StrEG-Entschädigung bei Personenverwechslung in vorläufiger Festnahme und Auslieferungshaft
KI-Zusammenfassung
Ein ausländischer Staatsangehöriger begehrte nach einer von deutschen Behörden zu vertretenden Personenverwechslung Entschädigung nach dem StrEG sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner vorläufigen Festnahme und anschließenden Auslieferungshaft. Das OLG Hamm bejahte eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 1, Abs. 3 StrEG, weil die Haftmaßnahmen einen unbeteiligten Dritten trafen und Gleichbehandlung aus dem Rechtsstaatsprinzip geboten sei. Die Entschädigung umfasst auch den Freiheitsentzug nach § 19 IRG und – mangels Auslagenerstattung nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO – die notwendigen Rechtsanwaltskosten als Vermögensschaden. Zudem stellte der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 GG die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung fest, obwohl die Festhalteanordnung nach § 21 Abs. 7 IRG unanfechtbar ist.
Ausgang: Entschädigungspflicht der Staatskasse nach StrEG und Rechtswidrigkeit von Festnahme und Auslieferungshaft festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine unbeteiligte Person infolge einer von deutschen Behörden zu vertretenden Personenverwechslung aufgrund eines ausländischen Auslieferungsersuchens in Auslieferungshaft genommen, kann ein Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1, Abs. 3 StrEG bestehen.
Die entsprechende Anwendung des StrEG kann in Fällen der Personenverwechslung auch den vorgelagerten Freiheitsentzug durch vorläufige Festnahme nach § 19 IRG erfassen.
Kann im Auslieferungsverfahren mangels Antrags nach § 29 IRG keine Auslagenerstattung nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO erfolgen, sind notwendige Rechtsanwaltskosten als Vermögensschaden nach § 7 Abs. 1 StrEG im Betragsverfahren zu berücksichtigen.
Ausschluss- und Versagungsgründe nach §§ 5, 6 StrEG liegen nicht vor, wenn der Betroffene die Maßnahme nicht grob fahrlässig verursacht hat und frühzeitig auf die fehlende Personenidentität hinweist.
Bei tiefgreifenden Freiheitseingriffen durch vorläufige Festnahme (§ 19 IRG) und Auslieferungshaft aufgrund amtsgerichtlicher Festhalteanordnung (§ 22 Abs. 3 IRG) besteht ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; die Unanfechtbarkeit nach § 21 Abs. 7 IRG steht dem jedenfalls bei Personenverwechslung eines unbeteiligten Dritten nicht entgegen.
Leitsatz
1. Ist ein ausländischer Staatsangehöriger aufgrund eines ausländischen Ersuchens infolge einer von den deutschen Behörden zu vertretenden Personenverwechslung zu Unrecht in Auslieferungshaft genommen worden, kann der (fälschlich) Verfolgte in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1, Abs. 3 StrEG eine Entschädigung nach dem StrEG beanspruchen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1984 - 4 ARs 19/83 -).
2. Eine solche Entschädigung steht dem (fälschlich) Verfolgten sowohl für die Dauer der zu Unrecht vollzogenen Auslieferungshaft als auch für den vorgelagerten Freiheitsentzug infolge einer vorläufigen Festnahme nach § 19 IRG zu.
3. Wenn mangels eines Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG keine Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren (§ 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467 a StPO) in Betracht kommt (vgl. hierzu BGH, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2022 - 2 AR (Ausl) 67/21 -, m.w.N.), umfasst der Entschädigungsanspruch auch die dem (fälschlich) Verfolgten entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2008 - 1 W 48/08 -; OLG Koblenz, OLGR 2000, 548).
4. Bei der mit einer vorläufigen Festnahme gemäß § 19 IRG verbundenen Freiheitsentziehung sowie bei der aufgrund einer amtsgerichtlichen Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 IRG vollzogenen Auslieferungshaft handelt es sich um tiefgreifende Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht, hinsichtlich derer dem fälschlich Verfolgten ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zusteht. Dass die amtsgerichtliche Festhalteanordnung gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 IRG unanfechtbar ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die Maßnahme aufgrund einer Personenverwechslung nicht gegen die in der Fahndungsausschreibung bezeichnete Person, sondern gegen einen am Auslieferungsverfahren unbeteiligten Dritten richtet.
