IRG § 85c: Zulässigkeit der Strafvollstreckungsübertragung nach Polen trotz Widerspruch
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft beantragte nach §§ 85 ff. IRG die Übertragung der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe auf Polen; der Verurteilte widersprach und rügte u.a. Haftbedingungen sowie bessere Resozialisierungschancen in Deutschland. Das OLG Hamm erklärte die Übertragung für zulässig. Maßgeblich war die bestandskräftige Verlustfeststellung nach § 7 FreizügG/EU, die einer Ausreisepflicht i.S.d. § 85c Nr. 2 IRG gleichsteht, sowie das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für Art.-3-EMRK/Art.-4-GrCh-widrige Haftbedingungen. Die zuvor angekündigte Möglichkeit eines Absehens von weiterer Vollstreckung nach § 456a StPO stand der Zulässigkeitsentscheidung nicht entgegen.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulässigerklärung der weiteren Strafvollstreckung in Polen wurde bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Im Anwendungsbereich des § 85c Nr. 2 IRG ist die Ausreisepflicht eines Unionsbürgers aufgrund bestandskräftiger Verlustfeststellung nach § 7 FreizügG/EU der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG gleichzustellen.
Eine Unzulässigkeit der Vollstreckungsübertragung wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh kann bei Haftraumgrößen von 3 qm bis unter 4 qm nur angenommen werden, wenn zusätzlich konkrete weitere defizitäre Haftumstände substantiiert dargetan oder ersichtlich sind.
Bei der Prüfung von Resozialisierungsbelangen kann entscheidend gegen eine Vollstreckung im Inland sprechen, dass der Verurteilte nach Strafende aufgrund bestehender Ausreisepflicht nicht im Bundesgebiet verbleiben darf.
Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nach § 85c IRG ist allein die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung; eine zuvor erklärte Absicht der Vollstreckungsbehörde, später nach § 456a StPO von weiterer Vollstreckung abzusehen, hindert die Zulässigkeitserklärung grundsätzlich nicht.
Die gerichtliche Kontrolle nach §§ 85 ff. IRG erstreckt sich außerhalb des Anwendungsbereichs des § 85b IRG grundsätzlich nicht auf eine umfassende Ermessensfehlerprüfung der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung.
Leitsatz
1. Im Rahmen des § 85c Nr. 2 IRG steht die Ausreisepflicht des Bürgers eines EU-Mitgliedstaates nach § 7 FreizügG/EU der Ausreisepflicht nach § 50 AufenthaltG gleich (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 Ws 169/19 -, Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17 -, Rn. 21 ff., jew. zit. n. juris).
2. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung kann der Annahme, dass eine Resozialisierung des Verurteilten eher in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sein könnte, bereits entscheidend entgegenstehen, dass der Verurteilte sich nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe und seiner Entlassung aus der inländischen Strafhaft nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten darf (vgl. Senat, Beschluss vom 27.08.2015 - III-2 Ausl 115/15 -, Rn. 21, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17 -, Rn. 40, jew. zit. n. juris).
3. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 85c IRG über die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung ist lediglich die Frage, ob diese Übertragung zulässig ist. Dieser Zulässigkeit steht grundsätzlich nicht die von der Vollstreckungsbehörde zuvor bekundete Absicht entgegen, gemäß § 456a StPO zu einem späteren Zeitpunkt (hier: nach dem 2/3-Termin) von der weiteren Vollstreckung absehen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 41).
Tenor
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen M., geboren am 00.00.1991 in L./Polen, mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 (II-5 KLs 30 Js 251/18 - 9/19) verhängen Freiheitsstrafe von 12 Jahren in Polen ist zulässig.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger und durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 (II-5 KLs 30 Js 251/18 - 9/19), rechtskräftig seit dem 07.10.2020, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Er befindet sich nach seiner am 03.01.2019 in Polen erfolgten Festnahme und anschließender dortiger Auslieferungshaft für das vorgenannte Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 24.01.2019 in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, seit dem 07.10.2020 in Strafhaft), deren Ende auf den 27.07.2031 notiert ist. 1/2 der Strafe ist seit dem 01.01.2025, 2/3 der Strafe werden am 12.03.2027 verbüßt sein.
Nach den vom Landgericht Bochum getroffenen Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen hat sich der in Polen geborene, dort mehrfach strafrechtlich verurteilte und bis März 2018 auch in Strafhaft befindliche Verurteilte im Sommer 2018 nach Deutschland begeben, wo er einer unangemeldeten Tätigkeit als Bauhelfer nachging. Nach der hier abgeurteilten Tat vom 17.12.2018, welche der Verurteilte begangen hat, um sich und seiner Mittäterin (seiner seit November 2018 ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen damaligen Lebensgefährtin) das für eine Fahrt nach Polen benötigte Geld zu verschaffen, kehrte der Verurteilte ungefähr zwei Wochen vor seiner Festnahme nach Polen zurück.
