Auslieferung nach Polen trotz Bewährungswiderrufs ohne Anhörung bei unbekanntem Aufenthalt
KI-Zusammenfassung
Polen ersuchte aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung zweier Freiheitsstrafen wegen (Einbruchs-)Diebstahls und Sachbeschädigung. Der Verfolgte wandte u.a. ein, der polnische Bewährungswiderruf sei ohne Verteidiger und ohne mündliche Anhörung erfolgt. Das OLG Hamm erklärte die Auslieferung für zulässig, weil der Verfolgte sich der Bewährungsaufsicht nach Belehrung vollständig entzogen hatte und wegen unbekannten Aufenthalts nicht erreichbar war; ein Verstoß gegen § 73 IRG (deutscher/europäischer ordre public) liege nicht vor. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wurde als verhältnismäßig angeordnet; ein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG sei trotz familiärer und beruflicher Bindungen in Deutschland nicht ersichtlich.
Ausgang: Auslieferung nach Polen zur Strafvollstreckung für zulässig erklärt und Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bewährungswiderruf ohne mündliche Anhörung verstößt nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG), wenn der Verurteilte nach Belehrung über seine Bewährungspflichten unter unbekanntem Aufenthalt nicht erreichbar ist und sich der Bewährungsaufsicht vollständig entzogen hat.
Ein Bewährungswiderruf knüpft im Sinne des europäischen ordre public (§ 73 S. 2 IRG) nicht zu beanstanden an, wenn tragender Grund die bewusste Entziehung von der Bewährungsaufsicht ist und nicht lediglich formale Meldepflichtverstöße.
Die Auslieferung zur Strafvollstreckung auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist zulässig, wenn die formellen Anforderungen (§ 83a IRG) erfüllt sind, beiderseitige Strafbarkeit vorliegt und die zu vollstreckenden Strafen jeweils mehr als vier Monate betragen (§§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG).
Bei in Anwesenheit des Verfolgten ergangenen Verurteilungen stehen Abwesenheitsbedenken regelmäßig nicht als Auslieferungshindernis entgegen (§ 83 IRG), sofern keine weiteren ordre-public-relevanten Defizite des Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahrens dargetan sind.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft (§ 26 IRG) ist anzuordnen, wenn Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit angesichts der zu vollstreckenden Strafen und der zu erwartenden zeitnahen Übergabe fortbestehen; Einwendungen sind nach § 23 IRG zurückzuweisen, sofern sie nicht durchgreifen.
Leitsatz
Wenn sich der Verfolgte der Aufsicht seines Bewährungshelfers trotz Belehrung über seine Pflichten im Rahmen der Bewährungsaufsicht vollständig entzogen hat und aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht mehr erreichbar ist, verstoßen ein Bewährungswiderruf ohne mündliche Anhörung bzw. die nachfolgend ersuchte Auslieferung des Verfolgten weder gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) noch gegen den europäischen ordre public im Sinne von § 73 S. 2 IRG (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) -, Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 15.05.2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13 (119/13) -, Rn. 28, jew. zit. n. juris).
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen zur Strafvollstreckung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2025 (Aktenzeichen: II Kop 43/25) in Verbindung mit den Urteilen des Amtsgerichts in Zagan vom 02.02.2021 (Aktenzeichen: II K 643/20) und des Amtsgerichts MW. vom 14.12.2020 (Aktenzeichen: II K 517/20) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird unter Zurückweisung der Einwendungen des Verfolgten angeordnet.
Gründe
I.
Die polnischen Behörden ersuchen auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 04.06.2025 (Aktenzeichen: II Kop 43/25) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung.
