Europäischer Haftbefehl: Auslieferung nach Griechenland wegen Haftbedingungen unzulässig
KI-Zusammenfassung
Griechenland ersuchte auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um Auslieferung zur Strafverfolgung wegen (bandenmäßigen) Wohnungseinbruchdiebstahls. Streitentscheidend war, ob angesichts der Haftbedingungen in Griechenland eine Gefahr unmenschlicher Behandlung besteht. Das OLG Hamm erklärte die Auslieferung derzeit für unzulässig, weil konkrete Anhaltspunkte für Art.-3-EMRK-widrige Haftbedingungen vorliegen. Die griechischen Behörden räumten diese Bedenken mangels individueller, belastbarer Zusicherungen (u.a. zur konkreten Unterbringung) nicht aus.
Ausgang: Auslieferung nach Griechenland zur Strafverfolgung wegen drohender Art.-3-EMRK-widriger Haftbedingungen für unzulässig erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist zu verweigern, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat eine konkrete, echte und nicht ausgeräumte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh) besteht.
Bei bekannten strukturellen Defiziten der Haftbedingungen im ersuchenden Staat genügt eine allgemein gehaltene Auskunft (etwa zur gesunkenen Belegungsquote) regelmäßig nicht, um die Gefahr einer Art.-3-EMRK-widrigen Behandlung auszuschließen.
Zur Ausräumung konkreter Bedenken können individuelle, den Verfolgten betreffende und völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erforderlich sein, insbesondere zur konkreten Haftanstalt und zur Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards in Untersuchungshaft und Strafhaft.
Kann der ersuchende Staat die konkrete Unterbringung (insbesondere im Zeitraum der Untersuchungshaft) nicht hinreichend nachvollziehbar darlegen und bestehen hierzu belastbare Hinweise auf erhebliche Missstände, begründet bereits dies ein Auslieferungshindernis.
Das Rechtshilfeverbot (§ 73 IRG) greift ein, wenn die Auslieferung wegen der zu erwartenden Haftbedingungen mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und den unions- und menschenrechtlichen Grundrechtsstandards unvereinbar wäre.
Leitsatz
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Griechenland zur Strafverfolgung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ist derzeit unzulässig, weil im Hinblick auf die dortigen Haftbedingungen die Besorgnis einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten im Sinne des Art. 3 EMRK besteht, welche vorliegend durch die allgemein gehaltenen Auskünfte der griechischen Behörden nicht ausgeräumt worden ist.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht in Athen vom 13.02.2017 (Az. FE 7826) i. V. m. dem nationalen Haftbefehl des 7. Untersuchungsrichters beim Gericht erster Instanz in Athen vom 20.12.2016 (Az.: Haftbefehl Nr. 18) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
Gründe
I.
Die griechischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht in Athen vom 13.02.2017 (Az. FE 7826) um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen (bandenmäßigen) Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a..
Die Ausschreibung gründet sich auf den Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht in Athen vom 13.02.2017 - Aktenzeichen: FE 7826 -, der sich wiederum auf den nationalen Haftbefehl des 7. Untersuchungsrichters beim Gericht erster Instanz in Athen vom 20.12.2016 - Aktenzeichen: Haftbefehl Nr. 18 – stützt.
Bezüglich der einzelnen, dem Verfolgten vorgeworfenen Taten wird auf den Inhalt des förmlichen Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 06.06.2017 Bezug genommen.
In diesem hatte der Senat angemerkt, dass er im Hinblick auf die Problematik der Haftbedingungen in griechischen Strafanstalten, die möglicherweise nicht durchweg völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards genügen, und im Hinblick auf die später noch zu treffende Zulässigkeitsentscheidung die Generalstaatsanwaltschaft darum bittet, bei den griechischen Justizbehörden eine individuelle, auf den Verfolgten bezogene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einzuholen, aus der sich ergibt, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung an die Griechische Republik für den Fall der weiteren Inhaftierung, sei es zum Zweck der Untersuchungshaft, sei es – im Fall einer späteren Verurteilung – zum Zweck der Strafhaft, in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der durchgehend gewährleistet ist, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13.05.1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11.01.2006 entsprechen. Ferner wurde um eine Zusicherung gebeten, wonach Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung jederzeit möglich sind.
