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Oberlandesgericht Hamm·2 BL 385/95·09.10.1995

Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO trotz Verteidigerwechsel

VerfahrensrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hatte über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu entscheiden. Dem Angeklagten werden u.a. Untreuehandlungen und ein Mord durch Vergiftung vorgeworfen. Das Gericht bejahte dringenden Tatverdacht sowie jedenfalls den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO und sah mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als unzureichend an. Die Verzögerungen bis zur Terminsbestimmung beruhten nicht auf vermeidbaren Justizversäumnissen, sondern wesentlich auf mehrfachen Verteidigerwechseln; zudem sei ein „anderer wichtiger Grund“ i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO gegeben.

Ausgang: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach §§ 121, 122 StPO angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus setzt nach § 121 Abs. 1 StPO besondere Gründe voraus; als Ausnahmevorschrift ist § 121 StPO im Lichte des Freiheitsgrundrechts eng auszulegen.

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Eine Fortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO scheidet aus, wenn eine vermeidbare, den Justizbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung für den fehlenden Verfahrensabschluss kausal ist.

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Dringender Tatverdacht i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit für Täterschaft und Verurteilung besteht; eine indiziengestützte Gesamtwürdigung kann hierfür ausreichen.

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Bei einer Anklage wegen Mordes kann der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO jedenfalls dann bejaht werden, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht, der durch persönliche Bindungen nicht ausreichend kompensiert wird.

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Verfahrensverzögerungen, die auf einem vom Beschuldigten veranlassten mehrfachen Verteidigerwechsel und der damit verbundenen sukzessiven Akteneinsicht beruhen, sind regelmäßig nicht als schuldhafte Versäumnisse der Justiz im Rahmen des § 121 StPO zu bewerten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 121, 122 StPO§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 112 Abs. 3 StPO§ 116 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 31 Ks 41 Js 551/93 (5/95)

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte befindet sich nach seiner Festnahme am 27. März 1995 aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Hagen vom 23. März 1995 - 31 Ks 41 Js 551/93 (5/95), der ihm noch am 27. März 1995 verkündet worden ist, seit diesem Tag in Untersuchungshaft.

4

Der Haftbefehl des Landgerichts vom 23. März 1995 legt dem Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 18. Januar bis zum 1. Juni 1993 mehrere Untreuehandlungen zu Lasten seines damaligen Arbeitgebers begangen und am 7. Mai 1993 seine Kollegin ... getötet zu haben. Der Angeklagte, der als Betriebsleiter bei einer Firma beschäftigt war, die sich mit Oberflächenveredelung befaßt, soll in der genannten Tatzeit 3 Goldbarren von je 1 kg Gewicht sowie einen von seiner Arbeitgeberin angeschafften Fotokopierer an sich gebracht haben. ..., seine Stellvertreterin, soll er getötet haben, weil diese von seinen Straftaten Kenntnis erlangt hatte und er Aufdeckung befürchtete. Er soll sie am 7. Mai 1993 vergiftet haben, indem er ihr einen Becher Cappuccino, den er zuvor mit einer tödlichen Menge Natriumcyanid versehen hatte, zu trinken gegeben hat. Diese Vorwürfe sind auch Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. Februar 1995. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Landgerichts vom 23. März 1995 sowie auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 5. Februar 1995 Bezug genommen.

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Das schwurgericht, das in seinem Beschluß vom 19. September 1995 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen hat, hat die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§121, 122 StPO vorgelegt.

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II.

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.

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1.

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Es besteht gegen den Angeklagten dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm im Haftbefehl vom 23. März 1995 und der Anklage vom 5. Februar 1995 zur Last gelegten Taten. Der Tatverdacht gegen den Angeklagten ergibt sich aus den von der Polizei und der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen. Diese sind von der Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 5. Februar 1995 im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zutreffend, dahin gewürdigt worden, daß der Angeklagte sowohl der ihm zur Last gelegten Untreuehandlungen als auch des Mordes an ... hinreichend verdächtig ist. Dieser ausführlichen Würdigung tritt der Senat bei und nimmt auf sie, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, Bezug.

