Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·2 Ausl 59/14·29.04.2014

Antrag auf förmliche Auslieferungshaft wegen unzureichender Tatbeschreibung abgelehnt

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte förmliche Auslieferungshaft des Verfolgten auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls wegen Beteiligung am Drogenhandel. Das OLG Hamm lehnte den Antrag ab und hob die Festhalteanordnung auf, weil der Haftbefehl und die SIS-Ausschreibung keine hinreichende Konkretisierung von Zeit, Ort und Tatbeitrag enthielten. Ohne nähere Darstellung der Tatbeteiligung war eine rechtliche Prüfung und Subsummierung nicht möglich, weshalb auch vorläufige Auslieferungshaft scheiterte.

Ausgang: Antrag auf förmliche Auslieferungshaft abgewiesen; Festhalteanordnung aufgehoben und sofortige Entlassung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung förmlicher Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 IRG setzt das vollständige Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen und eine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs voraus; fehlt diese, ist die Anordnung zu versagen.

2

Ein Europäischer Haftbefehl oder eine SIS-Ausschreibung erfüllt die Anforderungen nach § 83a IRG nicht, wenn Angaben zu Tatzeit, Tatort und der konkreten Tatbeteiligung der gesuchten Person so unzureichend sind, dass eine Subsumtion unter einen Straftatbestand nicht möglich ist.

3

Für die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft nach § 16 IRG sind in der Prognose dieselben materiellen und vertraglichen Voraussetzungen wie bei § 15 IRG zu prüfen; ist die Strafbarkeit des Verfolgten nicht konkret prüfbar, kommt auch die vorläufige Haft nicht in Betracht.

4

Fehlt eine konkrete Darstellung des Tatbeitrags der gesuchten Person, ist eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich Katalogtaten des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses sowie eine Prüfung der deutschen Strafbarkeit ausgeschlossen, so dass Auslieferungshaft nicht angeordnet werden darf.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Artikel 74 Abs. I, II, III, IV des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309/90§ Art. 7 des Gesetzes Nr. 203/91§ Artikel 73 desselben Gesetzes Nr. 203/91§ Artikel 14 desselben Gesetzes Nr. 203/91§ Artikel 416 bis StGB§ Art. 81 Abs. 2 StGB

Tenor

1. Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft wird abgelehnt.

2. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8. April 2014l 2014 (Az.: 75 Gs 114/14) wird aufgehoben.

3. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.(Anordnung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden).

Gründe

2

I.

3

Die italienischen Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt der Europäische Haftbefehl des Tribunale di Caltanissetta vom 4. März 2014 (Nr. 168/2008 R.G.N.R. Mod. 21 und Nr. 1770/2008 (870/2013) R.G. G.I.P.) zugrunde, mit dem um die Festnahme des Verfolgten gebeten wird. Dem Verfolgten werden Straftaten der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt. In dem Europäischen Haftbefehl ist ausgeführt, dass dieser sich auf insgesamt zwei Straftaten beziehe, die wie folgt beschrieben werden:

4

5

Straftat Nr. 1:

6

D) Straftat gem. Artikel 74 Abs. I, II, III, IV des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309/90 und gem. Art. 7 des Gesetzes Nr. 203/91, indem sie eine Vereinigung zur Begehung von mehreren Straftaten nach Artikel 73 desselben Gesetzes bildeten, insbesondere mit dem Ziel, Betäubungsmittel der Art Delta-8-Tetrahydrocannabinol (Marihuana auch der Sorte „SKUNK“), das in der Tabelle I im Sinne vom Artikel 14 desselben Gesetzes aufgeführt ist, zu erwerben, in Empfang zu nehmen, zu befördern, anzubieten, zu veräußern, abzugeben, zu verkaufen, (damit) Handel zu treiben, auszuliefern und unerlaubt in Besitz zu haben.

7

Innerhalb dieser Vereinigung war der G ein gewöhnlicher Lieferant, und manchmal auch Geldgeber hinsichtlich des Betäubungsmittels, das von der Tätergruppe J erworben wurde, die sich ihrerseits um den Einzelverkauf in H kümmerte, indem sie die Kasse für die folgenden Käufe führte und kontrollierte, dass auf den Markt von H keine andere Droge als diejenige, die aus ihren Lieferungen stammte, gebracht wurde.

8

Unter dem erschwerenden Umstand, dass die Tat unter Benutzung der Bedingungen nach Artikel 416 bis StGB begangen wurde, die von der Zugehörigkeit von K, L u. M zur in N (N2) tätigen Verzweigung der als „Clan O“ bekannten kriminellen Vereinigung, sowie von den Zusammenarbeitsbeziehungen der Beschuldigten mit Mitgliedern der „Clan O“ herrührten, und dass sie darauf abzielte,

9

die Tätigkeiten dieser kriminellen Vereinigung und ihrer im Gebiet von H (N2) gebildeten und aktiven Verzweigung zu fördern.

10

Unter dem besonderen erschwerenden Umstand – für P, P1 und P2 – der Straftat nach Absatz 1, dass sie die kriminelle Vereinigung organisierten und leiteten, und – für alle – dass die Vereinigung über Waffen verfügte.

11

Straftat Nr. 2:

12

E) Straftat gem. Art. 81 Abs. 2, 110 StGB und Art. 73 des Dekrets des Präsidenten der Italienischen Republik Nr. 309/90 und gem. Art. 7 des Gesetzes Nr. 203/91, indem sie, gemeinschaftlich handelnd, durch mehrere Handlungen in Ausführung desselben Verbrechensplans, wobei sie sich auch einander abwechselten, auch zu verschiedenen Zeiten und ohne die Erlaubnis im

13

sinne vom Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der italienischen Republik Nr. 309/90, Betäubungsmittel der Art. Delta-8-Tetrahydrocannabinol (Marihuana), und Kokain, die in der Tabelle I im Sinne vom Artikel 14 desselben Gesetzes aufgeführt sind, unerlaubt erwarben, in Empfang nahmen, beförderten, anboten, veräußerten, abgaben, verkauften, (damit) Handel trieben, auslieferten und in Besitz hatten.