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller für seine vorläufige Festnahme in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 12.10.2025 sowie für die in der Zeit vom 12.10.2025 bis zum 22.10.2025 vollzogene Auslieferungshaft aus der Staatskasse eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zusteht.
2.
Es wird festgestellt, dass die vorläufige Festnahme des Antragstellers in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 12.10.2025 sowie die gegen ihn in der Zeit vom 12.10.2025 bis zum 22.10.2025 vollzogene Auslieferungshaft rechtswidrig waren.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht Entschädigungsansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung, nachdem er wegen einer Personenverwechselung am 11.10.2025 vorläufig festgenommen worden ist und sich in der Zeit vom 12.10.2025 bis zum 22.10.2025 auf Grundlage einer Festhaltean-ordnung des Amtsgerichts Dortmund in Auslieferungshaft befunden hat.
Auf Grundlage eines nationalen Haftbefehls vom 30.06.2008 (Aktenzeichen: 183/C/08) haben die marokkanischen Behörden ihren Staatsangehörigen Y., geboren am 00.00.1984 in N. / Marokko, unter dem 15.03.2024 über Interpol (Az. N01) zur Fahndung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. ausgeschrieben. Der Fahndungsausschreibung lag der Vorwurf zugrunde, dass dieser als aktives Mitglied der „B.“ genannten, im Norden von L. ansässigen Terrororganisation im Jahre 2007 Videos über in Sicherheitseinrichtungen durchgeführte terroristische Operationen sowie zusätzlich Audioaufnahmen mit Drohungen von Personen, die sich als Marokkaner ausgaben, weiterverbreitet haben soll (Bl. 5 d.A.).
Auf Grundlage der vorgenannten Interpol-Ausschreibung ist der Antragsteller am 11.10.2025 um 12:50 Uhr in J. festgenommen worden (Bl. 10 d.A.). Bei seiner Festnahme führte er lediglich ein Lichtbild seines marokkanischen Reisepasses auf dem Mobiltelefon mit sich. Angehörige des Antragstellers überbrachten im Verlauf des Tages den Reisepass – ausgestellt auf Y., geboren am XX.XX.1980 in O. / Marokko (Bl. 76 d.A.) – sowie einen spanischen Aufenthaltstitel – der die Personalien Y., geboren am 01.01.1980 in O. / Marokko auswies (Bl. 13 R f. d.A.) – zur Polizeiwache. Ungeachtet der mit der Fahndungsausschreibung der marokkanischen Behörden nicht übereinstimmenden Angaben zu Geburtsdatum und -ort ist der Antragsteller anschließend dem Polizeigewahrsam zugeführt worden, da die Polizeibeamten nach Recherche in den polizeilichen Auskunftssystemen – aus bislang noch nicht abschließend aufgeklärten Gründen – offensichtlich davon ausgingen, dass der Antragsteller mit dem zur Fahndung ausgeschriebenen marokkanischen Staatsangehörigen gleichen Namens personenidentisch ist und es sich bei den Personalien in seinen Ausweispapieren um Aliaspersonalien handelt.
Am 12.10.2025 ist der Antragsteller dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dortmund vorgeführt worden. Im Rahmen der Anhörung, die ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden ist, hat der Antragsteller erklärt, dass er nicht die in der Fahndungsausschreibung bezeichnete Person sei. Er lebe in I. und habe Angehörige in Deutschland. Sein Beistand, Rechtsanwalt P., hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Festhalteanordnung aufgrund der abweichenden Personalien in der Fahndungsausschreibung und in den Ausweispapieren des Antragstellers nicht vorlägen. Mit seiner vereinfachten Auslieferung hat sich der Antragsteller nicht einverstanden erklärt; auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität hat er nicht verzichtet (Bl. 22 ff. d.A.).
Der Ermittlungsrichter des Amtsgericht Dortmund hat schließlich eine Festhalteanord-nung (Aktenzeichen: 711 Gs 274/25) erlassen (Bl. 26 d.A.), auf deren Grundlage sich der Antragsteller seit dem 12.10.2025 in Auslieferungshaft – zunächst in der Justizvollzugsanstalt J. (Bl. 156 d.A.) und ab dem 16.10.2025 in der Justizvollzugsanstalt M. (Bl. 102 d.A.) – befunden hat.
