§ 113 StGB: Wohnungsverweisung rechtswidrig bei Verweigerung dringend benötigter Gegenstände
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (teils tateinheitlich mit Beleidigung) nach zwangsweiser Durchsetzung eines zehntägigen Rückkehrverbots aus der eigenen Wohnung verurteilt. In der Revision rügte er die Verletzung materiellen Rechts. Das OLG hob das Berufungsurteil auf, weil die Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden polizeilichen Maßnahme unvollständig sind. Insbesondere fehlten Feststellungen, warum ihm die Mitnahme seines Mobiltelefons trotz § 34a Abs. 2 PolG NRW verweigert wurde, was als wesentliche Förmlichkeit für die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung i.S.d. § 113 Abs. 3 StGB bedeutsam ist.
Ausgang: Berufungsurteil wegen unvollständiger Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung aufgehoben und zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) setzt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung voraus; dazu gehören gesetzliche Eingriffsgrundlage, Zuständigkeit, Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten und pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Urteilsfeststellungen müssen die Diensthandlung, gegen die sich der Widerstand richtet, in Zweck, Ausführung und Begleitumständen so konkret beschreiben, dass die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit möglich ist.
Die Pflicht aus § 34a Abs. 2 PolG NRW, der betroffenen Person bei einer Wohnungsverweisung Gelegenheit zur Mitnahme dringend benötigter Gegenstände zu geben, konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar; ihre Nichtbeachtung macht die Diensthandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB unrechtmäßig.
Die Verpflichtung nach § 34a Abs. 2 PolG NRW kann auch nachträglich fortbestehen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, weitere dringend benötigte Gegenstände befänden sich noch in der Wohnung; dann ist grundsätzlich ein begleiteten Zugang bzw. eine Herausgabeorganisation in Betracht zu ziehen.
Bei einem zehntägigen Rückkehrverbot aus der eigenen Wohnung kommt das Mobiltelefon regelmäßig als dringend benötigter Gegenstand des persönlichen Bedarfs in Betracht; verweigern Polizeibeamte dessen Mitnahme, bedarf es tatrichterlicher Feststellungen zu den rechtfertigenden Gründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 17 NBs 53/24
Leitsatz
1. Bei einer mit einem Rückkehrverbot verbundenen Wohnungsverweisung nach § 34a Abs. 1 PolG NRW stellt die Vorgabe des § 34a Abs. 2 PolG NRW, dass der von diesen Maßnahmen betroffenen Person Gelegenheit zu geben ist, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen, eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Insofern handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht. Diese Verpflichtung kann auch nachträglich bestehen, wenn der Betroffene glaubhaft darlegt, dass er noch weitere in der Wohnung befindliche Gegenstände dringend benötigt.
2. Diese Vorgabe dürfte bei einem für die eigene Wohnung ausgesprochenen zehntägigen Rückkehrverbot auch für das Mobiltelefon des Betroffenen gelten. Gegebenenfalls sind daher tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen die Polizeibeamten dem Betroffenen die Mitnahme des Mobiltelefons verweigert und stattdessen die Wohnungsverweisung mit Zwangsmitteln durchgesetzt wird.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Witten hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.09.2024 - unter Freispruch im Übrigen - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Dieses Urteil hat das Landgericht Bochum auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 27.06.2025 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 28.09.2023 zu einem Polizeieinsatz am Wohnhaus des Angeklagten und seiner Verlobten, die nach einem Streit mit dem Angeklagten eine blutende Platzwunde am Kopf aufwies (von dem diesbezüglichen Tatvorwurf ist der Angeklagte durch das Amtsgericht Witten rechtskräftig freigesprochen worden).
Als der Angeklagte - der das Haus nach dem Streit zunächst verlassen hatte - während der Sachverhaltsaufnahme durch die Polizeibeamten wieder vor Ort erschien, wurde er als Beschuldigter belehrt. Nachdem die Polizeibeamten den Wohnungsschlüssel des Angeklagten an sich genommen und ihm die Möglichkeit gewährt hatten, noch einige persönliche Sachen aus der Wohnung zu holen, erteilten sie ihm einen „Platzverweis“ sowie ein zehntägiges Rückkehrverbot, dem er nach einer längeren Diskussion zunächst Folge leistete.
