Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und Entlassung aus Haft
KI-Zusammenfassung
Der Senat setzt den förmlichen Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug und ordnet die sofortige Haftentlassung unter Auflagen. Entscheidungsgrund sind mehr als sechs Monate andauernde Auslieferungshaft sowie ausstehende Zusicherungen der ukrainischen Behörden zu Haftbedingungen und Teilnahmerechten. Weiterer Vollzug ist unverhältnismäßig; Auflagen zu Wohnsitz, Meldepflicht und Befolgung von Ladungen werden gestellt.
Ausgang: Förmlicher Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und Verfolgter aus Haft entlassen; weiterer Vollzug als unverhältnismäßig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist nach § 26 Abs. 1 IRG auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen; bei einer bereits über sechs Monate andauernden Haft und fehlenden hinreichenden Zusicherungen kann der weitere Vollzug unverhältnismäßig sein.
Fehlende oder ausstehende Auskünfte und Zusicherungen der ersuchenden Hoheitsgewalt zu voraussichtlichen Haftbedingungen und zu Teilnahme- bzw. Verteidigerrechten können die Fortdauer der Auslieferungshaft nicht tragen.
Das Gericht kann den förmlichen Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug setzen und die Haftentlassung an Bedingungen wie Wohnsitznahme, Meldepflichten und die Pflicht zur Befolgung von Ladungen knüpfen.
Anfragen an die ersuchenden Behörden sind auf die konkret in Betracht kommenden Haftanstalten zu konzentrieren; zudem sind, soweit relevant, Zusicherungen zur vertraulichen Kommunikation zwischen Verfolgtem und Verteidiger bei Videokonferenzen zu verlangen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 07.05.2024 wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
1.
a) Der Verfolgte hat unverzüglich nach seiner Haftentlassung festen Wohnsitz an der Anschrift T.-straße 00, C. zu nehmen.
b) Soweit der Wohnsitz an der vorgenannten Adresse nicht mehr begründet oder aufrechterhalten werden kann, hat der Verfolgte seine neue Wohnanschrift unverzüglich dem Oberlandesgericht und der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm anzuzeigen und dem zuständigen Einwohnermeldeamt mitzuteilen.
c) Der Verfolgte hat sich zweimal wöchentlich, und zwar dienstags und freitags, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle der Polizeiwache H. zu melden.
d) Der Verfolgte hat jeder Ladung in diesem Auslieferungsverfahren Folge zu leisten.
2. Anordnung der mitunterzeichnenden stellvertretenden Vorsitzenden:
Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
Gründe
I.
Die ukrainischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Einschleusens von Ausländern.
Der Senat hat gegen den am 08.04.2024 festgenommenen Verfolgten zunächst durch Beschluss vom 29.04.2024 die vorläufige und durch Beschluss vom 07.05.2024 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird Bezug genommen.
Mit Vermerk vom 11.06.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Senat es für erforderlich gehalten, ergänzende Auskünfte zu den den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen und dem Recht auf persönliche Teilnahme in der Hauptverhandlung von den ukrainischen Behörden einzuholen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf der Grundlage dieses Berichterstattervermerks mit Bericht an das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2024 um ein erneutes Herantreten an die ukrainischen Behörden mit der Bitte um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen gebeten. Dies wurde vom Bundesamt für Justiz am 24.06.2024 an die ukrainischen Behörden weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 02.07.2024 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und einschränkend darauf hingewiesen, dass angesichts der aktuelleren Erkenntnisse nur die Haftanstalten Transkarpatien (Nr. 9) und Tschortkiw (Nr. 26) in Betracht kommen dürften und insoweit gebeten, die Zusicherungen auf diese beiden Haftanstalten zu beschränken. Nach dem Fortdauerbeschluss vom 02.07.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem Justizministerium NRW mit Bericht vom 05.07.2024 angeregt, die ukrainischen Behörden – entsprechend dem Beschluss vom 02.07.2024 – um ergänzende Zusicherungen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg zu ersuchen.