Mit Zuschrift vom 15.10.2025, beim Oberlandesgericht eingegangen am 17.10.2025, hat die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beantragt, gegen den Antragsteller die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen (Bl. 44 ff. d.A.).
Der Senat hat eine Entscheidung über diesen Antrag mit Verfügung vom 21.10.2025 (Bl. 59 d.A.) wegen bestehender Zweifel an der Personenidentität des Antragstellers mit der in der Fahndungsausschreibung der marokkanischen Behörden bezeichneten Person zurückgestellt und die Generalstaatsanwaltschaft um weitere Ermittlungen ersucht (Bl. 59 f. d.A.).
Nachdem in der Folgezeit immer stärke Zweifel an der Personenidentität aufgekommen waren, hat die Generalstaatsanwaltschaft am 22.10.2025 die unverzügliche Entlassung des Antragstellers aus der Auslieferungshaft angeordnet (Bl. 131 d.A.). Mit Zuschrift vom selben Tage hat sie bei dem Senat die Aufhebung des (tatsächlich noch nicht erlassenen) vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beantragt (Bl. 50 f. d.A.). Der Senat hat daraufhin mit Verfügung vom 23.10.2025 darauf hingewiesen, dass er den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als Rücknahme des Antrags auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft vom 15.10.2025 auslege (Bl. 49 d.A.).
Inzwischen steht – unter anderem aufgrund eines Fingerabdruckabgleichs – sicher fest, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um die in der Fahndungsausschreibung der marokkanischen Behörden bezeichnete Person handelt (Bl. 164 f. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellervertreterin, Rechtsanwältin U., die Zuerkennung einer Entschädigung nach StrEG für die erlittene Auslieferungshaft, die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Auslieferungs- und dem Entschädigungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung beantragt (Bl. 184 d.A.).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 05.11.2025 beantragt, den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für den erlittenen Freiheitsentzug als unzulässig zurückzuweisen (Bl. 186 d.A.).
Hierzu ist dem Antragsteller bzw. seiner Vertreterin mit hiesiger Verfügung vom 06.11.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27.11.2025 gegeben worden.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 hat Rechtsanwältin U. Stellung genommen und unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG jedenfalls dann bestehe, wenn eine Person durch strafrechtliche Maßnahmen der deutschen Behörden zu Unrecht festgehalten worden sei und die deutschen Behörden dies zu vertreten hätten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwältin U. vom 26.11.2025 Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs.1, Abs.3 StrEG einen Anspruch auf Entschädigung für die in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 22.10.2025 erlittene Freiheitsentziehung, der auch die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten umfasst. Außerdem kann er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung beanspruchen.
1.
Der Senat ist für die Entscheidung sachlich zuständig. Über die Gewährung einer Entschädigung nach StrEG entscheidet das Gericht, das auch für die abschließende Entscheidung zuständig ist (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 8 Rn 9). Da für die im Auslieferungsverfahren zu treffenden Entscheidungen eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht (§ 13 Abs. 1 S.1 IRG), ist der Senat auch für die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung nach StrEG zuständig. Weil die Zuweisung im Übrigen alle in Auslieferungssachen anfallenden gerichtlichen Entscheidungen betrifft (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 13 Rn 155) und das Oberlandesgericht nach Erlass einer Festhalteanordnung unverzüglich über die Haftfrage zu entscheiden hat (§ 22 Abs. 3 S.3 IRG i.V.m. § 21 Abs. 4 S.2 IRG), ist der Senat – bei dem das Auslieferungsverfahren durch Eingang der Akten am 17.10.2025 anhängig geworden ist – auch für die Entscheidung über den Feststellungsantrag des Antragstellers zuständig.
2.
Dem Antragsteller steht für den aufgrund seiner vorläufigen Festnahme (§ 19 IRG) und der anschließenden Auslieferungshaft in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 22.10.2025 erlittenen Freiheitsentzug in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs. 1, Abs. 3 StrEG eine Entschädigung aus der Staatskasse zu.
a.)
Seinem Wortlaut nach sieht das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) allerdings keine Entschädigung für die Auslieferungshaft vor, die der Antragsteller aufgrund des Auslieferungsersuchens eines ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland erlitten hat.