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Entgegen der Auffassung des Verteidigers in seiner Stellungnahme vom 29. September 1995 besteht auch der für den Erlaß/Fortbestand des Haftbefehls erforderliche "dringende Tatverdacht" i.S. des §112 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., 1995, §112 Rn. 5 m.w.N.). Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist nämlich die Wahrscheinlichkeit groß, daß der Angeklagte Täter des ihm zur Last gelegten Mordes und der Untreuehandlungen ist und wegen dieser Taten verurteilt werden wird. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, daß der Angeklagte ein Motiv für den Mord und die Gelegenheit dazu hatte und sich seinem Verhalten am Tattag und danach schwerwiegende Indizien entnehmen lassen, die auf ihn als wahrscheinlichen Täter hindeuten. Entsprechendes gilt für die Untreuehandlungen. Wegen der Würdigung der erhobenen Beweise bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts im einzelnen nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits als zutreffend beschriebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Hagen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage vom 5. Februar 1995 Bezug und tritt ihnen bei.

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2.

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Als Haftgrund ist zumindest der des §112 Abs. 3 StPO gegeben. Der Angeklagte ist u.a. wegen Mordes an ... angeklagt. Nach den Umständen des Falles ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich dem Verfahren durch Flucht entziehen würde, wenn er sich auf freiem Fuß befinden würde (vgl. zur erforderlichen verfassungskonformen Auslegung des §112 Abs. 3 StPO Kleinknecht, a.a.O., §112 StPO Rn. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Bei der insoweit erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände übersieht der Senat nicht, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten bereits im Frühsommer 1993 begangen worden sein sollen, die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen aber erst vom 5. Februar 1995 datiert und der Angeklagte sich während der langen Dauer des Ermittlungsverfahrens, das sich schon bald gegen ihn als möglichen Täter richtete, nicht abgesetzt hat. Der Senat verkennt auch nicht, daß der Angeklagte am 4. August 1993 sogar bereits einmal für einen Tag vorläufig festgenommen worden ist. Diese Umstände stehen jedoch nicht der Annahme entgegen, daß der Angeklagte sich dem Verfahren nun, wenn er auf freiem Fuß wäre, durch Flucht entziehen würde. Das Ergebnis der gegen ihn geführten Ermittlungen hat sich mit Erhebung der Anklage vom 5. Februar 1995 so verdichtet, daß der Angeklagte nunmehr konkret mit einer Verurteilung zu einer ggf. lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen muß. Während er bislang immer noch damit rechnen konnte, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, um gegen ihn Anklage zu erheben, muß er nun, nachdem das Schwurgericht das Hauptverfahren auch schon eröffnet hat, mit dem Verfahren und einer Verurteilung rechnen. Die Konsequenzen des ihm vorgeworfenen Verhaltens werden ihm damit erstmals konkret vor Augen geführt. Damit besteht erfahrungsgemäß auf jeden Fall jetzt ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz. Dieser wird nicht durch die persönlichen Umstände des Angeklagten gemildert. Der Angeklagte ist ledig und verfügt somit - mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Sohn - über keine erheblichen sozialen Bindungen. Er hat auch bereits den Zeugen ... wie dieser bei seiner Vernehmung am 5. August 1993 bekundet hat, gefragt, ob dieser nicht ein Land kennen würde, wo man hin könne, wenn man schnell abhauen müsse. Zwar bezog sich diese Frage auf einen anderen Zusammenhang, nämlich auf die Beteiligung des Angeklagten und des ... an ggf. manipulierten Goldgeschäften; sie zeigt jedoch, daß der Angeklagte durchaus bereit ist, sich auch aus seinem persönlichen Umfeld abzusetzen. Nach allem ist damit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würde, wenn er sich auf freiem Fuß befinden würde.

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3.

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Demgemäß war der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach §116 StPO zu erreichen.

15

Es steht auch die bisher gegen den Angeklagten vollzogene Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden, ggf. lebenslangen Freiheitsstrafe.

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4.