Wenige Minuten später klingelte der Angeklagte erneut an der Tür und bat die Polizeibeamten darum, noch sein Mobiltelefon holen zu dürfen. Die Polizeibeamten gestatteten dies nicht und forderten den Angeklagten vergeblich erneut zum Weggehen auf. Daraufhin wollten zwei Polizeibeamte den Angeklagten in Gewahrsam nehmen und brachten ihn zu Boden, um ihn zu fesseln. Auf dem Bauch liegend, sperrte sich der Angeklagte gegen die Festnahme und verschränkte die Arme unter seinem Körper, so dass es erst mit erheblicher Kraftanwendung, bei welcher die Finger einer Polizeibeamtin schmerzhaft gequetscht wurden, gelang, dem Angeklagten Handschellen anzulegen. Als die Polizeibeamten danach versuchten, den Angeklagten zum Funkstreifenwagen zu bringen, versuchte dieser, sich aufzubäumen und sich erneut gegen die Maßnahme zu sperren. Die Beamten mussten daher mit erheblichem Kraftaufwand gegen den Druck des Angeklagten arbeiten; schließlich brachte ein Polizeibeamter den Angeklagten aus dem Gleichgewicht, so dass sie gemeinsam in ein angrenzendes Gebüsch fielen. Auf dem Boden liegend, versuchte der Angeklagte, sich erneut dem Griff der Beamten zu entziehen, und bezeichnete diese mehrfach als „Kurwa“, „Schlampe“ und „Arschloch“.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg.
1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen hält der Nachprüfung auf Grund der Sachrüge nicht Stand, weil die tatsächlichen Feststellungen insoweit unvollständig sind.
Die Strafbarkeit nach § 113 Abs. 1 StGB setzt eine rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlung voraus (§ 113 Abs. 3 S. 1 StGB). Hierbei hängt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne vom Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des handelnden Beamten sowie davon ab, dass die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten sind und der Hoheitsträger sein - ihm gegebenenfalls eingeräumtes - Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - 6 StR 249/23 -, Rn. 5 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 18.02.2025 - III-2 ORs 5/25 -, Rn. 7, jew. zit. n. juris).
Um insofern die rechtliche Einordnung nachvollziehbar zu machen, müssen die Urteilsfeststellungen die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, genau erkennen lassen. Hierzu ist es nötig, die Diensthandlung nicht nur in ihrer Art nach zu benennen, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen zu treffen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.10.2023 - 4 ORs 71/23 - Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2016 - III-3 RVs 11/16 -, Rn. 6 m.w.N., jew. zit. n. juris).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht:
a. Hierbei kann letztlich dahinstehen, dass es sich bei dem von den Polizeibeamten gegenüber dem Angeklagten ausgesprochenen und nachfolgend zwangsweise durchgesetzten „Platzverweis“ tatsächlich wohl nicht um einen solchen nach § 34 Abs. 1 S. 1 PolGNRW gehandelt hat bzw. nicht rechtmäßig hat handeln können.
Zwar ist anerkannt, dass für die Verpflichtung zum Verlassen der eigenen Wohnung zum Schutz vor häuslicher Gewalt die gegebenenfalls mit einem Rückkehrverbot verbundene Wohnungsverweisung nach § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW als im Verhältnis zum Platzverweis speziellere und - aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs (vgl. LT-Drs. 13/1525 S. 11; Ogorek in: BeckOK PolR NRW, 32. Ed. 15.9.2025, § 34a PolG NRW Rn. 5) - erhöhte Anforderungen insbesondere an die Gefahrenlage aufweisende polizeirechtliche Standardmaßnahme darstellt (vgl. Dietlein in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 157; Ogorek in: BeckOK PolR, a.a.O., § 34 PolG NRW Rn. 10 m.w.N.). Es kommt vorliegend hinzu, dass in der Diskussion um die konkrete Bestimmung des zulässigen zeitlichen Rahmens eines Platzverweises nach § 34 PolG NRW zumindest dahingehend Einigkeit besteht, dass der Platzverweis jedenfalls nicht geeignet ist, eine zehntägige Verweisung einer Person aus ihrer Wohnung zu rechtfertigen (vgl. nur Klein, Die Polizei 2020, S. 259 f.; Ogorek in: BeckOK PolR NRW, a.a.O., § 34 PolG NRW Rn. 17; allg. Graulich in: Lisken/Denninger PolR-HdB, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 438); gerade diese enge zeitliche Begrenzung eines Platzverweises war für den Gesetzgeber insbesondere Anlass für die spezielle Regelung des § 34a PolG NRW (vgl. LT-Drs. 13/1525 S. 10).
