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Oberlandesgericht Hamm·2 ORbs 22/23·07.03.2023

Rechtsbeschwerde wegen Gehörsverletzung zugelassen, Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bochum wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Vorinstanz zurück. Der Senat schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen, Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, wenn das angefochtene Urteil wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

2

Bei festgestellter Verletzung des rechtlichen Gehörs hebt das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück.

3

Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft können vom Senat berücksichtigt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht werden.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde umfasst auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, soweit hierüber in der Zurückverweisung zu entscheiden ist.

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 32a OWi – 842 Js 147/22 – 153/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 01.03.2023 Folgendes ausgeführt:

12

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an, und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung, so dass in dem tenorierten Umfang zu entscheiden war.