Weder handelt es sich bei der Auslieferungshaft um „Untersuchungshaft“ i.S.d. § 2 Abs. 1 StrEG noch um eine „andere Strafverfolgungsmaßnahme“ i.S.d. § 2 Abs. 2 StrEG, da die Auslieferungshaft in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 6 StrEG gerade nicht genannt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1997 – (2) 4 Ausl 30/91 (36/96) – beck online). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StrEG ist ebenfalls nicht einschlägig, da sie sich angesichts des klaren Wortlauts nur auf im Ausland erlittene freiheitsentziehende Maßnahmen bezieht, die auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind. Auf die im Inland aufgrund eines Auslieferungsersuchens eines ausländischen Staates vollzogene Auslieferungshaft ist § 2 Abs. 3 StrEG demgegenüber nicht anwendbar (vgl. KG, Beschluss vom 29.11.2010 – (4) AuslA 915/06 (183/06) – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.1991 – 4 Ausl (A) 231/89 – 26/91 III – jeweils beck online; OLG Hamm, a.a.O.). Diese Regelung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992 – 2 BvR 1403/91 – beck online). Da die Verantwortung für die Verfolgungsmaßnahme in diesem Fall bei den ersuchenden ausländischen Behörden liegt, richtet sich eine etwaige Entschädigung in erster Linie nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl. 2025, StrEG § 2 Rn 77).
b.)
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des StrEG für den Fall, dass die in einem den formellen Anforderungen genügenden Auslieferungsersuchen eines ausländischen Staates bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1997 – (2) 4 Ausl 30/91 (36/96) – beck online – m.w.N.). Insoweit hat auch der Gesetzgeber in der Begründung zur gesetzlichen Neuregelung des § 77 IRG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das StrEG im Bereich der Rechtshilfe nicht anwendbar sei (vgl. BT-Drucks. 9/1338, S.97).
Ob eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung eines Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben, wird in Rechtsprechung und Schrifttum uneinheitlich beurteilt (vgl. zum Meinungsstand BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 2 Rn 19; MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl. 2025, StrEG § 2 Rn 78; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2017 – 3 AR 153/15; OLG Celle, Beschluss vom 14.06.2010 – 1 Ausl 7/10; BGH, Beschluss vom 17.01.1984 – 4 ARs 19/83 – jeweils beck online – m.w.N.), kann vorliegend aber dahinstehen.
c.)
Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass es sich bei dem Antragsteller, gegen den die Auslieferungshaft vollstreckt worden ist, nicht um die in dem Auslieferungsersuchen der marokkanischen Behörden bezeichnete Person gehandelt hat. In diesem Fall, bei dem ein ausländischer Staatsangehöriger aufgrund eines ausländischen Ersuchens infolge einer von den deutschen Behörden zu vertretenden Personenverwechslung zu Unrecht in Auslieferungshaft genommen worden ist, gebietet allein schon der auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gleichstellung des ausländischen (fälschlich) Verfolgten mit einem Beschuldigten deutscher Staatsangehörigkeit, der eine Entschädigung nach StrEG beanspruchen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1984 – 4 ARs 19/83 – beck online; so auch Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG vor § 15 Rn 12).
Deshalb kann der Antragsteller seine Ansprüche nach dem StrEG geltend machen, ohne auf andere Anspruchsgrundlagen – beispielsweise Ansprüche aus Staatshaftung oder Art. 5 Abs. 5 EMRK – angewiesen zu sein, zumal in einem solchen Ausnahmefall schon in Zweifel gezogen werden kann, ob die fälschlich verhaftete Person ausländischer Staatsangehörigkeit überhaupt in einem Auslieferungsverfahren verfolgt ist (vgl. BGH, a.a.O.).
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat ausdrücklich an, zumal die in Betracht kommenden anderweitigen Anspruchsgrundlagen zum Teil strengere Tatbestandsvoraussetzungen haben, etwa ein behördliches Verschulden voraussetzen, und somit erhöhte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast stellen bzw. in einem gesonderten (Gerichts-) Verfahren geltend zu machen sind, was die Durchsetzbarkeit der Ansprüche für den Antragsteller erschwert. Im Übrigen dürfte der Fall, dass ein ausländischer Staatsangehöriger, gegen den sich das Auslieferungsersuchen der ausländischen Behörden überhaupt nicht gerichtet hat, aufgrund einer Personenverwechslung zu Unrecht in Auslieferungshaft genommen worden ist, mit dem Fall vergleichbar sein, dass die deutschen Strafverfolgungs-behörden ohne ein entsprechendes Begehren des ersuchenden Staates Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet haben. In diesem Fall ist das StrEG entsprechend anwendbar und eine Entschädigung zu gewähren (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 2 Rn 19).
d.)