Diesem Hinweis entsprechend hatte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unter dem 07.06.2017 mit einem - in die griechische Sprache übersetzten und postalisch, per E-Mail und Telefax übermittelten - Schreiben die griechischen Behörden um die Abgabe entsprechender Zusicherungen gebeten. Die griechischen Behörden wurden sodann mit ebenfalls übersetztem und auf den o.g. Übertragungswegen übermittelten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 24.07.2017 an die Beantwortung des Schreibens vom 07.06.2017 erinnert.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hatte der Senat mit Beschluss vom 01.08.2017 die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den am 28.05.2017 festgenommenen Verfolgten angeordnet und in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Senat die Frage der Fortdauer der Auslieferungshaft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer kritischen Prüfung zu unterziehen haben werde, sofern bis zum 01.09.2017 keine bzw. keine ausreichende Antwort der griechischen Behörden auf die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 07.06.2017 und 24.07.2017 vorliegen sollte.
Mit Schreiben vom 28.07./04.08.2017 haben die griechischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Haftbedingungen in den Haftanstalten Griechenlands verbessert hätten, weil es aufgrund verschiedener gesetzgeberischen Maßnahmen gelungen sei, die Belegungsquote von 121,4% auf 97,6% zu senken. Hierauf habe auch der Europarat in einer Presseerklärung vom 14.03.2017 hingewiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte im Hinblick auf diese bei ihr am 04.08.2017 eingegangenen ergänzenden Angaben der griechischen Behörden den Vorgang dem Senat zur Bewertung der ergänzenden Stellungnahme der griechischen Behörden vorgelegt.
Mit Beschluss vom 22.08.2017 hatte der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. In dem Beschluss hatte er ausgeführt, dass er die Einschätzung der griechischen Behörden, dass allein aufgrund einer positiven Veränderung der (Über)-belegungsquote die einer Auslieferung entgegenstehenden Probleme in den griechischen Haftanstalten beseitigt seien, nicht teile. Der Senat halte daher an dem Erfordernis einer individuellen, völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung bezüglich der Haftbedingungen fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 22.08.2017 Bezug genommen.Der Senat hatte dabei darauf hingewiesen, dass er die Frage der Fortdauer der Auslieferungshaft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer kritischen Prüfung zu unterziehen haben werde, sofern bis zum nächsten Haftprüfungstermin keine bzw. keine ausreichende diesbezügliche Zusicherung der griechischen Behörden vorliegen sollte.
Mit Schreiben vom 25.08.2017 hatte die Generalstaatsanwaltschaft die griechischen Behörden daraufhin erneut angeschrieben und gebeten, die von dem Senat erbetenen Zusicherungen abzugeben, und mit weiterem Schreiben vom 12.10.2017 an die Beantwortung des Schreibens erinnert.
Mit Beschluss vom 23.10.2017 hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, da eine Antwort der griechischen Behörden bis dahin nicht vorlag.
Der Verfolgte ist daraufhin noch am selben Tag aus der Haft entlassen worden.
Mit Schreiben vom 23.10.2017, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und dort am 30.10.2017 eingegangen, hat das griechische Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte mitgeteilt, dass der Generalsekretär für kriminalpolitische Angelegenheiten in Griechenland eine Studie zur Bewertung der Aufnahmemöglichkeiten in griechischen Haftanstalten verfasst habe. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei im Internet auf der Webseite des griechischen Justizministeriums veröffentlicht. Die diesbezüglichen Belegungszahlen würden alle 14 Tage aktualisiert. Daraus ließen sich die Anzahl der Häftlinge und die Zahl der freien Haftplätze sowie eine etwaige Überbelegung in einzelnen Haftanstalten erkennen. Bei der Berechnung der maximalen Belegungskapazitäten der einzelnen Haftanstalten sei der von der CPT vorgegebene Platzanspruch von 4m² pro Häftling zugrunde gelegt worden.
Das Problem der Überbelegung habe sich schon deutlich verbessert, was sich aus der bereits mitgeteilten Verringerung der Belegungsdichte ersehen lasse. Man verweise nochmals darauf, dass die Haftbedingungen in Griechenland keine Mängel auswiesen, die systematischer oder genereller Art seien oder die nur bestimmte Gruppen von Menschen beträfen. Das Ministerium für Justiz, Transparenz und Menschenrechte habe im Übrigen keine Kompetenz zu entscheiden, in welcher Haftanstalt konkret ein Häftling seine Haft verbüßen müsse. Dies sei Sache der Staatsanwaltschaften.
Ergänzend hat die Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm mit Schreiben vom 27.10.2017 mitgeteilt, dass der Verfolgte, sofern er nach Griechenland ausgeliefert werde, zunächst bis zu seiner Verhandlung in Untersuchungshaft in der Männerhaftanstalt Korydallos genommen werde. Sofern er schuldig gesprochen werde, hänge der Ort, an dem er die Strafe verbüßen müsse, von der Höhe der Strafe ab, die ihm dann auferlegt werde. Aus diesem Grunde sei die Staatsanwaltschaft derzeit nicht in der Lage, die konkrete Haftanstalt zu benennen, in welcher der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zur Strafverbüßung aufgenommen würde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat nunmehr mit Zuschrift vom 08.11.2017 beantragt, wie erkannt.
