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Oberlandesgericht Hamm·2 BL 152/01·02.09.2001

Untersuchungshaft über sechs Monate angeordnet; Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate an, setzt den Haftbefehl jedoch unter strengen Auflagen außer Vollzug und gewährt damit eine bedingte Freilassung gegen Wohnpflicht, umfassende Kontaktverbote und eine Sicherheitsleistung von 100.000 DM. Grundlage sind dringender Tatverdacht in umfangreichem Steuer- und Betrugsverfahren sowie Verdunkelungsgefahr; nach Anklageerhebung und gesicherten Beweisen seien Auflagen zur Minderung der Verdunkelungsgefahr ausreichend.

Ausgang: Untersuchungshaft über sechs Monate angeordnet; Haftbefehl unter Auflagen und gegen Sicherheitsleistung außer Vollzug gesetzt (bedingte Freilassung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nach §121 Abs.1 StPO zulässig, wenn wichtige Gründe die Zulassung eines Urteils bislang verhindert haben und die Fortdauer gerechtfertigt ist.

2

Bestehende Verdunkelungsgefahr (vgl. §112 Abs.2 Nr.3 StPO) kann sich aus dem Bestreben ergeben, nachverfolgbare Spuren der Beteiligung zu verschleiern oder andere Verfahrensbeteiligte zu beeinflussen.

3

Sind Beweise weitgehend gesichert und die Anklage erhoben, kann die Verdunkelungsgefahr durch geeignete Auflagen und Sicherheitsleistungen nach §116 Abs.2 StPO so erheblich gemindert werden, dass der Vollzug der Untersuchungshaft außer Vollzug gesetzt werden kann.

4

Auflagen zur Minderung der Verdunkelungsgefahr können Wohnsitzbindungen, Kontaktverbote gegenüber bestimmten Personen und die Verpflichtung zur Anzeige von Kontaktaufnahmen umfassen.

5

Sicherheitsleistungen können mit Verfallsvorbehalt verbunden werden, um die Wirksamkeit von Auflagen sicherzustellen; die weitere Haftprüfung kann gemäß §122 Abs.3 Satz 3 StPO an ein anderes zuständiges Gericht übertragen werden.

Relevante Normen
§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ 116 Abs. 2 StPO§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13 KLs 35 Js 178/00

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 - 64 Gs 3516/01 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1.

Der Angeschuldigte hat wieder Wohnung zu nehmen in ... und jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft Bochum oder der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.

2.

Er darf ohne vorherige Zustimmung der Strafkammer zu folgenden Personen weder selbst noch durch Dritte Verbindung aufnehmen sowie keinen persönlichen Kontakt haben:

a)

...

b)

...

c)

...

d)

...

e)

...

f)

...

g)

...

h)

...

i)

...

j)

...

k)

...

Sollte eine der genannten Personen versuchen, zu ihm Verbindung aufzunehmen, so hat er dies unverzüglich der Staatsanwaltschaft Bochum oder der zuständigen Strafkammer anzuzeigen und den Kontaktaufnahmeversuch abzubrechen.

Vorstehende Einschränkungen gelten nicht für eigenverantwortliche Handlungen seiner Verteidiger.

3.

Er hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM zu erbringen, die entweder in bar zu hinterlegen oder durch Bankbürgschaft zu leisten ist.

4.

Die Sicherheit verfällt, wenn der Angeschuldigte einer der unter Nr. 2 erteilten Auflagen zuwider handelt.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

2

Der Angeschuldigte befindet sich im vorliegenden Verfahren seit dem 20. Februar 2001 ununterbrochen in Untersuchungshaft, und zwar zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 14. Februar 2001 (64 Gs 854/01), welcher später durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 19. März 2001 (64 Gs 1458/01) neu gefasst und erweitert sowie schließlich durch Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 (64 Gs 3516/01) wiederum neu gefasst und erweitert worden ist. Der letztgenannte Haftbefehl ist dem Angeschuldigten - bei Aufhebung des Haftbefehls vom 19. März 2001 - am 7. August 2001 verkündet worden. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum von Februar 1996 bis Februar 2001 im Zusammenhang mit dem Handel mit hochwertigen Uhren in zahlreichen Fällen Steuerhinterziehung (insbesondere Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von mehreren Millionen DM) sowie Betrugshandlungen begangen zu haben; ferner soll er im Rahmen eines Zivilprozesses vor dem Landgericht Köln als Zeuge uneidlich falsch ausgesagt sowie bei dem Amtsgericht Osnabrück eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.

