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Oberlandesgericht Hamm·2 OAus 182/25·21.08.2025

Auslieferung nach Polen wegen derselben Tat als unzulässig erklärt

StrafrechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls. Das OLG Hamm befand, das inländische Verfahren sei gemäß §153a StPO endgültig eingestellt und stelle nach §83 Abs.1 Nr.1 IRG ein Auslieferungshindernis dar. Maßgeblich sei die Identität der materiellen Tat nach europarechtlichen Kriterien. Die Auslieferung wurde untersagt; die Landeskasse trägt die Kosten.

Ausgang: Auslieferungsersuchen Polens wegen derselben Tat als unzulässig abgewiesen (Auslieferung untersagt) durch das OLG Hamm

Abstrakte Rechtssätze

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Eine endgültige Einstellung eines inländischen Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO stellt eine verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG dar, die der Auslieferung entgegensteht.

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Ob einem Auslieferungsersuchen und einem inländischen Strafverfahren dieselbe Tat zugrunde liegt, ist autonom nach europarechtlichen Maßstäben zu bestimmen.

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Für die Identität der materiellen Tat kommt es auf das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände an, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation oder dem geschützten Rechtsgut.

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Anhaltspunkte für einen unlösbaren Zusammenhang der Tatumstände sind insbesondere zeitliche und räumliche Nähe, Identität des Täters, Tatobjekt sowie eine gemeinsame Zweckrichtung der Taten.

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Bei Unklarheiten über den Umfang inländischer Ermittlungen ist zu prüfen, ob die dem Ersuchen zugrundeliegenden Vorwürfe vom inländischen Verfahren erfasst sind; sind sie erfasst, wirkt die Einstellung der Auslieferung entgegen.

Relevante Normen
§ IRG §§ 9 Nr. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1§ StPO § 153a Abs. 1§ 153a Abs. 1 StPO§ 9 Nr. 1 IRG§ 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG§ 77 IRG i.V.m. § 467 StPO

Leitsatz

Soweit wegen derselben Tat ein inländisches Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden ist, handelt es sich - wie sich bereits aus § 9 Nr. 1 IRG ergibt - um eine der Auslieferung entgegenstehende verfahrensabschließende Entscheidung im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG

Ob einem Auslieferungsersuchen in diesem Sinne dieselbe Tat zugrunde liegt, ist autonom nach europarechtlichen Maßstäben zu bestimmen. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Identität der materiellen Tat an, wobei dies als Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder von dem geschützten rechtlichen Interesse in den jeweils beteiligten Mitgliedstaaten zu verstehen ist. Anhaltspunkte zur näheren Bestimmung des unlösbaren Zusammenhangs der Tatumstände können die zeitliche und räumliche Nähe der Umstände (Tatzeit, Tatort, Täter, Tatobjekt) sowie die Verbundenheit im Hinblick auf ihren Zweck sein (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Az. C-367/05, BeckRS 2007, 70526 (Kraaijenbrink) Tz. 27, 36).

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zweck der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Zielona Gora vom 16.04.2025 (Az.: II Kop 10/25) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verfolgten auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§ 77 IRG i. v. M. § 467 StPO).

Gründe

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Die polnischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Zielona Gora vom 16.04.2025 (Az.: II Kop 10/25).

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 08.08.2025 beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat sie in ihrer Zuschrift Folgendes ausgeführt:

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„I.

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SIRENE Polen, eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG zuständige Behörde, hat durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (N01) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ersucht. Der Ausschreibung liegt der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Zielona Góra vom 16.04.2025 (II Kop 10/25) zugrunde, der auf den Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft des Amtsgerichts Łódź-Śródmieście vom 07.01.2025 (Aktenzeichen IV Kp1 769/24) gestützt ist.

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Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt:

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1. in der Zeit von mindestens dem 3. September 2016 bis Oktober 2019 in V., B. und in anderen Orten in der Republik Polen, handelnd in kurzen Zeitabständen entsprechend der vorgefassten Absicht, mit dem Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat er gemeinschaftlich und in Absprache mit I., unter der Firma „Q." Sp. z 0.0. [pol. GmbH] mit dem Sitz in V. als Gesellschafter und Geschäftsführer ohne erforderliche Konzession wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich Herstellung und Handel mit Sprengstoffen in Form von pyrotechnischen Gegenständen, von denen eine große Gefahr ausgeht (Kategorie F4) durch Herstellung und Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 in erheblicher Menge von mindestens 25 000 Stück Böller mit den Handelsbezeichnungen (…) (Anmerkung der Redaktion: wird aufgeführt) und dann durch Verkauf an Personen, die weder über Konzession noch über Erlaubnis verfügten, diese zu erwerben, zu lagern oder zu nutzen, u.a. an E., der unter der Firma „S. E. wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und an A., der unter der Firma „A. (..)" wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sowie durch Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, von denen eine große Gefahr ausgeht, d.h. von Blitzböllern mit den Handelsbezeichnungen (…) (Anmerkung der Redaktion: wird aufgeführt), von E. im Jahr 2017 mit dem Ziel, sie weiter zu verkaufen, ausgeübt und sich durch die Straftatbegehung eine feste Einnahmequelle verschafft,