II.
Einer Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland steht – derzeit – das Rechtshilfeverbot des § 73 IRG entgegen, weil die Auslieferung Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen und zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stehen würde.
Im Hinblick auf die Haftbedingungen, die der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung an Griechenland in der Untersuchungshaft und – im Falle einer Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe – in der dortigen Strafhaft zu erwarten hat, besteht eine konkrete, echte und auch durch die Erklärungen der griechischen Behörden nicht ausgeschlossene Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten, welche mit den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen und auch mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht in Einklang steht. In einem derartigen Fall dürfen und müssen die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedstaats die Vollstreckung eines von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls – ungeachtet der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl 2002/584/JI verankerten grundsätzlichen Verpflichtung zur Vollstreckung nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens - verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 05.04.2016 - C404/15 und C-659/15 PPU in NJW 2016,1709).
Aufgrund der im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Melloni vom 26.02.2013, Az.C-399/11) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug des Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Art. 3 EMRK legt den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Person zum Zwecke der Auslieferung inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden Mitgliedsstaat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, und dass der Verfolgte keiner Bürde oder Last ausgesetzt ist, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. Urteil des EGMR vom 08.01.2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien, Az. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10).
Nach diesen Maßstäben ist eine Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland (derzeit) nicht zulässig.
Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Haftbedingungen in Griechenland völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.
Dem Senat ist aufgrund der jeweils bei juris veröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 14.12.2015 (III-3-AR 15/15) und des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 08.06.2016 (1 Ausl. 321/15), den in den vorgenannten Beschlüssen wiedergegebenen Darlegungen des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2015 und 04.05.2016 und aus dem Bericht des Komitees des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 01.03.2016 bekannt, dass die Haftbedingungen in griechischen Untersuchungsgefängnissen und Justizvollzugsanstalten von erheblichen Defiziten geprägt sind, insbesondere von Überbelegung einzelner Haftanstalten mit Häftlingen, unzureichender Ausstattung mit Justizvollzugspersonal, sowie mangelhaften materiellen Bedingungen, mangelhafte (hygienische Zustände, nicht ausreichende medizinische Versorgung u.a.).
Im Hinblick darauf hatte der Senat in seinem Beschluss vom 06.06.2017 über die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, bei den griechischen Justizbehörden eine individuelle, auf den Verfolgten bezogene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einzuholen, aus der sich – unter Angabe der Haftanstalt – ergibt, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung an die Griechische Republik für den Fall der weiteren Inhaftierung, sei es zum Zweck der Untersuchungshaft, sei es – im Fall einer späteren Verurteilung – zum Zweck der Strafhaft in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der durchgehend gewährleistet ist, dass die Haftbedingungen den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13.05.1977) und/oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11.01.2006 entsprechen. Darüber hinaus war die Zusicherung erbeten worden, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung jederzeit möglich sind.
Auf das diesbezügliche Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Hamm haben die griechischen Behörden mit Schreiben vom 28.07/04.08.2017 lediglich mitgeteilt, dass sich die Haftbedingungen in den Haftanstalten Griechenlands verbessert hätten, weil es aufgrund verschiedener gesetzgeberischen Maßnahmen gelungen sei, die Belegungsquote von 121,4% auf 97,6% zu senken. Hierauf habe auch der Europarat in einer Presseerklärung vom 14.03.2017 hingewiesen.
Durch diese knapp gefasste und lediglich auf die Senkung der Belegungsquote verweisende Auskunft der griechischen Behörden ist die Besorgnis einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenen Behandlung des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung nach Griechenland in der ihn dort erwartenden Haft jedoch nicht ausgeräumt worden, da - wie bereits ausgeführt - die Defizite hinsichtlich der dortigen Haftbedingungen nicht allein auf (partieller) Überbelegung, sondern daneben auch auf dem Fehlen adäquater Bekleidung für die Häftlinge, mangelhaften hygienischen Zuständen (insbesondere zu wenigen, aber auch unzureichend gepflegten sanitären Anlagen), nicht ausreichender Beheizung in den Wintermonaten, nicht ausreichender medizinischer Versorgung sowie Personalmangel beruhen.
Daher hat der Senat in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 22.08.2017 an seiner Auffassung festgehalten, dass nur die Abgabe der bereits zuvor mit Beschluss vom 06.06.2017 geforderten Zusicherung geeignet ist, die konkreten Bedenken gegen eine menschenrechtskonforme Unterbringung des Verfolgten in griechischer Haft auszuräumen.