1. Dem liegt zum einen das in Anwesenheit des Verfolgten ergangene Urteil des Amtsgerichts in Zagan vom 02.02.2021 (Aktenzeichen: II K 643/20) zu Grunde, mit dem der Verfolgte wegen der nachfolgend dargestellten 14 Diebstähle und Einbruchsdiebstähle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, von der noch 364 Tage zu vollstrecken sind:
a. Am 28.11.2019 entwendete der Verfolgte in F., Bezirk K., an einem Ort in der J.-straße gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten E. und einer weiteren Person Elektrowerkzeuge, wie einen Brenner, Schraubendreher mit zwei Batterien, ein Mobiltelefon und ein Tablet in einem Gesamtwert von PLN 1.670 zum Nachteil des Zeugen I..
b. Am 13.09.2019 brach der Verfolgte in einer Autowaschanlage in der N.-straße in F. im Bezirk K. gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten E. nach Durchtrennen der Vorhängeschlösser einen Tresor auf und entwendete zwei Kassetten mit 2.500 PLN Bargeld zum Nachteil der Firma R..
c. Am 18.09 2019 brach der Verfolgte in einer Autowaschanlage in der N.-straße in F. im Bezirk K. gemeinschaftlich und in Absprache mit einer weiteren Person einen Wechselautomaten auf und entwendete zwei Kassetten mit 7.000 PLN Bargeld und verursachte dabei am Gerät einen Sachschaden in Höhe von 4.000 PLN zum Nachteil der Firma R..
d. Am 03./04.10.2019 brach der Verfolgte gemeinschaftlich und in Absprache mit den gesondert Verfolgten E. und A. in F. im Bezirk K. auf dem Grundstück der Schrebergartenanlage "V.", Garten Nr. N01, nach Herausreißen der Türschlösser in eine Gartenhütte ein und entwendete ein elektrisches Kinderauto (..) im Wert von 700 PLN, einen Elektro-Ofen im Wert von 200 PLN, ein Löteisen im Wert von 250 PLN, einen drahtlosen Lautsprecher der Marke P. im Wert von 250 PLN, Werkzeuge im Wert von 1.000 PLN und zwei Poolpumpen der Marke B. im Wert von 380 PLN zum Nachteil der Zeugin O..
e. Am 16.09.2019 brach der Verfolgte gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten E. in C. im Bezirk K. an einem Ort in der T.-straße nach Herausreißen der Schlösser Autowasch- und Sauganlagen auf und entwendete fünf Kassetten mit 8.000 PLN Bargeld zum Nachteil der Firma Q..
f. In der Nacht vom 08./09.12.2019 brach der Verfolgte in F. im Bezirk K. auf einem Garagengrundstück in der S.-straße gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten A. nach Einschlagen der Türfenster einen L. mit dem Kennzeichen N02 auf und entwendete einen CD-Player sowie zwei Autobatterien im Gesamtwert von 1.000 PLN zum Nachteil des Zeugen Y..
g. Am 15.09.2019 brach der Verfolgte in der Autowaschanlage in der G.-straße in M. im Bezirk K. gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten A. nach Aufstemmen der Luken zwei Einheiten auf und entwendete 16 PLN Bargeld zum Nachteil des Zeugen X..
h. Am 18.09.2019 brach der Verfolgte in der Autowaschanlage in der G.-straße in M. im Bezirk K. gemeinschaftlich und in Absprache mit den gesondert Verfolgten A. und E. nach Aufstemmen der Luken zwei Einheiten zum Nachteil des Zeugen X. auf, um ihren Inhalt zu stehlen, doch sie enthielten kein Bargeld.
i. Am 27.09.2019 brach der Verfolgte in der Autowaschanlage in der G.-straße in M. im Bezirk K. gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten E. nach Aufstemmen der Luke eine Einheit auf und entwendete 20 PLN Bargeld zum Nachteil des Zeugen X..
j. Im Zeitraum zwischen dem 03. und dem 07.10.2019 brach der Verfolgte in F. im Bezirk K. auf einem Garagengrundstück in der Z.-straße nach Einschlagen der Türfenster auf der linken Seite einen U. auf und entwendete 100 PLN Bargeld zum Nachteil des Zeugen D..
k. Im Zeitraum zwischen dem 03. und dem 07.10.2019 brach der Verfolgte in F. im Bezirk K. auf einem Garagengrundstück in der Z.-straße nach gewaltsamem Herunterdrücken des Türfensters einen W. mit dem Kennzeichen N03 auf und entwendete eine Autobatterie der Marke SH. im Wert von 780 PLN zum Nachteil des Zeugen OH..