3

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 3. August 2001 Bezug genommen.

4

Dieser Haftbefehl ist identisch mit dem Anklageentwurf der Staatsanwaltschaft Bochum, die dem Senat mit den Akten im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorgelegt worden ist und die auch dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger zugegangen ist. Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage dieses Anklageentwurfs Ende August die Anklage vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bochum erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts daher auch auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.

5

Die detaillierten Angaben der Zeugen bzw. Beschuldigten ... durch die der Angeschuldigte erheblich belastet wird, sind im weiteren Verlauf des Verfahrens durch die weiteren Ermittlungsergebnisse in einer den dringenden Tatverdacht stützenden Weise erhärtet und bestätigt worden.

6

Bei dem Angeschuldigten besteht nach wie vor der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gem. §112 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Insbesondere das in den zur Last gelegten Taten zum Ausdruck gekommene Bestreben des Angeschuldigten, urkundsmäßig nachverfolgbare Spuren seiner Beteiligung an den vorgenommenen Uhrenkäufen/-verkaufen zu verschleiern oder zu verwischen begründen den dringenden Verdacht, dass der Angeschuldigte auch auf andere Verfahrensbeteiligte in unlauterer Weise einwirken wird, wodurch die Ermittlung der Wahrheit wesentlich erschwert würde. So hatte er bereits nach Beginn der Umsatzsteuerprüfung bei der Firma ... den Mitbeschuldigten ... aufgefordert, nachträgliche "Bescheinigungen" über eine angebliche Einfuhr der Uhren nach ... zu beschaffen. Im Übrigen wird wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr auch auf den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2001 in 2 Ws 115/01 sowie den Beschluss der 13. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 6. April 2001 (13 Qs 18/01) Bezug genommen.

7

Die besonderen Voraussetzungen des §121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls gegeben, da wichtige Gründe ein Urteil bislang nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen.

8

Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind zunächst die umfangreichen und schwierigen Ermittlungen in dem umfangreichen Steuerstrafverfahren weitergeführt worden. Es sind Vernehmungen von Zeugen und Mitbeschuldigten durchgeführt und die umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen ausgewertet worden. Inzwischen ist das Ermittlungsverfahren auch zügig mit der bereits erfolgten Anklageerhebung abgeschlossen worden.

9

Es kann davon ausgegangen werden, dass der in Haftsachen geltende Grundsatz der besonderen Beschleunigung auch durch die Strafkammer im weiteren Verlauf des Verfahrens beachtet werden wird. Die bisher gegen den Angeschuldigten vollzogene Untersuchungshaft steht im Übrigen auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.

10

Allerdings kann nunmehr im Hinblick darauf, dass die Beweise weitgehend gesichert sind und die Anklage inzwischen erhoben ist, die Verdunkelungsgefahr durch die o.g. Maßnahmen und Einschränkungen so erheblich gemindert werden, dass es des weiteren Vollzuges der Untersuchungshaft nicht mehr bedarf (§116 Abs. 2 StPO). Dabei erschien es dem Senat jedoch erforderlich, dem angeordneten Kontaktverbot mit den genannten Zeugen bzw. Mitbeschuldigten dadurch besonderen Nachdruck zu verleihen, dass der neben einer erneuten Inhaftierung dann drohende Verfall der Sicherheitsleistung den Angeschuldigten von einem Verstoß gegen die Auflagen abhalten wird. Angesichts der sich aus den Akten ergebenden persönlichen Umstände des Angeschuldigten erschien der insoweit festgesetzte Betrag von 100.000,- DM zum Erreichen dieses Ziels und zur ausreichenden Minderung der Verdunkelungsgefahr unbedingt erforderlich. Die Maßnahme ist auch zulässig (vgl. OLG Hamburg MDR 1974, 595 sowie NJW 1966, 1329; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., §116 Rdnr. 19 n.w.N.; Hohlweck NStZ 1998, 600 ff.).

11

Die Nebenentscheidung bezüglich der weiteren Übertragung der Haftprüfung beruht auf §122 Abs. 3 Satz 3 StPO.