Der zu der Absicht der Staatsanwaltschaft Bochum, ihn zur weiteren Strafvollstreckung nach Polen zu überstellen, zunächst schriftlich angehörte Verurteilte hat am 03.12.2020 (Bl. 68 d. A.) erklärt, dass er sich wünsche, dass die Strafe weiterhin in Deutschland und nicht in Polen vollstreckt werde. Er lebe seit 2008 in Deutschland, spreche Deutsch und Polnisch. Es würden - so der Verurteilte auf die Frage nach in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Ehepartnern - „alle“ in Deutschland leben.
Unter dem 21.01.2021 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt D., in welcher der Verurteilte zum damaligen Zeitpunkt inhaftiert gewesen ist, zu der beabsichtigten Überstellung des Verurteilten nach Polen Stellung genommen (Bl. 76-78 d. A.). Der Verurteilte spreche nicht ausreichend Deutsch, weshalb die Hinzuziehung eines Dolmetschers empfohlen werde. Er wolle nicht nach Polen überstellt werden, wo er keine sozialen Bezüge habe; sein Freundeskreis und sein Bruder würden in Deutschland leben.
Der Verfolgte gebe an, im Jahr 2009 das erste Mal nach Deutschland eingereist zu sein, wo er ohne Berufsausbildung als (..)helfer tätig gewesen sei und auch einen eigenen (..)-Betrieb geleitet habe. Abweichend zu den Feststellungen des Landgerichts Bochum habe der Verurteilte nach seinen jetzigen Angaben ein gemeinsames, im Jahr 2016 geborenes Kind mit seiner zum Zeitpunkt der Stellungnahme in der Justizvollzugsanstalt J. inhaftierten Mittäterin. Der Verurteilte beschreibe einen Fortbestand der Beziehung, der von der Justizvollzugsanstalt D. zumindest nicht positiv bestätigt werden könne. Zu seinen beiden übrigen, in Polen lebenden Kindern und deren Mutter bestehe kein Kontakt.
Der Verurteilte wünsche sich nach der Haft ein gemeinsames Leben mit seiner Partnerin in Deutschland. Damit diese Eingliederung in Deutschland gelingen könne, sei aus Sicht der Justizvollzugsanstalt eine Verbesserung der Deutschkenntnisse gerade im Hinblick auf die beruflichen Chancen von großem Vorteil; eine Teilnahme am Integrationskurs habe der Verurteilte allerdings für eine Beschäftigung in der Arbeitsküche abgelehnt. Perspektivisch und unter Vorbehalt etwaiger psychologischer Behandlungsmaßnahmen zur Tataufarbeitung sei angesichts der Straflänge die Absolvierung einer Berufsausbildung möglich, die jedoch noch kein Bestandteil der aktuellen Vollzugsplanung sei. Die Perspektiven einer Resozialisierung in Polen könnten nicht beurteilt werden.
Am 05.10.2021 hat das Ausländerbüro der Stadt D. der Staatsanwaltschaft Bochum mitgeteilt (Bl. 84 d. A.), dass mit Ordnungsverfügung vom 14.01.2021 (Bl. 115 - 119 d. A.) der - auf fünf Jahre nach der Ausreise befristete - Verlust des Freizügigkeitsrechts des Verurteilten festgestellt worden sei und man den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert habe. Aufgrund einer hiergegen gerichteten Klage des Verurteilten sei diese Ordnungsverfügung noch nicht vollziehbar. Grundsätzlich sei beabsichtigt, den Verurteilten bei Vollziehbarkeit der Entscheidung und Freigabe nach § 456a StPO aus der Haft heraus nach Polen abzuschieben.
Am 07.10.2024 hat die Stadt D. der Staatsanwaltschaft Bochum mitgeteilt (Bl. 102 d. A.), dass die vorgenannte Ordnungsverfügung am selben Tag bestandskräftig geworden ist.
Hiernach ist der Verurteilte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom Amtsgericht Detmold (der Verurteilte war am 25.11.2023 in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt worden) am 23.06.2025 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu der beabsichtigten Überstellung in den polnischen Vollzug mündlich angehört worden (Bl. 131-132 d. A.). Auch hierbei hat er sich mit einer weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Polen nicht einverstanden erklärt.
Mit Antragsschrift vom 07.08.2025 (Bl. 139-140 d. A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Staatsanwaltschaft Bochum beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 verhängten Freiheitsstrafe in Polen für zulässig zu erklären. Dem ist die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 06.10.2025 (Bl. 141-145 d. A.) beigetreten.