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Die besonderen Voraussetzungen des §121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben. Nach §121 Abs. 1 StPO kommt die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Bei der Konkretisierung dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Einzelfall auf die Bedeutung und Tragweite des in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgten Grundrechts der persönlichen Freiheit abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 m.w.N.; s.a. NJW 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Nachweise bei vgl. Kleinknecht, a.a.O., §121 StPO Rn. 18 ff.), daß den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegenzuhalten ist und daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärken wird. Daraus haben das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend die obergerichtliche Rechtsprechung den Schluß gezogen, daß die Vorschrift des §121 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; vgl. Kleinknecht, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Ein Eingriff in die persönliche Freiheit des noch nicht verurteilten Beschuldigten ist demgemäß nur solange erlaubt, wie er zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich erforderlich ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssen deshalb alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen (BVerfG, a.a.O.; OLG Köln StV 1992, 524). Eine vermeidbare, auf Versäumnissen der Justizbehörden beruhende Verzögerung des Verfahrens rechtfertigt daher die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht (vgl. Kleinknecht, a.a.O., 121 StPO Rn. 21, 23 jeweils m.w.N.).

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Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Grundsätze war entgegen der Auffassung des Verteidigers in seiner Stellungnahme vom 29. September 1995 - die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten über sechs Monate hinaus anzuordnen, da ein anderer wichtiger Grund ein Urteil bislang noch nicht zugelassen hat, was die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt. Der vorliegende Fall weist - was der Verteidiger insoweit zutreffend - aufzeigt eine Besonderheit dadurch auf, daß der Angeklagte erst nach Erhebung der Anklage vom 5. Februar 1995 am 27. März 1995 festgenommen worden ist und nach diesem Zeitpunkt weitere Ermittlungen nicht mehr durchgeführt werden mußten. Entscheidend war daher, ob die seit dem 27. März 1995 mit der Sache befaßten Justizbehörden das Verfahren - entsprechend den strengen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ausreichend gefördert haben. Das ist der Fall; der Senat kann auf schuldhaften Versäumnissen der Justizbehörden beruhende Verfahrensverzögerungen, die ggf. der Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen würden, nicht feststellen.

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Dabei übersieht der Senat nicht, daß der (damalige) Verteidiger des Angeklagten zwar schon mit Schreiben des (damaligen) Vorsitzenden des Schwurgerichts vom 27. März 1995, dem Tag der vorläufigen Festnahme des Angeklagten und der Verkündung des Haftbefehls, von der Absicht des Schwurgerichts in Kenntnis gesetzt worden ist, den Angeklagten auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen, der entsprechende Beschluß des Schwurgerichts dann aber erst am 25. Juli 1995 gefaßt wurde. Dieser - verhältnismäßig lange - Zeitraum von vier Monaten, in denen weitere Ermittlungen nicht getätigt wurden und/oder sonstige verfahrensfördernde Handlungen nach Aktenlage nicht erkennbar sind, ist jedoch nicht auf Versäumnisse der Justiz, sondern, worauf die Generalstaatsanwaltschaft - entgegen der Ansicht des Verteidigers - zutreffend hinweist, auf dem vom Angeklagten veranlaßten häufigen Wechsel seiner Verteidiger zurückzuführen. Insoweit läßt sich den dem Senat vorliegenden Drittakten folgendes entnehmen:

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Der Angeklagte wurde im Ermittlungsverfahren zunächst von Rechtsanwalt ... vertreten, der u.a. an der verantwortlichen Vernehmung am 5. August 1993 teilnahm. Mit Schreiben vom 16. September 1994 meldete sich unter Vorlage einer Vollmacht Rechtsanwalt ..., der mitteilte, daß das Mandat gegenüber Rechtsanwalt ... bereits gekündigt sei. Rechtsanwalt ... legte mit Schreiben vom 28. September 1994 sein Mandat nieder. Nach Verkündung des Haftbefehls wurde Rechtsanwalt ... am 27. März 1995 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet und erhielt am gleichen Tag im Zusammenhang mit der vom Schwurgericht in Aussicht genommenen Begutachtung des Angeklagten Akteneinsicht. Die Akten gelangten am 5. April 1995 zum Landgericht zurück. Nunmehr meldete sich mit am 7. April 1995 eingegangenem Schreiben vom 5. April 1995 erneut Rechtsanwalt ... - unter Vorlage einer Vollmacht vom 3. April 1995 - als Verteidiger des Angeklagten und beantragte Akteneinsicht. In diesem Zusammenhang teilte Rechtsanwalt ... am 10. April 1995 mit, daß ihm das Mandat gekündigt worden sei und bat, ihn von der Pflichtverteidigerbestellung zu entpflichten. Mit Verfügung vom 13. April 1995 gewährte der Vorsitzende des Schwurgerichts Rechtsanwalt ... Akteneinsicht für eine Woche und verfügte zugleich die Wiedervorlage der Akten in 10 Tagen mit dem Zusatz "Sachverständigen beauftragen?". Von Rechtsanwalt ... gelangten die Akten am 27. April 1995 ans Landgericht zurück. Am 26. Mai 1995 meldete sich dann unter Vorlage einer Vollmacht vom 18. Mai 1995 der jetzige Verteidiger des Angeklagten und beantragte, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Rechtsanwalt ... teilte zugleich mit, daß er gegen seine Entpflichtung und die Beiordnung von Rechtsanwalt Trode keine Bedenken habe. Rechtsanwalt ... bat auch um Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1995 teilte dann Rechtsanwalt ... mit, daß er das Mandat erneut niederlege. Rechtsanwalt ... wurde die beantragte Akteneinsicht gewährt, von dort kehrten die Akten am 13. Juli 1995 zurück.