Doch dürfte viel dafür sprechen, dass die Polizeibeamten - auch wenn sie die Maßnahme gegenüber dem Angeklagten zumindest während der Dauer in der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil beschriebenen Videoaufzeichnungen durch eine polizeiliche Bodycam ungenau als Platzverweis bezeichnet haben - ihr Handeln grundsätzlich an den Anforderungen für eine mit einem Rückkehrverbot verbundene Wohnungsverweisung nach § 34a Abs. 1 S. 1 PolG NRW orientiert haben, das mit einer Ingewahrsamnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW und einer in diesem Zusammenhang erfolgten Fesselung nach § 62 PolG NRW durchgesetzt werden sollte (vgl. zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach den § 50 ff. PolG NRW LT-Drs. 13/1525 S. 14; Basteck in: BeckOK PolR NRW, a.a.O., § 35 PolG NRW Rn. 71; Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Aufl. 2024, Rn. 4/519; Dietlein in: Dietlein/Hellermann, a.a.O. § 3 Rn. 170; Ogorek in: BeckOK PolR NRW, a.a.O., § 34 PolG NRW Rn. 57 ff.). Denn dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend zu entnehmen, dass die Polizeibeamten gerade aufgrund des Verdachts von akuter häuslicher Gewalt zum Nachteil einer hierbei körperlich verletzten Person eingeschritten sind und sie daher den Angeklagten bewusst und ausdrücklich untersagt haben, gerade seine Wohnung zu betreten; ferner haben sie zunächst (vgl. aber die Ausführungen zu Ziff. II.1.c.) gemäß § 34a Abs. 2 PolG NRW dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben, Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen, und schließlich die Dauer des Rückkehrverbots exakt entsprechend der diesbezüglichen Obergrenze des § 34d Abs. 5 S. 1 PolG NRW in der bis zum 12.12.2025 wirksamen Fassung (a.F.) bestimmt.
b. Auch kann offenbleiben, ob - was sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt - noch vor der in der Sache erfolgten Wohnungsverweisung die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW grundsätzlich erforderliche Anhörung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. hierzu OVG Münster Urteil vom 17.10.2023 - 5 A 3548/20 -, Rn. 24 f., juris), ob bzw. aufgrund welcher tatsächlichen Umstände eine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 2, Abs. 3 VwVfG NRW entbehrlich gewesen sein könnte, oder ob die Anhörung gegebenenfalls - etwa bei der festgestellten Diskussion des Angeklagten mit den Polizeibeamten - noch vor den Widerstandshandlungen des Angeklagten gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt worden ist.
Ebenso kann dahinstehen, ob sich der ausweislich der landgerichtlichen Beweiswürdigung in den vorgenannten Videoaufzeichnungen erfolgten Ankündigung der Polizeibeamten, dass man den Angeklagten „einsperren“ werde (S. 17 UA), wenn er sich nicht wieder vom Wohnhaus entferne, auch eine sich auf das Zwangsmittel der Fesselung beziehende Androhung entnehmen lässt, wie sie nach den §§ 51 Abs. 2, 56 Abs. 3 S. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW grundsätzlich erforderlich und insofern allein von der Zeugin S. (S. 15 UA) konkret beschrieben worden ist, ohne dass dieser Aspekt vom Tatgericht bei der umfangreichen Wiedergabe des Inhalts der Beweisaufnahme eigenständig gewürdigt worden wäre.
c. Denn zumindest ist nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beurteilen, ob die Polizeibeamten bei ihrem Vorgehen unmittelbar vor dem eigentlichen Tatgeschehen, dem Angeklagten die von ihm erbetene Mitnahme seines Mobiltelefons zu verweigern, die Anforderungen des § 34a Abs. 2 PolG NRW beachtet haben.
Nach § 34a Abs. 2 PolG NRW ist der von einer Wohnungsverweisung betroffenen Person Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Diese Verpflichtung besteht nicht nur während der Wohnungsverweisung; wenn der Betroffene glaubhaft darlegt, dass er noch weitere Gegenstände dringend benötigt, die sich in der Wohnung befinden, darf er die Wohnung auch nachträglich in Begleitung der Polizei aufsuchen, um die Gegenstände mitnehmen; um eine erneute Kontaktaufnahme möglichst zu vermeiden, ist hierbei die gefährdete Person von der Polizei nach Möglichkeit zuvor zu benachrichtigen und ihr von der Polizei zuvor Gelegenheit zu geben, die Gegenstände - etwa über Dritte - herauszugeben (vgl. LT-Drs. 13/1525 S. 14; Ogorek in: BeckOK PolR NRW, a.a.O., § 34a PolG NRW Rn. 35).
Bei diesen Vorgaben handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, mit welcher dem mit der befristeten Wohnungsverweisung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Person aus Art. 14 GG ein Teil seiner Härte genommen werden soll (vgl. LT-Drs. 13/1525 S. 14; Ogorek in: BeckOK PolR NRW, a.a.O.). Insofern handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine wesentliche Förmlichkeit, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB unrechtmäßig macht.