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2. in der Zeit vom unbekannten Tag bis zum 3. Oktober 2022 in V., handelnd in kurzen Zeitabständen und entsprechend der vorgefassten Absicht, hat er gemeinschaftlich und in Absprache mit I. und J., mit dem Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, handelnd im Namen und für Rechnung der Gesellschaft „G." Sp. z 0.0. [pol. GmbH], die über die entsprechende Konzession nicht verfügte, in den Räumlichkeiten in V. in der L.-straße 00 die zum Verkauf bestimmten Sprengstoffe in Form von folgenden pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, von denen eine große Gefahr ausgeht, im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit gelagert:

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(…) (Anmerkung der Redaktion: wird aufgeführt)

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3. am 8. November 2021 in V., mit dem Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat er gemeinschaftlich und in Absprache mit P., J. und I., handelnd im Namen und für Rechnung der Gesellschaft „G." Sp. z 0.0. [pol. GmbH], die über die Konzession nicht verfügte, Sprengstoffe in Form von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, von denen eine große Gefahr ausgeht, in der Gesamtmenge von 100 Verpackungseinheiten des Produkts mit der Handelsbezeichnung (…) (Anmerkung der Redaktion: wird aufgeführt) und 100 Verpackungseinheiten des Produkts mit der Handelsbezeichnung (…) (Anmerkung der Redaktion: wird aufgeführt) im Gesamtwert von mindestens 144 742,50 PLN (Gegenwert vom 31 500,00 EUR) im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit erworben und sich durch die Straftatbegehung eine feste Einnahmequelle verschafft.

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II.

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Der Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Polen zum Zweck der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Zielona Góra vom 16.04.2025 (II Kop 10/25), in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Łódź-Śródmieście vom 07.01.2025 (Aktenzeichen IV Kp1 769/24), zur Last gelegten Taten erweist sich mit Blick auf § 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG als unzulässig, denn es war bei der Staatsanwaltschaft Bochum ein Ermittlungsverfahren (41 Js 32/23) wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten anhängig, welches nach § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist.

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Soweit der Umfang der Vorwürfe des Verfahrens 41 Js 32/23 der Staatsanwaltschaft Bochum insoweit unklar ist, als die konkreten Taten nicht einzeln konkretisiert sind, ist jedenfalls zugunsten des Verfolgten davon auszugehen, dass sämtliche dem polnischen Ersuchen zugrundeliegenden Vorwürfe Gegenstand des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Bochum gewesen sind, zumal Rechtsanwältin X. mit Schriftsatz vom 01.08.2025 für den Verfolgten mitgeteilt hat, dass die dem Ersuchen zugrundeliegenden Taten von der Selbstanzeige erfasst sind (Bl. 205 f. d. A.).“

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

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Dem Auslieferungserschen der polnischen Behörden steht das Auslieferungshindernis gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 IRG entgegen. Bei den dem polnischen Ersuchen zugrundeliegenden Taten und den Taten, welche Gegenstand des Verfahrens bei der Staatsanwlatschaft Bochum unter dem Akteneichen 41 Js 32/23 waren, handelt es sich um dieselbe Tat.

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Ob einem Auslieferungsersuchen dieselbe Tat zugrunde liegt wie einem bereits gegen den Verfolgten in einem anderen Staat geführten Strafverfahren, ergibt sich nicht aus dem nationalen Recht der jeweils beteiligten Staaten, sondern ist autonom nach europarechtlichen Maßstäben zu bestimmen (Ambos/könig/Rackow, Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl, 2020, § 83 Rz 894). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es maßgeblich auf die Identität der materiellen Tat an, wobei dies als Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder von dem geschützten rechtlichen Interesse in den jeweils beteiligten Mitgliedstaaten zu verstehen ist (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, Az. C-367/05, BeckRS 2007, 70526 (Kraaijenbrink) Tz. 36). Anhaltspunkte zur näheren Bestimmung des unlösbaren Zusammenhangs der Tatumstände können die zeitliche und räumliche Nähe der Umstände (Tatzeit, Tatort, Täter, Tatobjekt) sowie die Verbundenheit im Hinblick auf ihren Zweck sein (EuGH, a. a. O. Tz. 27).

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In Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich um dieselbe Tat, da Gegenstand des inländischen Strafverfahrens alle Taten des Verstoßes gegen Sprengstoffgesetz in nicht verjährter Zeit bis zum 04.10.2022 waren.

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Soweit das inländischen Strafverfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden ist, handelt es sich – wie sich bereits aus § 9 Nr. 1 IRG ergibt – um eine verfahrensabschließende Entscheidung (siehe insoweit auch, EuGH, Urteile vom 11.02.2003 , C-187/01 u. C–385/01, NStZ 2003, 332 und vom 05.06.2014, C–398/12, NJW 2014, 3010).