Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte sitzt seit 7.4.1999 in Untersuchungshaft; die Staatsanwaltschaft erhob Anklage, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Fortdauer der Haft über sechs Monate. Das OLG Hamm hob den Haftbefehl auf, weil die Voraussetzungen des §121 Abs.1 StPO nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt (fast 4½ Monate bis zum Hauptverhandlungstermin).
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot stattgegeben; Haftbefehl aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur zulässig, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer rechtfertigen (§121 Abs.1 StPO).
Der Freiheitsanspruch des nicht verurteilten Beschuldigten nach Art.2 Abs.2 S.2 GG gebietet eine beschleunigte Verfahrensführung; mit zunehmender Haftdauer wächst das Gewicht dieses Anspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse.
Unterbleibt eine gebotene Beschleunigung des Verfahrens ohne triftige Gründe, rechtfertigt dies die Aufhebung eines ansonsten gerechtfertigten Haftbefehls trotz fortbestehender Haftgründe (z.B. dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr).
Liegen zwischen Eingang der Anklage und dem zunächst angesetzten Hauptverhandlungstermin mehrere Monate bei unproblematischem Umfang und Schwierigkeitsgrad ohne nachvollziehbare Gründe, ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate nicht gerechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 7. April 1999 - 6 Gs 167/99 - wird aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache aufgrund des vorbezeichneten Haftbefehls seit dem 7. April 1999 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Mit dem Haftbefehl und der unter dem 14. April 1999 erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen wird dem Angeklagten, zum Teil gemeinschaftlich handelnd, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, versuchte räuberische Erpressung und falsche Verdächtigung zur Last gelegt.
Wegen der Tatbegehung im einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Haftbefehls und der Anklageschrift Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.
Der Verteidiger hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.
Die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind nicht gegeben.
Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
Auch die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr begegnet keinen Bedenken.
Gleichwohl unterliegt der an sich gerechtfertigte Haftbefehl
der Aufhebung, da das Verfahren nicht mit der in Haftsachen geboten, auf dem Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG beruhenden Beschleunigung gefördert worden ist (vgl. BVerfGE 46, 194, 195 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten bzw. Angeklagten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmässigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrössert (vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49 f.; 36, 264, 270; 53, 152, 158 f.). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wonach der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfange eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
Diesen Erfordernissen wird die Sachbehandlung durch das Amtsgericht Lüdenscheid in diesem Verfahren nicht gerecht.
Nachdem die sehr zügig geführten Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Hagen bereits am 14. April 1999 mit der Erhebung der Anklage, eingegangen beim Amtsgericht am 19. April 1999, zum Abschluss gebracht worden sind und sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. April 1999, eingegangen beim Amtsgericht am 29. April 1999, für den Angeklagten gemeldet hatte, hat das Amtsgericht, ohne dass triftige Gründe ersichtlich sind, erst mit Datum vom 29. Juni 1999, also nach zwei Monaten über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und gleichzeitig Hauptverhandlungstermin auf den 1. September 1999 anberaumt, der auf Antrag des Verteidigers auf den 3.September 1999 verlegt worden ist. Dieser Termin musste wegen des Nichterscheinens eines der Hauptbelastungszeugen vertagt werden; neuer Termin ist anberaumt auf den 3. November 1999.
Ein Zeitraum von fast 4 1/2 Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und dem (zunächst anberaumten) Hauptverhandlungstermin ist bei einem Verfahren wie dem vorliegenden, das weder bezüglich seines Umfanges noch seines Schwierigkeitsgrades irgendwelche Besonderheiten aufweist, im Hinblick auf den oben näher ausgeführten verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung nicht mehr hinnehmbar, ohne dass es auf die weitere Verzögerung wegen der Vertagung des ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungstermines ankäme.
Der Haftbefehl war daher aufzuheben (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 6. November 1997 - 2 BL 372/97; OLG Hamm, NJW 1968, 1203).