Mit undatiertem Schreiben haben die ukrainischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte für die Untersuchungshaft in der Haftanstalt Nr. 9 (Transkarpatien) und für eine etwaige Strafhaft in der Haftanstalt Nr. 35, 4, 40 oder 41 untergebracht werden soll. Zudem haben Sie mit weiteren Schreiben Angaben zu dem Recht auf persönliche Teilnahme gemacht.
Mit Vermerk vom 19.09.2024 hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, weitere Nachfragen zu dem Recht des Verfolgten auf persönliche Teilnahme und zu den konkret zu erwartenden Haftbedingungen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an die ukrainischen Behörden zu richten.
Mit Schreiben vom 02.10.2024 hat das Bundesamt für Justiz das ukrainischen Justizministerium um die Erteilung der entsprechenden Auskünfte und Zusicherungen ersucht. Eine Antwort der ukrainischen Behörden liegt bislang nicht vor.
Mit E-Mail vom 16.10.2024 teilte das Bundesamt für Justiz mit, dass die Haftanstalten Nr. 9, 26 und 19 vornehmlich für Untersuchungshaft genutzt würden, weshalb eine Zusicherung der Verbüßung von Strafhaft in diesen derzeit wohl nicht (mehr) in Betracht kommen dürfte. Die deutsche Botschaft ginge jedoch davon aus, dass die von den ukrainischen Behörden abgegebenen Zusicherungen allgemein als belastbar anzusehen seien. Weitere Besichtigungen der Haftanstalten Nr. 63 und 41 seien für Anfang 2025 beabsichtigt.
Mit Zuschrift vom 16.10.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
Mit Zuschrift vom 28.10.2024 übersendete die Generalstaatsanwaltschaft ein Rundschreiben des Bundesamts für Justiz vom 18.10.2024, welches weitere Informationen bezüglich einzelner Haftanstalten in der Ukraine enthält. Daraus ergibt sich, dass die Renovierungsarbeiten in den Haftanstalten Nr. 35 und 41 bis Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein sollen, in der Haftanstalt Nr. 40 im Laufe des Jahres 2025 und in der Haftanstalt Nr. 4 bis Dezember 2025 andauern.
II.
Gemäß § 26 Abs. 1 IRG war über die Fortdauer der Auslieferungshaft zu entscheiden. Die Auslieferung erweist sich weiterhin als nicht von vornherein unzulässig.
Im Hinblick auf die nunmehr seit mehr als sechs Monaten andauernde Auslieferungshaft und die weiterhin ausstehenden Antworten und Zusicherungen der ukrainischen Behörden ist jedoch der weitere Vollzug der Auslieferungshaft nunmehr unverhältnismäßig. Es ist derzeit auch nicht absehbar, wann und in welchem Umfang die ukrainischen Behörden die erbetenen Auskünfte insbesondere zur Haftsituation im Falle der Verbüßung einer etwaigen Strafhaft beantworten werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft wird gebeten, die Nachfragen bezüglich der Haftanstalten für eine etwaige Strafhaft auf die Haftanstalten Nr. 35 und Nr. 41 zu beschränken. Nach den Auskünften der ukrainischen Behörden im Rundschreiben des Bundesamts für Justiz vom 18.10.2024 ist mit einer Fertigstellung der Renovierungsarbeiten in den Haftanstalten Nr. 40 und Nr. 4 nicht mehr im Jahr 2024 zu rechnen. Zudem sollen die ukrainischen Behörden bezüglich der vertraulichen Kommunikation zwischen dem Verfolgten und dem Verteidiger (Nachfrage unter Ziffer a) 4. des Schreibens des Bundesamts für Justiz vom 02.10.2024) gebeten werden, ob (wie in dem Verfahren 1 OAus 174/24 vor dem Oberlandesgericht München) zugesichert wird, dass im Fall einer Verhandlung per Videokonferenz, bei der Verfolgter und Verteidiger nicht im gleichen Raum anwesend sind, vertrauliche Gespräche mit dem Verteidiger jeweils durch eine auf seinen Wunsch anzuberaumende Sitzungspause ermöglicht werden.