Hiergegen hat der Beistand des Verfolgten mit Schriftsatz vom 18.10.2025 eingewandt, dass zum einen unter Berücksichtigung des diesbezüglichen CPT-Berichts aus dem Jahr 2024 ernsthafte Gründe zu der Annahme bestünden, dass die Haftbedingungen in Polen insofern nicht der Mindestanforderung im Sinne des Art. 3 EMRK genügen würden, als jedem Inhaftierten zumindest eine Fläche von 4 qm (ohne Sanitärraum) statt lediglich 3 qm zur Verfügung stehen müsse. Zum anderen stehe die vom Verurteilten abgelehnte Übertragung im Widerspruch zum vorrangigen Ziel von dessen Resozialisierung, da für ihn förderliche soziale Bezüge (zu seinen Freunden und seinem Bruder) allein in Deutschland bestünden; zudem befinde sich der Verurteilte seit über sechs Jahren im deutschen Strafvollzug, wo er sich durch Arbeit in der Anstaltsküche in die Vollzugsstrukturen integriert habe und weiterhin die Perspektive auf sprachliche Förderung und ggf. berufliche Qualifikation bestehe. Schließlich erweise sich die beabsichtige Überstellung angesichts der geplanten Verfahrensweise nach § 456a StPO - die Staatsanwaltschaft Bochum hatte unter dem 13.11.2024 mitgeteilt, nach dem 2/3-Termin (02.01.2027) von der weiteren Vollstreckung absehen zu wollen (Bl. 121 d. A.) - als nicht sinnvoll.
II.
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen M., geboren am 00.00.1991 in L./Polen, mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 (II-5 KLs 30 Js 251/18 - 9/19) verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren in Polen ist zulässig.
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 07.08.2025 auf Übertragung der (weiteren) Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c Nr. 2 IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Verurteilte, der sich zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (§ 85 Abs. 2 S. 1 IRG), hat sich nicht gemäß § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG mit der Vollstreckung der durch das vorbezeichnete Urteil verhängten Freiheitsstrafe in Polen einverstanden erklärt, so dass es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG bedarf.
Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 S. 1 IRG i. V. m. § 71 Abs. 4 S. 2, S. 3 IRG.
2. Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 verhängten Freiheitsstrafe in Polen zulässig.
a. Der Verurteilte hatte gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 IRG die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Vollstreckungsübertragung zu äußern. Insbesondere ist er hierzu mündlich am 23.06.2025 vor dem Amtsgericht Detmold angehört worden.
b. Auch die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine Zulässigkeitserklärung durch das zuständige Oberlandesgericht liegen vor.
Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die Verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte ausschließlich polnischer Staatsangehöriger und nach der bestandskräftigen Verlustfeststellung durch die Stadt D. vom 14.01.2021 im Sinne von § 85c Nr. 2 IRG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Insoweit tritt für den Verurteilten als Bürger eines EU-Mitgliedstaates die Ausreisepflicht nach § 7 FreizügG/EU anstelle der Ausreisepflicht nach § 50 des Aufenthaltsgesetzes, das auf EU-Bürger grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 Ws 169/19 -, Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 - 2 (S) AR 24/17 -, Rn. 21 ff., juris).
Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig.
Insbesondere handelt es sich bei der mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 abgeurteilten Tat um eine Katalogtat im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat mit einer freiheitsentziehenden Strafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, so dass diese Tat gemäß dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen auch ohne Überprüfung des Vorliegens der - hier ohnehin unproblematischen - beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion führt.
Das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 ist auch rechtskräftig und es sind - unabhängig von der Frage, ob dieser Aspekt notwendige Voraussetzung der vorliegenden Zulässigkeitsentscheidung ist (krit. insofern OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2017 - 2 AR (Ausl) 30/17 -, Rn. 22, juris) - im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. h) des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen.
c. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 auch nicht vor dem 05.12.2011 ergangen (vgl. § 102 IRG).
d. Die Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Bochum als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG außerhalb des Anwendungsbereichs des - hier nicht einschlägigen - § 85b IRG nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2017 - III-2 Ausl. 50/17 -, Rn. 22, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17 -, Rn. 29; a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 Ws 169/19 -, Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S) -, Rn. 22, jew. zit. n. juris; Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 85c Rn. 7). Ohnehin sind Ermessensfehler der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Frage, ob der Verurteilte zur Verbüßung seiner Strafe in seine Heimat überstellt wird, vorliegend nicht zu erkennen.
e. Die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11.10.2019 nach Polen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public oder gegen Grundrechte der Verurteilten.