l. Im Zeitraum zwischen dem 03. und dem 07.10.2019 brach der Verfolgte in F. im Bezirk K. auf einem Garagengrundstück in der Z.-straße gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten E. nach Einschlagen der Heckscheibe und Beschädigung der Fahrertür einen QE. mit dem Kennzeichen N04 auf und entwendete eine Autobatterie, einen Kompressor und eine Radnabe im Wert von 450 PLN zum Nachteil des Zeugen GO..
m. In der Nacht vom 28./29.11.2019 brach der Verfolgte in F. im Bezirk K. auf einem Garagengrundstück in der HZ.-straße gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten A. nach Aufbiegen der Motorhaube einen FN. auf und entwendete eine Autobatterie der Marke CY. und einen Gashebel im Wert von 1.000 PLN zum Nachteil des Zeugen RO..
n. In der Nacht vom 28./29.11.2019 brach der Verfolgte in F. im Bezirk K. auf einem Garagengrundstück in der HZ.-straße gemeinschaftlich und in Absprache mit dem gesondert Verfolgten A. nach Aufbrechen des Türschlosses einen QQ. mit dem Kennzeichen N05 auf und entwendete eine Autobatterie und die Frontblende der Autostereoanlage im Wert von 450 PLN zum Nachteil des Zeugen VQ..
2. Dem Europäischen Haftbefehl vom 04.06.2025 liegt zum anderen das ebenfalls in Anwesenheit des Verfolgten ergangene Urteil des Amtsgerichts MW. vom 14.12.2020 (Aktenzeichen: II K 517/20) zu Grunde, mit dem der Verfolgte wegen der nachfolgend dargestellten, jeweils gemeinschaftlich in MW. und DH. begangenen vier Taten (Einbruchsdiebstähle und Sachbeschädigung) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun verurteilt worden ist, von der - nach einem mit Beschluss des Amtsgerichts in Zagan vom 07.10.2021 (Aktenzeichen: II Ko 984/21) erfolgten Bewährungswiderruf - noch ein Jahr, acht Monate und 28 Tage zu vollstrecken sind:
a. Am 02.10.2019 brach der Verfolgte nach Aufbrechen eines Vorhängeschlosses in eine Einheit einer Autowaschanlage ein und entwendete die Geldkassette im Wert von 2465 PLN, die 1.300 PLN Bargeld enthielt, wobei er an Teilen der Waschanlage Schäden in Höhe von 30.394,86 PLN zum Nachteil von DP. und ZV. WK. verursachte.
b. Am 05.10.2019 brach der Verfolgte nach Aufbrechen der Schlösser in acht Einheiten einer Autowaschanlage ein und entwendete die Geldkassetten, die 600 PLN Bargeld enthielten, wobei er an Teilen der Waschanlage Schäden in Höhe von 12.899,98 PLN zum Nachteil des Zeugen IF. verursachte.
c. Am 07.10.2019 brach der Verfolgte nach Aufbrechen eines Vorhängeschlosses in eine Einheit einer Autowaschanlage ein und entwendete die Geldkassette im Wert von 2465 PLN, die 1.000 PLN Bargeld enthielt, wobei er an Teilen der Waschanlage Schäden in Höhe von 23.685,56 PLN zum Nachteil der Zeugen DP. und ZV. WK. verursachte.
d. Am 07.10.2019 versuchte der Verfolgte zum Nachteil der Zeugen DP. und ZV. WK. in eine andere Einheit einer Autowaschanlage einzubrechen, wurde jedoch abgeschreckt.
II.
Der Verfolgte ist am 01.07.2025 in JU. festgenommen worden. Bei seiner am selben Tag erfolgten richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Paderborn hat er zu seinen persönlichen Verhältnissen angeben, dass er seit mehr als vier Jahren in JU. lebe (ausweislich einer elektronischen Meldeauskunft ist er dort wohnhaft, seit er am 00.00.2021 von Polen nach Deutschland gezogen ist). Er habe eine dreieinhalb Jahre alte Tochter, die bei der Kindsmutter ganz in der Nähe wohne und die er deshalb täglich sehe. Er arbeite - ebenfalls seit fast vier Jahren - in einem Zentrallager der Firma AV. in II.. Zu den Tatvorwürfen hat er angegeben, dass es richtig sei, dass er verurteilt worden sei; er habe die Taten damals zugegeben. Er wolle auf keinen Fall nach Polen ausgeliefert werden, da er in Deutschland lebe und arbeite, auch sein Kind und seine Lebensgefährtin hier lebten und er hier Freunde und Bekannte habe. Der Verfolgte hat sich weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.07.2025 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.
