Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Menschenhandels
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten auf Grundlage eines Festnahmeersuchens der tschechischen Behörden wegen Menschenhandels. Das Oberlandesgericht stellte die Auslieferungsfähigkeit der Taten nach Art.2 EuAlÜbk und §§ 3, 15 IRG fest und sah keine Auslieferungshindernisse. Angesichts der hohen zu verbüßenden Freiheitsstrafe, fehlender Meldeadresse und Nutzung falscher Identitäten bejahte das Gericht Fluchtgefahr. Die vorläufige Auslieferungshaft wurde angeordnet; die ersuchenden Behörden wurden zur Übersendung der Unterlagen binnen 40 Tagen ersucht.
Ausgang: Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten wegen Festnahmeersuchens der tschechischen Behörden stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft setzt ein Festnahmeersuchen der ersuchenden Behörde sowie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des IRG und des EuAlÜbk voraus.
Die alleinige Staatsangehörigkeit des Verfolgten im ersuchenden Staat macht die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig; ein Auslieferungsverbot nach § 15 Abs.2 IRG ist gesondert darzulegen.
Die Auslieferungsfähigkeit der Tat ist nach Art.2 EuAlÜbk in Verbindung mit §§ 3 Abs.1, 2 IRG zu prüfen; eine Tat ist auszlieferbar, wenn sie in beiden Staaten strafbar ist und der verbleibende Strafrest die im Übereinkommen vorausgesetzte Mindestdauer überschreitet.
Vorläufige Auslieferungshaft ist verhältnismäßig, wenn Fluchtgefahr besteht (beispielsweise erhebliche Restfreiheitsstrafe, Nutzung falscher Identitäten, fehlende feste Wohnanschrift) und weniger einschneidende Maßnahmen nicht genügen.
Die ersuchenden Behörden sind unverzüglich zu benachrichtigen und zur Übersendung der Auslieferungsunterlagen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg innerhalb der Frist des Art.16 Abs.4 EuAlÜbk zu ersuchen.
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
Die Tschen Behörden betreiben gegen den Verfolgten das Auslieferungsverfahren mit dem Ziel der Auslieferung zur Strafvollstreckung. Sie haben den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen Menschenhandels u.a. ausgeschrieben.
Der Ausschreibung liegen der Vollstreckungshaftbefehl des Gerichts (High Court) in T1/T vom 06.11.2018 (## 000/18) i.V.m. dem Urteil des High Court in T1 vom 17.01.2018 (0# ##. 00/17) zu Grunde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 27.04.2020 beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen.
Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:
„I.
Die Tschen Behörden haben den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen Menschenhandels ausgeschrieben (Bl. 10 d.A.). Der Ausschreibung liegt der Vollstreckungshaftbefehl des Gerichts (High Court) in T1/T vom 6. November 2018 - Aktenzeichen: ## 000/18 - in Verbindung mit dem Urteil des High Court in T1 vom 17. Januar 2018 - Aktenzeichen: 0# ##. 00/17 - zugrunde, mit dem der Verfolgte zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist, die er noch vollständig zu verbüßen hat.
Dem ausweislich der Ausschreibung in Anwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verfolgte soll ab dem 00. April 2016 über soziale Netzwerke mit der Geschädigten E in Kontakt gekommen sein und ihr die Ehe versprochen haben, sodass die (alleinerziehende) Geschädigte mit ihren beiden Kindern in sein Wohnhaus gezogen sei. Auf diese Weise habe der Verfolgte sie getäuscht, ihr Vertrauen missbraucht und sie zur Prostitution, zum Betteln und zur Begehung von Diebstählen gezwungen, wobei er ihr gedroht habe, ihre Kinder zu töten.
Ab dem 00. Juni 2016 habe er auf die gleiche Art und Weise die Minderjährige U ohne Wissen ihrer Eltern in sein Haus gebracht und ihr die Ehe versprochen. Er habe sie zur Begehung von Straftaten, zum Betteln und zur Prostitution gezwungen, indem er ihr gedroht habe, sie umzubringen.
Die Geschädigten seien am 00. September 2016 von einer Polizeistreife gefasst worden, als sie einen Diebstahl begangen hätten.
Der Verfolgte ist am 00. April 2020 in I festgenommen worden (Bl. 14 d. A.) und befindet sich seit diesem Tage aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Hagen vom 25. April 2020 - Aktenzeichen: VI Bd. 37/20 - (Bl. 24 d.A.) in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt E1 (Bl. 19 d. A.).