Obwohl die griechischen Behörden daraufhin von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm unter Hinweis auf den nächsten Haftprüfungstermin (22.10.2017) erneut mehrfach angeschrieben und um Abgabe der geforderten Erklärung gebeten worden sind, haben diese bis heute die erbetene Zusicherung nicht abgegeben und auch sonst keine ergänzenden Informationen erteilt, die geeignet wären, die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten bei einer Inhaftierung in Griechenland hinreichend sicher auszuschließen. In seinem Schreiben vom 23.10.2017 hat das griechische Justizministerium lediglich auf eine inzwischen erstellte, angeblich ständig aktualisierte und auf der Webseite des Ministeriums veröffentlichte Belegungsübersicht zu den Haftplätzen verwiesen, mit Hilfe derer es den zuständigen Stellen möglich sei, die freien Haftplätze unter Beachtung der von der CPT geforderten Haftraummindestfläche pro Gefangenem zu ermitteln.
Zudem hat das griechische Justizministerium in dem vorgenannten Schreiben darauf hingewiesen, dass ihm die Kompetenz zur Bestimmung der Haftanstalt, in welcher der Verfolgte die Untersuchungshaft und gegebenenfalls spätere Strafhaft zu verbüßen habe, fehle. Diese Entscheidung obliege der zuständigen Staatsanwaltschaft.Die Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht in Athen hat auf diesbezügliche Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Schreiben vom 27.10.2017 mitgeteilt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung zunächst in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Korydallos genommen werde. Die im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe für deren Verbüßung zuständige Haftanstalt könne noch nicht benannt werden, weil sich die Bestimmung der örtlich zuständigen Strafvollzugsanstalt nach der Höhe der verhängten Strafe richte.
Auch diese jüngsten Erklärungen der griechischen Behörden räumen die durch konkrete Anhaltspunkte gestützten Bedenken in Bezug auf eine dem Verfolgten im Falle seiner Inhaftierung in Griechenland drohende menschenrechtswidrige Behandlung nicht aus.
Was den Zeitraum der Untersuchungshaft betrifft, die der Verfolgte in der Haftanstalt Korydallos verbüßen müsste, konnte sich der Senat keine Überzeugung darüber verschaffen, dass dort Haftbedingungen herrschen, die den Mindeststandards entsprechen. Denn diese Haftanstalt hat insbesondere im Jahre 2015 für Schlagzeilen in der Presse gesorgt, weil es dort wegen völliger Überfüllung durch Überbelegung im Mai 2015 zu Streitigkeiten zwischen Häftlingen gekommen war, bei denen sogar Tote zu beklagen waren. Im Internet sind zudem im Rahmen eines Presseberichtes Fotos der Haftanstalt aus Dezember 2015 zu sehen, wonach in dieser Haftanstalt desaströse Haftbedingungen bestehen, insbesondere im sanitären Bereich und in Bezug auf die medizinische Versorgung. Dass sich an diesen Haftbedingungen konkret etwas verbessert hat, tragen die griechischen Behörden nicht vor. Da sich die Untersuchungshaft in dieser Haftanstalt aller Voraussicht nach nicht lediglich auf eine kurze Zeitspanne von nur wenigen Tagen beschränkt, ergibt sich bereits daraus ein Auslieferungshindernis.
Aber auch was eine mögliche, sich daran anschließende Strafhaftverbüßung betrifft, besteht die echte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Unterbringung und Behandlung des Verfolgten aus Sicht des Senats fort. Denn alleine das Absinken der Belegungsquote in den griechischen Haftanstalten von 121,4 % auf 97,6 % und das Führen und periodische Fortschreiben einer Belegungsübersicht beim griechischen Justizministerium bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass die – neben der Überbelegungsproblematik – festgestellten Defizite in den griechischen Strafvollzugseinrichtungen (mangelhafte hygienische Zustände, unzureichende medizinische Versorgung, Mangel an Aufsichtspersonal) abgestellt sind. Zudem ist dadurch nach wie vor nicht hinreichend sichergestellt, dass der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nach der unter Berücksichtigung der Strafhöhe getroffenen Einweisungsentscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nicht einer Strafanstalt zugewiesen wird, in der – jedenfalls zeitweise – die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Mindestraumfläche (vgl. EGMR, Urteil vom 20.10.2016 7334/13 („Mursic/Kroatien“), BeckRS 2016, 121215) unterschritten wird.
Weitergehende Erklärungen der griechischen Behörden sind in vorliegender Sache nicht mehr zu erwarten.Nach alledem war die Auslieferung für unzulässig zu erklären