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde. Die insofern für Auslieferungssachen entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auch auf die Vollstreckungsübergabe nach den §§ 85 ff. IRG übertragbar und entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 11.04.2017, a.a.O., Beschluss vom 17.08.2017, a.a.O.), führen vorliegend jedoch nicht zu einer Unzulässigkeit der Vollstreckungsübergabe.
aa. Nichts anderes ergibt sich vorliegend im Hinblick auf die vom Verurteilten monierte Größe der in Polen dem einzelnen Strafgefangenen zur Verfügung stehende Haftraumfläche.
Insbesondere nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 - (Rn. 48, 50 m. w. N. zur Rspr. von EuGH und EGMR, juris) ist es für die erforderliche Gesamtwürdigung der Haftbedingungen nicht ausreichend, allein auf die einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Haftraumgröße abzustellen. Bei einem persönlichen Haftraumanteil von 3 qm bzw. zwischen 3 qm und 4 qm - eine kleinere Haftraumfläche wird vom Verurteilten selbst schon nicht vorgetragen - würde die Annahme erniedrigender und unmenschlicher Haftbedingungen im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. von Art. 3 EMRK voraussetzen, dass zum Raummangel noch weitere defizitäre Haftbedingungen (etwa bzgl. ausreichender Bewegungsfreiheit außerhalb der Hafträume, angemessener Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten und anderer zusätzlich beschwerender Haftumstände) hinzutreten, die vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
bb. Auch wird durch die Entscheidung der nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch des Verurteilten auf Resozialisierung durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ist eine Resozialisierung in Polen daher eher zu erwarten als in der Bundesrepublik Deutschland.
Zutreffend hat bereits die Staatsanwaltschaft Bochum maßgeblich darauf abgestellt, dass einer sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten in Deutschland schon dessen Ausreisepflicht entscheidend entgegensteht. Die Wirkung der Feststellung des Verlustes des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet ist ab dem Tag der Ausreise auf fünf Jahre befristet worden. Der Verurteilte dürfte sich demnach auch nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Deutschland und seiner Entlassung aus der inländischen Strafhaft nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten. Das den Justizvollzug prägende Ziel der Resozialisierung kann bereits aus diesem Grund durch eine weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in Deutschland nicht erreicht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27.08.2015 - III-2 Ausl 115/15 -, Rn. 21, Beschluss vom 17.08.2017 a.a.O., Rn. 40, jew. zit. n. juris). Einer vom Beistand des Verurteilten in der Sache angeregten Aktualisierung der von der Staatsanwaltschaft Bochum gemäß § 166g Abs. 2 S. 2 RiVASt zur Prüfung der Resozialisierungschancen (vgl. Böse in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 125. Lieferung, 11/2018, § 85 IRG, Rn. 18) eingeholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt D. bedurfte es schon deshalb nicht mehr.
Im Übrigen ist der Verurteilte - wie durch die Hinzuziehung von Dolmetschern im vorliegenden Verfahren bestätigt wird - trotz seines mittlerweile mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland der deutschen Sprache immer noch nicht hinreichend mächtig, wobei er in der Haft ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt D. die Teilnahme an einem dortigen Integrationskurs abgelehnt hatte (vgl. zur wesentlichen Bedeutung von Sprachkenntnissen OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2021, a.a.O., Rn. 22). Allein die für den Verurteilten aktuell geltend gemachte zukünftige Perspektive auf sprachliche Förderung und ggf. berufliche Qualifikation ist trotz der Angaben des Verurteilten zu seinem in Deutschland lebenden Bruder und seinem hiesigen Freundeskreis ersichtlich nicht zur Begründung der Annahme geeignet, dass eine soziale Wiedereingliederung des ausschließlich über die polnische Staatsbürgerschaft verfügenden Verurteilten besser in Deutschland als in Polen gelingen könnte, obwohl er in Polen aufgewachsen und dorthin kurz nach der in Deutschland verübten Tat zurückgekehrt ist, er die polnische Sprache spricht und sogar bereits mit den Verhältnissen des polnischen Strafvollzugs vertraut ist.
f. Schließlich steht der Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Polen auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Bochum dem Verurteilten bzw. seinem Beistand unter dem 13.11.2024 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, nach dem 2/3-Termin von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO absehen zu wollen. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Übertragung der weiteren Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG lediglich die Frage ist, ob diese Übertragung zulässig ist bzw. ob die Staatsanwaltschaft Bochum die weitere Strafvollstreckung grundsätzlich nach Polen übertragen kann (vgl. so und zum Folgenden Senat, Beschluss vom 17.08.2017, a.a.O., Rn. 41). Aus der positiven Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung folgt jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft Bochum die weitere Vollstreckung nach Polen abgeben muss. Auch bei einer positiven Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Übertragung der Strafvollstreckung nach Polen bleibt es der Staatsanwaltschaft Bochum unbenommen, die weitere Strafvollstreckung nicht nach Polen abzugeben, sondern stattdessen eine Entscheidung nach § 456a StPO zu treffen.