Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls wegen fehlender Zusicherungen Jordaniens
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Hamm hob den außer Vollzug gesetzten förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 21.02.2023 auf. Entscheidender Grund ist die anhaltende Untätigkeit der jordanischen Behörden, die erforderliche Zusicherungen (u.a. zu Haftbedingungen und Spezialitätsgrundsatz) trotz mehrfacher Erinnerungen nicht erteilt haben. Dadurch ist eine Prüfung möglicher Auslieferungshindernisse nicht möglich und die Fortführung des Haftbefehls nicht mehr geboten. Eine formelle Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung wurde mangels Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht getroffen.
Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls wurde stattgegeben; der Haftbefehl aufgehoben wegen fehlender Zusicherungen der jordanischen Behörden
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslieferung ist nach § 15 Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig, wenn die ersuchende Staatsgewalt erforderliche Auskünfte oder Zusicherungen nicht erteilt und dadurch die Prüfung etwaiger Auslieferungshindernisse (z. B. Art. 3 EMRK) nicht möglich ist.
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl ist gemäß § 25 IRG außer Vollzug zu setzen, wenn der weitere Vollzug der Auslieferungshaft unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig wird.
Wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass die ersuchende Behörde die zur Bejahung der Zulässigkeit der Auslieferung erforderlichen Zusicherungen erteilt, kann der förmliche Auslieferungshaftbefehl nach § 24 IRG aufzuheben sein.
Eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung im Sinne einer Feststellung setzt regelmäßig eine diesbezügliche Antragstellung bzw. Vorlage der Sache durch die zuständige Staatsanwaltschaft (vgl. § 29 IRG) voraus.
Tenor
Der förmliche – außer Vollzug gesetzte – Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.02.2023 wird aufgehoben.
Gründe
A.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14.08.2023 den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 21.02.2023 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
„I.
Die jordanischen Behörden haben den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung wegen versuchten Mordes ausgeschrieben.
Der Ausschreibung zur Strafvollstreckung liegt der nationale Haftbefehl des High Criminal Public Prosecutor vom 06.06.2022 (Az.: 2022/211) in Verbindung mit dem Urteil des Hohen Strafgerichtshofs vom 26.04.2022 (Az.: 2022/647) zugrunde.
Mit diesem Urteil ist der Verfolgte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die noch vollständig zu vollstrecken ist.
Der Verfolgte ist auf Grund des Festnahmeersuchens der jordanischen Behörden am 23.12.2022 festgenommen worden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.01.2023 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und mit Beschluss vom 21.02.2023 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Die mit Schriftsatz des Rechtsbeistandes des Verfolgten, Rechtsanwalt X., vom 01.03.2023 erhobenen Einwendungen gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft hat der Senat mit Beschluss vom 13.03.2023 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 09.05.2023 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Weitere Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft mit Schriftsatz seines Rechtsbeistandes, Rechtsanwältin N., vom 31.05.2023 hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2023 zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Verfahrensstandes wird auf die Ausführungen in diesen Senatsbeschlüssen Bezug genommen.
Die jordanischen Behörden haben mit Verbalnote der Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Berlin vom 10.03.2023 einen Teil der erbetenen Zusicherungen abgegeben.
Hinsichtlich der den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen, der Abgabe einer Gegenseitigkeitserklärung, der Garantie der Durchführung eines neuen Verfahrens sowie einer etwaigen Möglichkeit einer bedingten Entlassung sind die jordanischen Behörden seitens des Auswärtigen Amtes mit Verbalnoten vom 14.03.2023 und 30.03.2023 an die Abgabe der diesbezüglich bereits mit Verbalnote vom 12.01.2023 erbetenen Erklärungen und Zusicherungen erinnert worden.
Mit weiterer Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2023 sind die jordanischen Behörden nochmals an die Abgabe der mit Verbalnoten vom 12.01.2023, 14.03.2023 und 30.03.2023 angeforderten Erklärungen und Zusicherungen erinnert worden. Ebenso ist mit vorgenannter Verbalnote um die Abgabe einer Zusicherung zur Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes sowie um Zusicherung ersucht worden, dass der Verfolgte im Falle der Durchführung eines neuen Verfahrens und einer etwaigen sodann erfolgten erneuten Verurteilung zu keiner Zwangsarbeit verurteilt wird.