Hiernach steht dem Antragsteller in entsprechender Anwendung der §§ 2 Abs. 1, Abs. 3 StrEG eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 22.10.2025 zu.
aa.)
Inzwischen steht – unter anderem aufgrund eines Fingerabdruckabgleichs – sicher fest, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um die in dem Fahndungsersuchen der marokkanischen Behörden bezeichnete Person gehandelt hat.
bb.)
Der Antragsteller hat sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Dortmund (Aktenzeichen: 711 Gs 274/25) seit dem 12.10.2025 in Auslieferungshaft befunden, aus der er auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm (§ 22 Abs. 3 S.3 IRG i.V.m. § 21 Abs. 7 S.2 IRG) erst am 22.10.2025 entlassen worden ist.
Zuvor hat er sich aufgrund seiner vorläufigen Festnahme (§ 19 IRG) durch Beamte des Polizeipräsidiums J. in der Zeit vom 11.10.2025 bis zum 12.10.2025 im Polizeigewahrsam befunden.
Nach Auffassung des Senats ist er auch für diesen Zeitraum zu entschädigen. Hierfür spricht insbesondere, dass die Vorschrift des § 19 IRG das auslieferungs(verfahrens) rechtliche Pendant zu § 127 Abs. 2 StPO darstellt und an diese Bestimmung inhaltlich angelehnt ist (vgl. Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 19 Rn 243). Die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO stellt eine andere Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG dar, was erkennen lässt, dass der Gesetzgeber diese Form der Freiheitsentziehung grundsätzlich als entschädigungswürdig anerkannt hat. Hiernach erscheint es – wie im Falle von vorläufiger Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO und anschließender Untersuchungshaft – geboten und sachgerecht, die Vorschriften des StrEG nicht nur für die vollzogene Auslieferungshaft, sondern auch für den vorgelagerten Freiheitsentzug infolge vorläufiger Festnahme nach § 19 IRG entsprechend anzuwenden.
cc.)
Ausschlussgründe im Sinne des § 5 StrEG und Versagungsgründe im Sinne des § 6 StrEG liegen nicht vor.
Insbesondere hat der Antragsteller die Strafverfolgungsmaßnahme nicht grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 S.1 StrEG), zumal er bereits anlässlich seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Dortmund am 12.10.2025 darauf hingewiesen hatte, dass er nicht die in dem Fahndungsersuchen der marokkanischen Behörden bezeichnete Person sei.
dd.)
Soweit dem Antragsteller durch die unrechtmäßige Inhaftierung ein nicht vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist und er eine Haftentschädigung beansprucht, ergibt sich die Erstattungsfähigkeit aus §§ 7 Abs. 1 2.Var., Abs. 3 StrEG.
ee.)
Nach alledem hatte der Senat im Rahmen der zu treffenden Grundentscheidung die Verpflichtung der Staatskasse durch Beschluss (§ 8 Abs. 1 S. 2 StrEG) unter Bezeichnung von Art und Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme (§ 8 Abs. 2 StrEG) auszusprechen. Über die Höhe des Anspruchs ist demgegenüber im nachgelagerten Betragsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde auf Grundlage der bindenden (Grund-) Entscheidung des Senats zu entscheiden (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 8 Rn 1).
3.
Soweit der Antragsteller die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten für das Auslieferungs- und das Entschädigungsverfahren geltend macht, bedurfte es keiner über die zuvor getroffene Grundentscheidung hinausgehenden Entscheidung des Senats.
Insbesondere war keine Kostengrundentscheidung nach § 77 IRG i.V.m. § 464 Abs. 2 StPO zu treffen, da die Bestimmungen der §§ 467 und 467 a StPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.
Die Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren auf der Grundlage von § 77 IRG i.V.m. §§ 467 und 467 a StPO kommt nur dann in Betracht, wenn – was hier nicht der Fall ist – bereits ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.1984 – 4 ARs 19/83; OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2022 – 2 AR (Ausl) 67/21 – jeweils beck online – m.w.N.; Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 77 Rn 49). Hintergrund ist, dass (erst) der Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit der Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft gleichzustellen ist und §§ 467 und 467 a StPO voraussetzen, dass das Verfahren nicht bereits im Stadium des Vorverfahrens seine Erledigung gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.1981 – 4 ARs 4/81 – beck online; OLG Celle, a.a.O.).