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Bei diesem Verfahrensablauf sind Versäumnisse der Justizbehörden nicht festzustellen. Das Schwurgericht hat zu Recht vor einer Beschlußfassung über die Begutachtung des Angeklagten dem jeweiligen Verteidiger Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt. Da es sich bei der Frage, ob der Angeklagte untersucht werden soll und ob er bereit ist, sich untersuchen zu lassen, um eine wesentliche Verfahrensfrage handelt, ist auch nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht Wert darauf gelegt hat, dem jeweiligen Verteidiger des Angeklagten zu dieser Frage rechtliches Gehör zu gewähren. Nur durch den dauernden Verteidigerwechsel hat sich die Beschlußfassung über die Begutachtung des Angeklagten dann so verzögert. Dem hätte das Schwurgericht auch nicht durch Anlegen von Zweitakten begegnen können. Es haben sich für den Angeklagten nämlich nicht gleichzeitig mehrere Verteidiger gemeldet. Wäre das der Fall, hätte einer Verzögerung des Verfahrens infolge der Gewährung von Akteneinsicht durch Anlegung von Zweit- oder Drittakten begegnet werden können und ggf. auch müssen (vgl. Kleinknecht, a.a.O., §121 StPO Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend haben sich die (mehreren) Verteidiger des Angeklagten jedoch nacheinander gemeldet, so daß das Schwurgericht den entsprechenden Akteneinsichtsgesuchen auch nacheinander nachkommen mußte und dadurch entstehende Verzögerungen nicht durch Anlegung von Zweit- oder Drittakten vermeiden konnte.

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Auch nachdem die Akten von Rechtsanwalt ... an das Schwurgericht zurückgelangt sind, sind schuldhafte verfahrensverzögernde Versäumnisse der Justizbehörden nicht festzustellen. Das Schwurgericht hat bereits am 25. Juli 1995 den schon erwähnten Beschluß über die Begutachtung des Angeklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, der sogleich zusammen mit den Zweitakten dem beauftragten Sachverständigen zugeleitet wurde, gefaßt und den Sachverständigen gebeten, sein Gutachten bis Ende September 1995 zu erstatten. In einem Telefonat erklärte der Verteidiger des Angeklagten dann aber am 23. August 1995, daß sein Mandant unter keinen Umständen bereit sei, sich auf seine Schuldfähigkeit hin untersuchen zu lassen und er gegenüber dem Sachverständigen die Aussage verweigern werde. Am 19. September 1995 ist sodann die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden. Termin zur Hauptverhandlung hat das Schwurgericht auf die Zeit vom 3. bis zum 17. November 1995 bestimmt.