Im Rahmen der Verkündung des förmlichen Haftbefehls durch das Amtsgericht Bielefeld hat der Beistand des Verfolgten am 28.07.2025 ergänzend angegeben, dass er bereits bei der Anhörung vom 01.07.2025 eine (nicht protokollierte) Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls beantragt habe, und insofern nochmals auf den Wohnsitz des Verfolgten in der Nähe seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter sowie auf seine Arbeitsstelle hingewiesen.
Mit Schreiben vom 01.08.2025 haben die polnischen Behörden auf entsprechende Nachfrage ergänzende Angaben zu dem mit Beschluss des Amtsgerichts in Zagan vom 07.10.2021 (Aktenzeichen: II Ko 984/21) erfolgten Bewährungswiderruf hinsichtlich der am 14.12.2020 verhängten Freiheitsstrafe gemacht:
Das diesbezügliche Verfahren sei von dem Bewährungshelfer mit Antrag vom 22.06.2021 eingeleitet worden, da der Verfolgte sich der Bewährungsaufsicht entzogen habe. Am 05.03.2021 sei der Verfolgte anlässlich der Übernahme der Bewährungsaufsicht bei einem Termin im Büro des Bewährungshelfers gewesen und sei hierbei unter anderem über die Konsequenzen belehrt worden, wenn er sich der Bewährungsaufsicht entziehe. Nachfolgend sei er vom Bewährungshelfer unter der von ihm zuvor selbst angegebenen langjährigen Adresse XM.-straße 00 in F. zwei Mal erfolglos vorgeladen worden, um die Probezeit zu kontrollieren. Er sei auch anderen Pflichten nicht nachgekommen, die mit der Aufsicht des Bewährungshelfers verbunden seien. Er habe weder persönlichen noch telefonischen Kontakt mit dem Bewährungshelfer gehalten; nachdem er seinen Wohnort verlassen habe, habe er seine neue Anschrift nicht mitgeteilt.
Auch zu dem Verhandlungstermin des Amtsgerichtes in Zagan am 07.10.2021 sei der Verfolgte nicht erschienen, ohne dass für ihn insofern Hindernisse bestanden hätten. Auch die diesbezügliche Ladung sei an die von ihm genannte Anschrift geschickt worden. Er habe seine Abwesenheit nicht entschuldigt. Der Verurteilte sei - so die damaligen Erkenntnisse - unter der benannten Adresse nicht verblieben, habe die Korrespondenz nicht abgeholt und sei bereits in dem anderen, sich auf das o.g. Urteil des Amtsgerichts in Zagan vom 02.02.2021 (Aktenzeichen: II K 643/20) beziehenden Verfahren zur Vollstreckung der diesbezüglichen Freiheitsstrafe von einem Jahr gesucht worden. Die Ladung zur Verhandlung über die Anordnung der Vollstreckung der Bewährungsstrafe sei an die von ihm genannte Zustellungsanschrift geschickt worden; obwohl das Schreiben zweimal avisiert worden sei, habe er es nicht persönlich abgeholt. Das Amtsgericht in Zagan habe daher entsprechend der Vorschriften der polnischen Strafprozessordnung am 07.10.2021 entschieden, dass die nicht vom Verurteilten abgeholte Korrespondenz als zugestellt gelte. In dem diesbezüglichen Verfahren habe der Verfolgte keinen Rechtsbeistand mit seiner Vertretung beauftragt; ihm sei auch kein Pflichtverteidiger bestellt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 06.08.2025 beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären und die am 28.07.2025 erhobenen Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 07.08.2025 hat der Beistand des Verfolgten darauf hingewiesen, dass dem Verfolgten im Hinblick auf den mit Beschluss vom 07.10.2021 erfolgten Bewährungswiderruf kein Verteidiger zur Seite gestanden habe. Im Übrigen habe es sich bei den früheren Delikten um Beschaffungskriminalität aufgrund einer damaligen, mittlerweile aber überwundenen Betäubungsmittelabhängigkeit des Verfolgten gehandelt, der sich nunmehr stabilisiert habe, drogenfrei lebe, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und sich täglich um seine Tochter kümmere.