Eine Antwort der jordanischen Behörden ist nicht zur Akte gelangt.
IP Amman hat sich lediglich unter dem 19.06.2023 nach dem Stand des Verfahrens erkundigt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28.07.2023 beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft ist weiterhin geboten.
Die Auslieferung des Verfolgten in das Haschemitische Königreich Jordanien erweist sich nach wie vor nicht als von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Gründe der Senatsbeschlüsse vom 21.02.2023,13.03.2023, 09.05.2023 und 13.06.2023 verwiesen. Dies gilt auch für den fortbestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr.
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.02.2023 ist jedoch gemäß § 25 IRG, § 116 StPO gegen die im Tenor genannten Auflagen außer Vollzug zu setzen, weil der weitere Vollzug der Auslieferungshaft nach gegenwärtiger Sachlage nicht mehr verhältnismäßig erscheint.
Die jordanischen Behörden haben die mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 12.01.2023 erbetenen Auskünfte und Zusicherungen trotz Erinnerungen mit Verbalnoten des Auswärtigen Amtes vom 14.03., 30.03., und 26.06.2023 noch immer nicht - und damit seit nunmehr sieben Monaten – vollständig beantwortet.
Trotz der dem Verfolgten im Falle einer Auslieferung drohenden Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie der nur geringen sozialen Bindungen des Verfolgten ist angesichts dieser Untätigkeit der jordanischen Behörden der weitere Vollzug der nunmehr fast acht Monate währenden Auslieferungshaft unverhältnismäßig und der Senat hält es für sachgerecht und geboten, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls nunmehr unter den im Beschlusstenor näher bezeichneten Auflagen auszusetzen.
Der Verfolgte wird darauf hingewiesen, dass ein gröblicher Verstoß gegen die Auflagen die unverzügliche Invollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt.
Der Senat weist darauf hin, dass er in der dritten Oktoberwoche 2023 die weitere Aufrechterhaltung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls besonders kritisch prüfen wird.“
Der Verfolgte ist daraufhin am selben Tag aus der Auslieferungshaft entlassen worden.
Das Auswärtige Amt hat mit Verbalnote vom 18.08.2023 die jordanischen Behörden nochmals an die Abgabe der erbetenen Erklärungen und Zusicherungen erinnert.
Eine Antwort der jordanischen Behörden ist nach wie vor nicht zur Akte gelangt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 09.10.2023 dem Senat die Akten angesichts der vom Senat mit Beschluss vom 14.08.2023 angemerkten Frist zur Überprüfung des Fortbestandes des förmlichen Auslieferungshaftbefehls vorgelegt.
Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistandes, Rechtsanwältin N., vom 13.10.2023 vorgebracht, er befinde sich nun in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma A. Logistik GmbH und hat beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den förmlichen Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.
B.
Der – außer Vollzug gesetzte – förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.02.2023 war aufzuheben, da dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Auslieferung des Verfolgten in das Haschemitische Königreich Jordanien erscheint nunmehr von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Die jordanischen Behörden haben trotz mehrfacher Erinnerungen seitens des Auswärtigen Amtes, zuletzt mit Verbalnote vom 18.08.2023, nicht vollständig die erbetenen Erklärungen und Zusicherungen erteilt und sind damit seit nunmehr neun Monaten untätig geblieben.
Dem Senat ist es daher nach wie vor nicht möglich, etwaige Auslieferungshindernisse - so unter anderem ein solches gemäß Art 3 des 2.ZP-EuAlÜbk oder ein solches gemäß § 73 IRG im Hinblick auf die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen - zu prüfen.
Da nicht mehr zu erwarten ist, dass die jordanischen Behörden umfassende, eine Bejahung der Zulässigkeit der Auslieferung ermöglichende Erklärungen und Zusicherungen erteilen werden, war der förmliche Auslieferungshaftbefehl nunmehr aufzuheben (§ 24 IRG).
Soweit der Verfolgte auch beantragt hat, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, war eine Entscheidung hierüber – noch – nicht veranlasst, da zuvor eine diesbezügliche Antragstellung seitens der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 IRG erforderlich ist.