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Oberlandesgericht Hamm·2 ORs 4/26·24.02.2026

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung und der Sperrfrist (§ 69a StGB)

StrafrechtStrafzumessung/GesamtstrafenbildungMaßregeln der Sicherung und BesserungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil ein, in dem er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das OLG Hamm hob den Rechtsfolgenausspruch zur Gesamtstrafenbildung und zur Anordnung einer isolierten Sperrfrist (§ 69a StGB) wegen wesentlicher Begründungsmängel auf. Es betont, dass das Protokoll negative Beweiskraft hat, Zustimmung zur Beschränkung aber auch konkludent erfolgen kann. Für die Neuverhandlung sind die Härten bei Einbeziehung früherer Bewährung und die individuelle Prognose zur Ungeeignetheit sorgfältig zu gewichten.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Rechtsfolgenausspruch zur Gesamtstrafe und zur isolierten Sperrfrist aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Hauptverhandlungsprotokoll keine ausdrückliche Zustimmung des Rechtsmittelgegners zu einer während der Verhandlung erklärten Rechtsmittelbeschränkung verzeichnet, begründet es lediglich negative Beweiskraft dafür, dass keine ausdrückliche Erklärung vorliegt; eine Zustimmung kann jedoch auch konkludent erfolgen.

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Konkludente Zustimmung zu einer Rechtsmittelbeschränkung ist anzunehmen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass er die Beschränkung zur Kenntnis genommen hat und sein weiteres Prozessverhalten keinen Anhaltspunkt für Ablehnung bietet.

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Die Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB ist grundsätzlich zulässig; bei der Gesamtstrafenbildung sind jedoch die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass die neue Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist.

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Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen und eine auf den Einzelfall bezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie eine nachvollziehbare Begründung, insbesondere zur Dauer der Sperrfrist, im Urteil erfolgen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 55, 56g Abs. 1§ StPO §§ 274, 303 S. 1.§ 303 S. 1 StPO§ 55 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 17 NBs 57/24

Leitsatz

Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung, steht in Folge der negativen Beweiskraft des Protokolls lediglich fest, dass er hierzu keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Die gemäß § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden (vgl. OLG Celle, StV 2018, 804; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2015, III - 1 RVs 14/15 -, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 Ss 422/09 -, jew. zit. n. juris). Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - 1 StR 562/15 -, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 630/19 -, juris).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Gesamtstrafe und hinsichtlich der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Witten vom 15.10.2024 wegen Computerbetruges unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 14.02.2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Darüberhinaus ist er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von noch einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

4

Die hiergegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung ohne ausdrücklich erklärte und protokollierte Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat die 17. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum mit Urteil vom 07.07.2025 verworfen.

5

Gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt, die er mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründet hat.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 22.01.2026 beantragt, die Revision im Maßregelausspruch dahingehend abzuändern, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wird und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

7

II.

8

Die zulässige und mit einer Verfahrens- und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge gemäß § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1.

10

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte seine Berufung wirksam gemäß § 318 StPO auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Feststellungen des Amtsgerichts Witten tragen den Schuldspruch.

11

Die Berufungsbeschränkung ist auch formell wirksam. Nach § 303 S. 1 StPO kann die Zurücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung - diese Vorschrift gilt auch für die Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 303 Rz. 1) - nur mit Zustimmung des Rechtsmittelgegners erfolgen. Das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verhält sich zu einer Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist bewiesen, dass diese keine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat; insofern - aber auch nur insofern - entfaltet das Hauptverhandlungsprotokoll negative Beweiskraft im Sinne des §§ 274 StPO (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.02.2017, StV 2018, 804).

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Die Zustimmungserklärung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn dem Rechtsmittelgegner durch die Rücknahme nur Vorteile erwachsen oder sicher ist, dass der Rechtsmittelgegner die Beschränkungserklärung zur Kenntnis genommen hat, ihm Bedeutung und Tragweite bewusst gewesen sind und sein weiteres Prozessverhalten keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass er mit der Beschränkung nicht einverstanden gewesen sein könnte (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.06.2015, III - 1 RVs 14/15 und vom 13.10.2009, 3 Ss 422/09, jeweils juris).

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Hiervon ist vorliegend auszugehen.

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Erst nach der Berufungsbeschränkung durch den Angeklagten ist dieser über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Im Folgenden hat er ausschließlich Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht; der Bundeszentralregisterauszug sowie der Strafbefehl vom 14.02.2022 zu dem Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Siegen 63 Js 492/21 sind verlesen worden. Eine Vernehmung des Angeklagten zur Sache sowie eine weitere Beweisaufnahme hat demzufolge nicht stattgefunden, welche jedoch im Falle des fehlenden Einverständnisses der Staatsanwaltschaft mit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch zu erwarten gewesen wäre.

15

Das angefochtene Urteil verhält sich damit zu Recht nur zum Rechtsfolgenausspruch.

16

2.

17

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat hinsichtlich der Verhängung der Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten sowie der Versagung der Bewährung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

18

Die Revision war daher insoweit entsprechend dem Antrag der Generalstaats-anwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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Die Verfahrensrüge ist entsprechend den Ausführungen der Generalstaats-anwaltschaft unzulässig.

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Hingegen war der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung sowie hinsichtlich der Anordnung bzw. auf die Berufung hin erfolgten Aufrechterhaltung der isolierten Sperrfrist gemäß § 69 a StGB aufzuheben. Das Urteil leidet insofern jeweils an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.

21

Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht von Rechts wegen zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war, ebenso wenig, dass eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.12.2015,1 StR 562/15 und vom 07.04.2020,3 StR 630/19, juris).

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Die Urteilsgründe lassen jedoch rechtsfehlerhaft nicht erkennen, ob die Strafkammer das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB bedacht hat. Die Strafkammer war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH; Beschlüsse vom 15.12.2015 und vom 07.04.2020, a.a.O.)

23

Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß § 267 Abs. 6 S. 1 StPO zu begründen. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB) darf hierbei nur angeordnet werden, wenn überhaupt die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2004, 4 StR 585/03, juris; Valerius in: LK-StGB, 14. Aufl. 2024, § 69a Rz. 5). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, 2 StR 211/18 m.w.N., juris; Valerius in: LK-StGB, a.a.O.).

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Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB ist nicht hinreichend begründet worden und Ausführungen zur Dauer der isolierten Sperrfrist fehlen gänzlich. Diese erforderlichen Ausführungen erschließen sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn die vielfachen Verurteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen. Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist; eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.).

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Daher war das Urteil im vorgenannten Umfang auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Verhängung und Dauer einer isolierten Sperrfrist als Maßregel der Sicherung und Besserung nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters im vorgenannten Sinne abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2002, 4 StR 339/02, juris; Beschluss vom 19.06.2018, a.a.O.; Valerius in: LK-StGB, a.a.O., § 69a Rz. 42 m.w.N.). Auch soweit insofern Aspekte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden sind, ist die Darstellung notwendig auf diesen Prüfungsmaßstab zu beziehen.