Da eine Kostenerstattung nach § 77 IRG i.V.m. §§ 464 ff. StPO somit nicht in Betracht kommt, sind die dem Antragsteller entstandenen Rechtsanwaltskosten als Vermögensschaden (§ 7 Abs. 1 StrEG) im Betragsverfahren berücksichtigungs- und erstattungsfähig (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 7 Rn 7). Dies gilt gerade auch für die durch die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen erforderlichen Anwaltskosten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.07.2008 – 1 W 48/08 – beck online; OLG Koblenz, OLGR 2000, 548; BeckOK/Cornelius, a.a.O.; MüKoStPO/Kunz/Grommes, 2. Aufl. 2025, StrEG § 7 Rn 37), wobei dem Verteidiger eine gesonderte Gebühr in der Regel nur für das Betragsverfahren zusteht, da die Tätigkeit im Entschädigungsgrundverfahren pauschal mit den allgemeinen (Verfahrens-) Gebühren abgegolten ist und insbesondere eine analoge Anwendung der VV 4143, 4144 RVG nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2007 – Az. 2 Ws 36/07 – beck online; BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 8 Rn 5).
Über den Umfang und die Höhe der dem Antragsteller als Vermögensschaden gemäß § 7 Abs. 1 1.Var. StrEG konkret zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ist durch die Justizverwaltungsbehörde im Betragsverfahren (§§ 10 ff. StrEG) auf Grundlage der bindenden (Grund-) Entscheidung des Senats zur Entschädigungspflicht der Staatskasse für die erlittene Freiheitsentziehung des Antragstellers zu entscheiden.
4.
Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung ist mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG festzustellen.
Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass es der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen würde, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 2010 – 2 BvR 1608/07 – juris, Rdnr. 19 m.w.N.[betr. § 22 IRG]). Gleichzeitig darf ein Beschwerdeführer, der von einer Haftanordnung schwerwiegend im Schutzbereich seines Freiheitsgrundrechtes betroffen ist, nicht darauf verwiesen werden, erst und nur im Wege der Verfassungs-beschwerde effektiven Grundrechtsschutz einzufordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 BvR 329/22 – juris, Rdnr. 26 [betr. Abschiebehaft]).
Dies vorangestellt steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zu. Insbesondere handelt es sich bei der vorläufigen Festnahme gemäß § 19 IRG und der aufgrund der amtsgerichtlichen Festhalteanordnung gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 IRG vollzogenen Auslieferungshaft um tiefgreifende Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Antragstellers, was bereits darin zum Ausdruck kommt, dass diese Maßnahmen dem Richtervorbehalt unterliegen. Dass die amtsgerichtliche Festhalteanordnung gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 IRG unanfechtbar ist, steht einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung nach Auffassung des Senats jedenfalls in dem Fall nicht entgegen, dass sich die Maßnahme aufgrund einer Personenverwechslung bereits nicht gegen die in der Fahndungsausschreibung bezeichnete Person, sondern gegen einen am Auslieferungsverfahren unbeteiligten Dritten richtet. Die Unanfechtbarkeit der Festhalteanordnung soll sicherstellen, dass die unverzügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 22 Abs. 3 S.2 IRG i.V.m. § 21 Abs. 4 S. 2 IRG) nicht durch Rechtsmittel verzögert wird, nicht aber das sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Recht eines am Auslieferungsverfahren unbeteiligten Dritten auf Feststellung einer wegen Personenverwechslung offensichtlich rechtswidrigen Freiheitsentziehung, gegen die er anderweitigen Rechtsschutz nicht erlangen kann, ausschließen.
5.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats ist – auch wenn vorliegend eine isolierte Grundentscheidung nach § 8 Abs. 1 S.2 StrEG getroffen worden ist – nicht veranlasst, da – wie bereits zuvor dargelegt – im Entschädigungsgrundverfahren keine gesonderten Kosten und Auslagen anfallen (vgl. BeckOK StPO/Cornelius, 57. Ed. 1.10.2025, StrEG § 8 Rn 5).