14

Unter dem erschwerenden Umstand, dass die Tat unter Benutzung der Bedingungen nach Artikel 416 bis begangen wurde, die aus den unter Anklagepunkt D) beschriebenen Umständen stammten, und dass die Tat mit dem Zweck begangen wurde, die Tätigkeiten dieser kriminellen Vereinigung und ihrer im Gebiet von H (N2) gebildeten und aktiven Verzweigung zu fördern.

15

Datum: von 2011 bis September 2013

16

Ort: H

17

Art der Beteiligung der gesuchten Person an den Straftaten: Mittäter

18

Der Verfolgte ist am 7. April 2014 festgenommen worden und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8. April 2014 in Auslieferungshaft.

19

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.

20

II.

21

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft war abzulehnen.

22

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG sind nicht vollständig erfüllt.

23

Gemäß § 83 a Abs. 1 2. Alternative IRG reicht als Auslieferungsunterlage die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls bzw. gemäß § 83 a Abs. 2 die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen aus, sofern diese die Angaben gemäß Nr. 1 – 6 in Abs. 1 der genannten Vorschrift enthalten. Der vorbezeichnete Europäische Haftbefehl sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfüllen diese Anforderungen - auch zusammengenommen - nicht. Die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG erforderliche Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person ist nicht ausreichend. Zwar stehen dem Erlass eines Auslieferungshaftbefehls formelle Mängel eines Europäischen Haftbefehls nach § 83 a Abs. 1 IRG nur dann entgegen, wenn diese wesentliche Bestandteile der Ausschreibung betreffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2011 - III-2 Ws 65/11 -, vom 22. Juni 2011 – III – 2 Ausl 83/11 – und vom 3. Dezember 2012 – III – 2 Ausl 139/12 -; OLG Karlsruhe NStZ 2007, 111; NStZ 2010, 708; OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2007, (1) Ausl – III – 6/07, zitiert nach juris). Das ist hier aber der Fall.

24

Denn ohne eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs ist weder eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die Tat den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und

25

die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten angehört, noch – wenn das nicht zuträfe – eine Überprüfung, ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten

26

nach deutschem Recht strafbar ist, möglich (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2007, 650 = NStZ-RR 2007, 376; OLG Koblenz a.a.O.).

27

Zwar lässt sich der SIS-Ausschreibung und dem Europäischen Haftbefehl noch allgemein hinsichtlich des Tatortes und des Tatzeitraumes eine Beschreibung der Tatumstände hinsichtlich einer Straftat der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entnehmen, jedoch ergibt sich aus den Ausführungen in keinster Weise die Tatbeteiligung des Verfolgten an diesen Taten. Als Mittäter aufgeführt werden lediglich G sowie R, S und T. Ausführungen zu dem Tatbeitrag und der Rolle des Verfolgten innerhalb der kriminellen Vereinigung fehlen hingegen vollständig.

28

Da demnach weder die SIS-Ausschreibung noch der Europäische Haftbefehl eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit konkreter Handlungen des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand bzw. eine Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl ermöglichen, war der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls nach derzeitiger Erkenntnis- und Aktenlage abzulehnen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat zwar unter dem 10. April 2014 bei den italienischen Behörden um eine Konkretisierung der in dem Europäischen Haftbefehl aufgeführten Taten gebeten. Da eine Antwort von den italienischen Behörden bisher nicht vorlag und bislang jegliche konkrete Angaben dazu fehlen, weshalb und in welcher Weise der Verfolgte an den in dem Europäischen Haftbefehl dargestellten Taten beteiligt gewesen sein soll, kam ein längeres Zuwarten auf eine Antwort der italienischen Behörden nicht in Betracht.

29

III.

30

Es kam im vorliegenden Verfahren auch nicht in Betracht, anstatt der von der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beantragten Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl gemäß § 16 IRG zu erlassen.

31

Ein vorläufiger Auslieferungshaftbefehl kann gemäß § 16 Abs. 1 IRG nur unter den Voraussetzungen des § 15 IRG ergehen. Auch bei der Prüfung der Frage, ob die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden kann, sind daher alle gesetzlichen bzw. vorrangigen vertraglichen Auslieferungsvoraussetzungen positiver und negativer Art nach Beurteilung des Gerichts in die Prognose einzubeziehen. Auch bei Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ist daher eine konkrete Umschreibung der Tatumstände einschließlich Zeit, Ort und Art der Täterschaft zu verlangen. In dem

32

Festnahme- bzw. Auslieferungsersuchen müssen die der verfolgten Person

33

vorgeworfenen Verhaltensweisen so konkret und umfassend dargestellt sein,

34

dass eine zweifelsfreie Subsumtion unter die Strafvorschrift möglich ist (vgl.

35

Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

36

4. Aufl., § 16 IRG Rnr. 16 m.w.N; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2009

37

- III-4 Ausl (A) 17/09 - 131/09 III - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 AK 39/06 - und vom 18. Januar 2008 - 1 AK 3/08 - zitiert nach juris).

38

Ermöglicht daher ein Europäischer Haftbefehl – wie vorliegend - nicht einmal eine zureichende Prüfung der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich (OLG Karlsruhe NStZ 2006, 691 = StV 2007, 139).

39

Es war daher die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8. April 2014 aufzuheben und die sofortige Entlassung des Verfolgten aus der Haft anzuordnen.