Mit hiesiger Verfügung vom 08.08.2025 ist dem Verfolgten und seinem Beistand hinsichtlich der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.08.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.08.2025 gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.
III.
Da der Verfolgte sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG.
Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig.
Der Verfolgte ist ausschließlich polnischer Staatsangehöriger.
Der Europäische Haftbefehl entspricht den Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1-6 IRG.
Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach den Artikeln 278, 279 § 1, 288 § 1, 11 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches als auch nach deutschem Recht gemäß der §§ 242, 243, 303, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB, nämlich als - teilweise versuchter, teilweise gemeinschaftlich und teilweise im besonders schweren Fall begangener - Diebstahl sowie als Sachbeschädigung strafbar. Die zu vollstreckenden Freiheitsstrafen betragen auch jeweils mehr als vier Monate.
Es ist ausweislich der diesbezüglichen Angaben in den Auslieferungsunterlagen hinsichtlich beider Freiheitsstrafen auch noch keine Vollstreckungsverjährung nach dem insofern allein maßgeblichen polnischen Recht eingetreten.
Ebenso steht § 73 IRG der Auslieferung nicht entgegen und bestehen keine Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83 IRG. Insbesondere war der Verfolgte ausweislich der Auslieferungsunterlagen bei beiden Hauptverhandlungen anwesend.
Soweit die hinsichtlich der am 14.12.2020 verhängten Freiheitsstrafe zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung am 07.10.2021 widerrufen worden ist, sind ausweislich der hierzu unter dem 01.08.2025 erteilten Auskünfte die Mindestverteidigungsrechte des Verfolgten gewahrt. Der Verfolgte wurde zu dem Termin am 07.10.2021 unter der letzten bekannten Anschrift geladen, unter welcher er zuvor nach eigenen Angaben acht Jahre wohnhaft und zunächst auch erreichbar gewesen war. Er hätte demnach die Möglichkeit gehabt, seine Rechte im Widerrufsverfahren wahrzunehmen, wenn er entsprechend der am 05.03.2021 erfolgten Belehrung über seine Pflichten im Rahmen der Bewährungsaufsicht diesen nachgekommen wäre und insbesondere seine neue Anschrift mitgeteilt hätte, statt sich der Bewährungsaufsicht ebenso wie der Strafvollstreckung hinsichtlich der Freiheitsstrafe vom 02.02.2021 zu entziehen. Insbesondere liegt insofern kein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 S. 1 IRG) vor; denn auch nach deutschem Recht ist anerkannt, dass die mündliche Anhörung zur Entscheidung über den Widerruf (§ 453 Abs. 1 S. 4 StPO) unterbleiben kann, wenn sie unmöglich ist, weil der Verurteilte aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht erreichbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 AR 34/21 (S) -, Rn. 23, juris). Der Bewährungswiderruf verstieß offensichtlich auch nicht gegen den europäischen ordre public im Sinne von § 73 S. 2 IRG, da er nicht etwa allein an eine unterlassene polizeiliche Anmeldung nach Wohnungswechsel, sondern maßgeblich daran anknüpfte, dass sich der Verfolgte nach dem ersten Termin vollständig der Aufsicht seines Bewährungshelfers entzogen hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.05.2013 - OLG Ausl 31 Ausl A 442/13 (119/13) -, Rn. 28, juris).
Schließlich ist auch kein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Insbesondere steht der Auslieferung des Verfolgten schon nach dessen eigenen im Rahmen der - im Übrigen jeweils mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführten - gerichtlichen Anhörungen erfolgten Angaben zu seinem mittlerweile vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der Darstellung seiner hiesigen beruflichen und familiären Verbindungen noch kein hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland im Sinne von § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen.
IV.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß § 26 IRG war unter Zurückweisung der Einwendungen des Verfolgten gemäß § 23 IRG aus den fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 17.07.2025 anzuordnen. Insbesondere erscheint in Anbetracht der Höhe der gegen den Verfolgten in Polen zu vollstreckenden Strafen und der bisherigen Haftdauer der weitere Vollzug weiterhin verhältnismäßig, zumal nach der nunmehr getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Übergabe des Verfolgten zeitnah zu erwarten ist.