Im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 25. April 2020 hat der Verfolgte - nachdem er zunächst angegeben hatte, er heiße S, geboren am 00.00.1995 in T2/C - im Wesentlichen folgende Angaben gemacht (Bl. 20 ff d.A.):
Er besitze allein die Tsche Staatsangehörigkeit. Die weiteren Personalien seien registriert worden, weil er vor einem Jahr mit einem falschen Ausweise festgenommen worden sei.
Er lebe mit „seiner“ deutschen Frau seit fünf Jahren in Deutschland zusammen. Gesetzlich verheiratet seien sie jedoch nicht. Er habe sich immer in I aufgehalten.
Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er habe gelegentlich auf Baustellen gearbeitet.
Er habe im letzten Jahr zwei Herzinfarkte erlitten, nehme aber keine Medikamente.
Zu den Vorwürfen hat der Verfolgte folgende Angaben gemacht:
Er habe die Taten nicht begangen. Täter seien seine Oma und sein Onkel gewesen, die die Vorwürfe auf ihn geschoben hätten. Beide seien auch verurteilt worden. Das Urteil gegen ihn sei in Abwesenheit ergangen.
Mit der vereinfachten Auslieferung hat der Verfolgte sich nicht einverstanden erklärt. Auf den Grundsatz der Spezialität hat der Verfolgte ebenfalls nicht verzichtet.
Insoweit hat der Verfolgte bislang keine Erklärung abgegeben.
Mit Schreiben vom heutigen Tage sind die Tschen Behörden auf dem Interpol-Geschäftsweg um Übersendung der Auslieferungsunterlagen auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg gebeten worden. Die 40-Tages-Frist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk läuft am 3. Juni 2020- einem Mittwoch - ab.
II.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft liegen aufgrund des Festnahmeersuchens der Tschen Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 15 IRG vor.
Die Auslieferung des Verfolgten nach T erweist sich nicht von vornherein als unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Der Verfolgte ist ausschließlich Tscher Staatsangehöriger.
Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, §§ 3 Abs. 1, 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach § 338 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 des Tschen Strafgesetzbuches (Bl. 15 d.A.) als auch jedenfalls gemäß § 232 Absatz 1 bis 3 StGB strafbar. Die Taten sind nach deutschem Recht im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 S. 2 EuAlÜbk liegen ebenfalls vor, da der noch zu verbüßende Strafrest mehr als vier Monate beträgt, da die verhängte Strafe noch vollständig zu vollstrecken ist.
Strafvollstreckungsverjährung (zu vgl. Art. 10 EuAlÜbk) ist nach deutschem Recht noch nicht eingetreten. Ausweislich der Ausschreibung der Tschen Strafverfolgungsbehörden tritt nach Tschem Recht Vollstreckungsverjährung erst am 11. September 2048 ein
Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft liegen vor. Insbesondere sind Auslieferungshindernisse gem. § 73 IRG weder dargetan noch ersichtlich.
Soweit der Verfolgte nach eigenen Angaben in seiner Abwesenheit verurteilt worden sein will, steht dem der Wortlaut der Ausschreibung entgegen. Es steht zu erwarten, dass sich die nähren Einzelheiten aus dem Auslieferungsersuchen heraus ergeben wird.
Angesichts der dem Verfolgten im Falle einer Auslieferung drohenden Vollstreckung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe ist nicht damit zu rechnen, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren freiwillig zur Verfügung halten wird.
Auch sonst erscheinen die Anordnung und der Vollzug der Auslieferungshaft nicht unverhältnismäßig. Zwar lebt der Verfolgte nach eigenen Angaben zusammen mit seiner Lebensgefährtin seit fünf Jahren in Deutschland.
Unter einer Wohnanschrift gemeldet es er indes nicht. Auch geht er einer geregelten Arbeit nicht nach. Die Vorführung erfolgte unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers.
Zudem hat der Verfolgte nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit Alias-Personalien und gefälschte Ausweispapiere genutzt.
III.
Die Tschen Behörden sind nach der Festnahme zeitnah informiert und um Übermittlung der Auslieferungsunterlagen auf dem vorgesehenen Geschäftsweg innerhalb von 40 Tagen ersucht worden.
Die bislang unterbliebene Bestellung eines Rechtsbeistandes ist mit Schreiben vom heutigen Tage beantragt worden.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an.
Ergänzend bemerkt der Senat an, dass die 40-Tages-Frist bereits am 02.06.2020 abläuft, da der Tag der Festnahme bei der Fristberechnung mitzählt.