Vor diesem Hintergrund wären vorliegend Feststellungen dazu erforderlich gewesen, aus welchen Gründen die Polizeibeamten dem Angeklagten gleichwohl verweigert haben, noch sein ausdrücklich erbetenes Mobiltelefon holen zu dürfen - bei dem es sich zumindest bei einer das zeitliche Höchstmaß des § 34a Abs. 5 S. 1 PolG NRW a.F. ausschöpfenden Verweisung aus der eigenen Wohnung um einen dringend benötigten Gegenstand des persönlichen Bedarfs handeln dürfte (vgl. allg. Ogorek in: BeckOK PolR NRW, a.a.O.) -, und stattdessen dazu übergegangen sind, die Wohnungsverweisung mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Zumal sich die Verlobte des Angeklagten insbesondere ausweislich der Angaben der Zeugin KA’in O. während dieses Geschehens in der Wohnung einer Nachbarin aufgehalten haben dürfte, versteht es sich auch nicht ohne Weiteres von selbst, warum trotz der Anwesenheit mehrerer Polizeibeamter nicht die Mitnahme bzw. Herausgabe des Mobiltelefons ermöglicht werden konnte, ohne zugleich eine erneute Kontaktaufnahme zu der Verlobten zu unterbinden, oder welche sonstigen Gründe diese Handhabung gerechtfertigt haben könnten.
d. Da vom Senat mithin schon die Rechtmäßigkeit der mit einem Rückkehrverbot verbundenen Wohnungsverweisung nicht überprüft werden kann, gilt dies erst recht für den zu ihrer Durchsetzung erfolgten Versuch, den Angeklagten in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesem Zweck eine Fesselung anzulegen.
2. Damit unterliegt auch die - aus Sicht des Landgerichts im Verhältnis zu einer von zwei Widerstandshandlungen - tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung der Aufhebung, wobei der Senat im Hinblick auf das weitere Verfahren vorsorglich darauf hinweist, dass sich die nach den bisherigen Feststellungen vom Angeklagten geäußerten Beleidigungen gegen zwei Polizeibeamte gerichtet haben und daher die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Fällen der Beleidigung in Betracht kommen dürfte (vgl. nur Fischer in: ders., StGB, 75. Aufl. 2025, § 185 Rn. 19). An einem entsprechenden Schuldspruch wäre das neue Tatgericht auch nicht unter dem Aspekt des sich gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 StPO allein auf Art und Höhe der Rechtsfolgen beziehenden Verbots der Schlechterstellung gehindert.
3. Das Urteil konnte somit insgesamt keinen Bestand haben und war daher aufzuheben. Da es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass noch Feststellungen insbesondere bezüglich der vorgenannten Anforderungen des § 34a Abs. 2 PolG NRW getroffen werden können, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat über den bereits unter Ziff. II.2. behandelten Aspekt hinaus noch auf Folgendes hin:
1. Sollte sich das Landgericht erneut von den dem Angeklagten zur Last gelegten Widerstandshandlungen im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB überzeugen, dürfte die Prüfung naheliegen, ob insofern eine natürliche Handlungseinheit und damit materiell-rechtlich nur eine Tat (§ 52 StGB) vorliegt.
Eine einheitliche Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ist dann gegeben, wenn mehrere im Wesentlichen gleichartige Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden objektiv auch für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint. Hierbei kann der Einheitlichkeit des Tatentschlusses wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2021 - 2 StR 306/20 -, Rn. 15; Fischer in: ders., a.a.O., vor § 52 Rn. 3 f.).
Insofern könnte es für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit sprechen, wenn auch nach den neu zu treffenden Feststellungen die etwaigen Widerstandshandlungen nicht nur in einem räumlich-zeitlichen Zusammenhang eng miteinander verbunden sein sollten, sondern auch auf einer einheitlichen Willensentscheidung beruhten, insofern der Angeklagte jeweils gegenüber denselben Polizeibeamten seine Ingewahrsamnahme verhindern wollte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2009 - (4) 1 Ss 409/08 (270/08) -, Rn. 6 ff., juris).
Sollte in diesem Sinne von einer einheitlichen Tat auszugehen sein, geböte es das Verschlechterungsverbot lediglich, dass die hierfür neu festzusetzende Einzelstrafe nicht höher ausfällt als die bisherige Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 StR 319/21 -, m. w. N.; Senat, Beschluss vom 07.01.2025 - III-2 ORs 60/24 -, Rn. 10, jew. zit. n. juris).
2. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass bei der erneuten Entscheidung nunmehr auch im Tenor und nicht lediglich in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen sein dürfte, wenn und soweit die unbeschränkt eingelegte und ausdrücklich mit dem Ziel eines Freispruchs verfolgte Berufung des Angeklagten teilweise erfolglos bleiben und daher insoweit zu verwerfen sein sollte.