung kann freibeweislich zwar noch nach Abgabe der Erklärung erfolgen. Allein der Umstand, dass der Vorsitzende in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers zu Protokoll unwidersprochen die Rechtzeitigkeit „der Berufung des Angeklagten“ festgestellt hat, genügt für diesen Nachweis jedoch nicht. Aus einem solchen Ablauf ist auch nicht auf eine erneute Beschränkungserklärung des Verteidigers oder des Angeklagten selbst zu schließen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Witten vom 2. Oktober 2024 wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. Oktober 2024 (unbeschränkt) Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 09. März 2025 – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – hat der (Pflicht-)Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass „die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt“ werde.

5

Mit Urteil vom 07. August 2025 hat die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Witten vom 02. Oktober 2024 verworfen. Die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum hat die Berufungsbeschränkung ausweislich der Urteilsgründe für wirksam erachtet und nur ergänzende Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zum Nachtatgeschehen getroffen.

6

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. August 2025 rechtzeitig Revision eingelegt und diese rechtzeitig mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Oktober 2025 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet; er begehrt (allein) die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 20. November 2025 beantragt, die Revision gem. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04. Dezember 2025 zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, auf die Bezug genommen wird, Stellung genommen.

8

Mit Senatsverfügung vom 16. Dezember ist der Verteidiger des Angeklagten um Mitteilung gebeten worden, ob für die Beschränkung der – ursprünglich unbeschränkt eingelegten – Berufung auf die Rechtsfolgen mit Schriftsatz vom 09. März 2025 eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO vorgelegen hat. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass eine solche nicht vorliege und nicht vorgelegen habe.

9

II.

10

Die gemäß § 333 StPO statthafte, form- und fristgemäß begründete Revision des Angeklagten hat in der Sache Erfolg.

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Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf, auf dem es beruht.

12

Die Berufungsbeschränkung, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amts wegen und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts prüft (vgl. BGHSt 27, 70, 72; Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4), erweist sich als unwirksam. Die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die nachträglich erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist und hat deshalb – rechtsfehlerhaft – die erforderlichen eigenen Feststellungen zum Schuldspruch nicht getroffen.

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Durch den Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 09. März 2025 ist keine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erfolgt.

14

Aufgrund der in der nachträglichen Berufungsbeschränkung liegenden teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels im Sinne des § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Urteil v. 5. November 1984, AnwSt (R)11/84, NJW 1985, 1089) ist – jedenfalls wie hier im Falle der Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – eine besondere Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlich (vgl. BayObLG Beschl. v. 4. Oktober 2021 – 206 StRR 69/21, BeckRS 2021, 31627 Rn. 11, beck-online; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 5 OLG 13 Ss 230/16 –, Rn. 4, juris).

15

Eine solche Ermächtigung für die Teilrücknahme gemäß § 302 Abs. 2 StPO, die bereits bei Abgabe der Zurücknahmeerklärung vorliegen muss, hat der Angeklagte vorliegend jedoch nicht erteilt. Ihr Fehlen macht die Erklärung unwirksam.

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Der Verteidiger war dem Angeklagten gemäß § 141 StPO vom Gericht bestellt worden, was eine besondere Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln nicht begründet.

17

Der Nachweis der Ermächtigung könnte zwar noch nach Abgabe der Erklärung erfolgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 5 OLG 13 Ss 230/16 –, Rn. 7, juris). Diesbezüglich enthält das Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 07. August 2025 jedoch keine entsprechende gerichtliche Feststellung. Aus dem Protokoll, das der Senat im Wege des Freibeweises herangezogen hat, ergeben sich auch im Übrigen keine Hinweise auf eine wirksame Teilrücknahme. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass selbst in Fällen, in denen das Gesetz die Wirksamkeit einer seitens des Verteidigers im Namen des Angeklagten abgegebenen Prozesserklärung an dessen ausdrückliche Ermächtigung knüpft, anerkannt ist, dass sich die Ermächtigung auch aus dem konkludenten Verhalten des Angeklagten ergeben kann und hierfür regelmäßig genügt, dass er der in seiner Gegenwart abgegebenen Erklärung des Verteidigers nicht widerspricht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2024 − 6 StR 111/24, NStZ 2024, 691 Rn. 7, beck-online). Ausweislich des Protokolls hat die Vorsitzende lediglich die Rechtzeitigkeit „der Berufung des Angeklagten“ festgestellt, eine Berufungsbeschränkung bzw. Erklärungen des Verteidigers oder des Angeklagten hierzu nicht protokolliert, so dass davon auszugehen ist, dass solche nicht abgegeben wurden, § 274 StPO. Aus diesem Ablauf ergibt sich weder ausdrücklich noch konkludent eine erneute Beschränkungserklärung des Verteidigers, noch gar eine solche der Angeklagten selbst.

18

Schließlich kann der Nachweis auch gegenüber dem Revisionsgericht noch im Freibeweis dann erbracht werden, wenn das Berufungsgericht über die – von ihm als wirksam beschränkt behandelte – Berufung entschieden hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 5 OLG 13 Ss 230/16 –, Rn. 8, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auf Anfrage des Senats hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 erklärt, dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hat.

19

III.

20

Wegen der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte die 15. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum die notwendigen Feststellungen zum Schuldspruch selbst treffen müssen. Da das nicht geschehen ist, war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.