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Dieser weitere Verfahrensablauf ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt z.B. den Beschluß des Senats vom 11. September 1995 in 2 BL 326/95), daß bei umfangreichen Verfahren sowohl dem Vorsitzenden als auch dem Berichterstatter sowohl vor Eröffnung des Hauptverfahrens als auch nochmals vor Beginn der Hauptverhandlung angemessene Zeit zur Vorbereitung der Entscheidung/der Hauptverhandlung eingeräumt werden muß. Das gilt auch in vorliegendem Fall, in dem in der Hauptverhandlung wegen des Bestreitens des Angeklagten zahlreiche Zeugen - die Anklageschrift zählt 19 auf - und auch mehrere Sachverständige zu vernehmen sind. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß Hauptverhandlung erst für Anfang November 1995 anberaumt worden ist. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung war, wie das Schwurgericht in seinem Beschluß vom 19. September 1995 dargelegt hat, wegen anderer vorrangig zu verhandelnder Haftsachen und wegen Urlaubs der von der Anklage benannten Sachverständigen nicht möglich.

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Nach allem sind somit schuldhafte, verfahrensverzögernde Versäumnisse der Justizbehörden nicht festzustellen, so daß entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwaltschaft die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen war.

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Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Fortdauer der Untersuchungshaft auch dann anzuordnen gewesen wäre, wenn - entgegen den obigen Ausführungen - schuldhafte Versäumnisse der Justiz im Zusammenhang mit der Gewährung von Akteneinsicht an die Verteidiger im Zeitraum vom 23. März bis Juli 1995 festzustellen gewesen wären und diese zur Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens durch ein Urteil geführt hätten. Denn auch dann hätte ein verfahrensabschließendes Urteil nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist gefällt werden können, was nach Auffassung des Senats bei der Prüfung der Frage, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen ist, Berücksichtigung finden muß (so auch Kleinknecht, a.a.O., §121 StPO Rn. 26; s.a. OLG Düsseldorf StV 1989, 113). Der (hypothetische) Verfahrensablauf hätte sich dann in etwa wie folgt gestaltet, wobei der Senat dem unterstellten Verfahrensablauf - soweit wie möglich - die Zeitabstände des tatsächlichen Verfahrensablaufs zugrundelegt:

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Selbst wenn das Schwurgericht Rechtsanwalt ..., der zum Zeitpunkt der Mitteilung der Absicht, den Angeklagten begutachten zu lassen, Pflichtverteidiger des Angeklagten war, auf eine möglichst baldige Entscheidung gedrängt oder, da dieser gehört worden war, auf die Gewährung von rechtlichem Gehör für die anderen Verteidiger vor Erlaß des Beschluß über die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet hätte, hätte dieser Begutachtungsbeschluß kaum vor Ende April/Anfang Mai 1995 gefaßt werden können. Hätte der Verteidiger des Angeklagten dann etwa Ende Mai/Anfang Juni 1995 mitgeteilt, daß der Angeklagte nicht bereit sei, sich untersuchen zu lassen, hätte unter Berücksichtigung der oben bereits erwähnten Vorbereitungszeit für die Eröffnung des Hauptverfahrens der Eröffnungsbeschluß somit etwa Mitte Juli 1995 erlassen werden können. Dann wäre dem Schwurgericht aber ein zeitnaher Hauptverhandlungsbeginn nicht (mehr) möglich gewesen, da zu dieser Zeit die Haupturlaubszeit bereits begonnen hätte, so daß die Hauptverhandlung erst nach deren Abschluß hätte beginnen können. Zu dieser Frage hat der Senat schon wiederholt entschieden, daß es in umfangreichen Verfahren im Zweifel nicht zu beanstanden ist, wenn diese ggf. in der Haupturlaubszeit nicht terminiert werden. In dieser Zeit können nämlich erfahrungsgemäß wegen des Urlaubs von Zeugen, der diese hindert, Ladungen Folge zu leisten, umfangreiche Verfahren kaum abgeschlossen werden. Das gilt auch vorliegend, da in der Hauptverhandlung wegen des Bestreitens des Angeklagten die 19 in der Anklageschrift benannten Zeugen und Sachverständigen vernommen werden müssen. Damit hätte die Hauptverhandlung auch - wenn man ein Verschulden der Justizbehörden unterstellt - nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen werden können und wäre, wenn ein schuldhaftes Versäumnis der Justizbehörden vorliegen würde, dieses für einen möglicherweise verspäteten Abschluß des Verfahrens nicht kausal.

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III.

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Die Nebenentscheidung beruht auf §122 Abs. 3 Satz 3 StPO.