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Oberlandesgericht Hamm·2 ORs 63/23·31.01.2024

Revision: Umqualifizierung von Tatmehrheit zu Tateinheit bei Nötigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Revision hatte nur teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht änderte die rechtliche Einordnung des festgestellten Tatgeschehens und stellte fest, dass die Teilakte in Halle und auf der Straße eine natürliche Handlungseinheit bilden. Daher liegt keine Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor; der Schuldspruch wurde entsprechend geändert. Sonstige Verfahrensrügen der Revision wurden als offensichtlich unbegründet bzw. unzureichend substantiiert verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung von zwei Nötigungen in Tatmehrheit zu einer Nötigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn der Täter durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte einen einheitlichen, fortdauernden Willen zur Herbeiführung eines äußeren Erfolgs betätigt und die Teilakte aufgrund ihres zeitlich-räumlichen Zusammenhangs und eines gemeinsamen subjektiven Elements objektiv und subjektiv als eine Einheit erscheinen (§52 StGB).

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Sind Nötigungsziel und Nötigungsmittel bei räumlich und zeitlich eng zusammenhängenden Teilakten identisch und richtet sich der einheitliche Wille des Handelnden auf dasselbe Ergebnis, sind die Teilakte als tat-einheitlich zu werten und nicht als mehrere selbständige Taten (keine Tatmehrheit nach §53 StGB).

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Verfahrensrügen in der Revision sind unzulässig, wenn der Revision eine konkrete Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel mitsamt den sie tragenden Tatsachen (§344 Abs. 2 S. 2 StPO) fehlt.

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Das Revisionsgericht kann gemäß entsprechender Anwendung des §354 Abs. 1 StPO eine bestehende Gesamtstrafe als Einzelstrafe beibehalten, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht wegen der allein geänderten rechtlichen Konkurrenzlage eine niedrigere Strafe verhängt hätte; eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse bei unverändertem Schuldumfang ist für die Strafbemessung grundsätzlich nicht maßgeblich.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 53 StGB§ 52 StGB§ 265 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 17 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 14 NBs 30/23

Tenor

1.       Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt wird.

2.       Die weitergehende Revision wird – unter Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils im Übrigen – einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen weitergehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3.       Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Rubrum

1

Zusatz:

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Die zulässige Revision hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, ansonsten ist sie offensichtlich unbegründet.

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1.

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Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind bereits nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausgeführt. Es fehlt jeweils an der konkreten Darlegung der die behaupteten Verfahrensmängel enthaltenden Tatsachen.

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2.

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Allerdings ergibt die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin, dass die konkurrenzrechtliche Einordnung des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

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Das Landgericht hat in dem Verlassen der Halle bzw. dem damit einhergehenden Ortswechsel eine Zäsur gesehen, aus der es geschlussfolgert hat, dass es sich bei dem Tatgeschehen auf der Straße um eine gegenüber dem Tatgeschehen in der Halle selbständige Handlung gehandelt habe, und deswegen zwei in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangene Nötigungen angenommen (vgl. Seiten 6 und 11 der Urteilsabschrift).

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Die beiden formal voneinander abgrenzbaren Tatgeschehen in der Halle und auf der Straße sind aber als Teilakte einer Gesamthandlung innerlich zu einer natürlichen Handlungseinheit verknüpft und stellen mithin nur eine einzige Handlung im Sinne von § 52 StGB dar. Eine natürliche Handlungseinheit besteht dann, wenn der Handelnde den auf die Erzielung eines Erfolgs in der Außenwelt gerichteten, einheitlichen Willen durch eine Mehrheit gleichgearteter Akte betätigt und diese einzelnen Betätigungsakte aufgrund ihres räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs objektiv erkennbar derart zusammengehören, dass sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden, wobei neben einer äußerlichen Wahrnehmung als einheitlich zusammengefasstes Tun die Zusammenfassung der einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element maßgeblich ist (vgl. etwa Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, Vorbemerkungen zu den §§ 52ff Rn. 10 m.w.N.).

9

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts lag dem Handeln des Angeklagten sowohl in der Halle als auch auf der Straße dessen einheitlicher, ununterbrochen fortbestehender Wille zu Grunde, das Mobiltelefon der Zeugin U. vorübergehend zwecks Beweissicherung zu besitzen und der Polizei zu übergeben, um die Zeugin wegen der seiner Meinung nach unerlaubten Bild- und Tonaufnahmen anzuzeigen. Beiden räumlich und zeitlich eng zusammenhängenden Teilakten des Tatgeschehens in der Halle und auf der Straße liegt nicht nur das einheitliche Nötigungsziel zu Grunde, jegliche Rückgewinnungsversuche erfolgreich zu unterbinden und sich im Besitz des Mobiltelefons zu halten. Auch das eingesetzte Nötigungsmittel ist identisch, nämlich die fortbestehende, auf der Straße wiederholte Drohung, gegen jede Person, die versuchen sollte, ihm das Mobiltelefon mit körperlicher Gewalt wegzunehmen, das Teppichmesser einzusetzen, wobei die drei in der Halle bedrohten Personen auch zu den auf der Straße anwesenden fünf Nötigungsopfern gehören.

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Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Die Hinweispflicht bei Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den Vorwurf nur einer Nötigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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3.

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Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten beiden Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen zu je 60,- € zur Folge. Die Gesamtstrafe lässt der Senat hingegen als Einheitsstrafe bestehen.

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Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dann eine Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen, wenn ausgeschlossen ist, dass das Tatgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2012, 2 StR 294/12).

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So liegt es hier, weil das Landgericht das mehraktige Tatgeschehen als solches festgestellt und auch im Rahmen der Strafzumessung umfassend gewürdigt hat. Dass das Landgericht bei den ansonsten fehlerfreien Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich auf eine Milderungsmöglichkeit nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB eingegangen ist, die nach den Feststellungen im Hinblick auf die rechtsirrige Überzeugung des Angeklagten, bzgl. der Verteidigung des Besitzes des Mobiltelefons rechtmäßig gehandelt zu haben, anzusprechen gewesen wäre, ist im Ergebnis unschädlich. Angesichts der im angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehobenen Erwägung, dass der Angeklagte mit dem Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs und mit einer schwerwiegenden, gegen Leib und Leben gerichteten Straftat mehrfach gedroht hat, liegt hierin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, auf dem das Urteil im Rahmen der Strafzumessung beruht.

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Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei der Annahme von Tateinheit und Erörterung der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB eine niedrigere Strafe als Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 60,- € verhängt hätte und hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen.

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4.

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Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teilweise zu entlasten, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.