OLG Hamm: Auslieferung nach Algerien wegen IS-Mitgliedschaft zulässig
KI-Zusammenfassung
Algerien begehrte die Auslieferung eines algerischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer im Ausland tätigen terroristischen Vereinigung. Streitig waren u.a. Auslieferungshindernisse nach § 73 IRG (Folter-/Haftbedingungen) sowie die Zulässigkeit trotz drohender lebenslanger Freiheitsstrafe. Das OLG Hamm erklärte die Auslieferung für zulässig, weil beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, Verjährung nicht eingetreten ist und belastbare Zusicherungen zu Folterverbot, Mindesthaftbedingungen sowie Besuchsmöglichkeiten durch das IKR bestehen. Die Auslieferungshaft wurde wegen fortbestehender Fluchtgefahr aufrechterhalten.
Ausgang: Auslieferung nach Algerien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt und Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit der Auslieferung setzt bei fehlendem Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung eine Entscheidung nach §§ 29 ff. IRG und ordnungsgemäße Auslieferungsunterlagen nach § 10 Abs. 1 IRG voraus.
Für die Auslieferungsfähigkeit genügt beiderseitige Strafbarkeit (§ 3 IRG), wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt im ersuchenden Staat und nach deutschem Recht einen Auslieferungsstraftatbestand erfüllt.
Ein Auslieferungshindernis nach § 73 S. 2 IRG liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohen; völkerrechtlich verbindliche, einzelfallbezogene Zusicherungen können solche Bedenken ausräumen.
Die Auslieferung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil im ersuchenden Staat eine lebenslange Freiheitsstrafe droht; maßgeblich ist, ob die Sanktion als unerträglich hart oder unmenschlich erscheint und ob grundsätzlich eine realistische Möglichkeit der Haftentlassung besteht.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn die Auslieferung zulässig ist (§ 15 Abs. 2 IRG) und wegen der zu erwartenden empfindlichen Strafe sowie fehlender stabiler Bindungen im Inland weiterhin Fluchtgefahr besteht.
Tenor
1.) Die Auslieferung des Verfolgten nach Algerien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters der 7. Kammer des Gerichts in El Harrashe/Algier vom 13.08.2015 (Az.: No. 0182/15P und 0060/15I) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
2.) Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe
I.
Die Demokratische Volksrepublik Algerien hat den Verfolgten aufgrund des Haftbefehls des Untersuchungsrichters der 7. Kammer des Gerichts in El Harrashe/Algier vom 13.08.2015 - Aktenzeichen: No. 0182/15P und 0060/15I - über Interpol am 20.10.2015 zur Festnahme ausgeschrieben.
Dem Untersuchungshaftbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verfolgte geriet im Laufe des Jahres 2014 in Algier zunehmend unter den Einfluss der dschihadistischen Ideologie. Nachdem der Verfolgte in dieser Zeit mehrfach mit dem Zeugen B in einem Internetcafe in Algier zusammengetroffen war und sie dort u. a. eine Rede des X angehört hatten, teilte der Verfolgte dem Zeugen B schließlich mit, er werde bald nach Syrien reisen, um sich der Terrororganisation „Daesh“ (Anm.: arabische Bezeichnung des sog. Islamischen Staates) oder „Al-Quaida“ anzuschließen. Entweder schon zu diesem Zeitpunkt oder später konkretisierte der Verfolgte sein Vorhaben gegenüber dem Zeugen dahingehend, er werde über die Türkei nach Syrien reisen, um sich „der im Ausland operierenden Terrororganisation“ anzuschließen. Letztlich (mutmaßlich am 04.10.2014; Anm.: Dieser Tag wird von den algerischen Behörden zumindest als Tattag bezeichnet) reiste der Verfolgte tatsächlich nach Syrien. Auch nach seiner Ankunft dort blieb er über das Internet - „Skype“ und „Facebook“ - in Kontakt mit dem Zeugen B und bat ihn, sich ihm anzuschließen. Dabei übersandte er u. a. Lichtbilder, die ihn in den Reihen des „Daesh“ in Militäruniform abbilden.
Dieses Verhalten ist als Mitgliedschaft in einer im Ausland tätigen terroristischen Vereinigung gemäß Art. 87 bis 6 P1 des algerischen Strafgesetzbuches strafbar und im Höchstmaß grundsätzlich mit Freiheitsstrafen von 10 bis 20 Jahren bedroht. Den von den algerischen Behörden zwischenzeitlich übersandten strafrechtlichen Vorschriften (Art. 87a6 algerisches Strafgesetzbuch – Verordnung Nr. 95-11 vom 25. Februar 1995) hinsichtlich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat ist zu entnehmen, dass auch die Sanktion der lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann, wenn die dem Verfolgten vorgeworfene(n) Tathandlung(en) darauf abzielen „den Interessen Algeriens zu schaden“.
Strafverfolgungsverjährung ist nach algerischem Strafrecht noch nicht eingetreten. Gem. Art. 7 der algerischen Strafprozessordnung tritt Strafverfolgungsverjährung erst zehn Jahre nach Beendigung des letzten Teilakts der einem Täter vorgeworfenen Tat ein, also hier jedenfalls nicht vor Ende 2024.
Der Verfolgte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gesondert Verfolgten Y, am 28.12.2015 unter dem Aliasnamen Z, geboren am ##.##.1984 in K/Syrien, nach Deutschland eingereist und hat unter dieser Identität einen Asylantrag gestellt.
Der Verfolgte ist am 04.02.2016 auf dem Gelände der Flüchtlingsunterkunft in Attendorn festgenommen worden, nachdem gegen den Verfolgten wegen einer möglichen Anschlagsplanung in P von der Generalstaatsanwaltschaft in Berlin unter dem Aktenzeichen 173 Js 3/16 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a StGB eingeleitet worden war.
Anlässlich seiner Anhörung durch die Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Dortmund am 05.02.2016 hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, die in der Ausschreibung angegebenen Personalien seien zutreffend. Er sei am 28.12.2015 nach Deutschland gekommen, um mit Frau und Kindern Schutz zu suchen. Zu dem ihm gemachten Vorwurf der algerischen Behörden hat er angegeben, kein Terrorist zu sein. Er wolle einen Anwalt.
Er hat sich weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, noch einen Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität erklärt.
In einer vom LKA P am 04.02.2016 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung hat der Verfolgte nach anfänglichem Leugnen Folgendes eingeräumt: Er sei einen Monat beim IS gewesen. Er sei nach Syrien gegangen, um zu sehen, wie der Islamische Staat sei, da jeder Moslem davon träume, in so einem Staat zu leben, wo es keine Lügen und Verbrechen gebe. Er habe in diesem Monat als Krankenpfleger gearbeitet, dabei aber nicht nur Kämpfer des IS behandelt, sondern auch „normale“ Patienten. Er habe aber weder an Kampfhandlungen teilgenommen noch sei er an Waffen ausgebildet worden. Lichtbilder, die ihn mit Waffen zeigten, seien unter Zwang entstanden. Als er Syrien habe verlassen wollen, sei er an der Grenze von IS-Mitgliedern festgenommen und habe sich anschließend mehrere Wochen in Haft befunden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16.02.2016 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft und sodann – nach Eingang der Auslieferungsunterlagen auf dem dafür vorgesehenen diplomatischen Geschäftsweg - mit Beschluss vom 05.04.2016 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Wegen der Einzelheiten des Sachstands wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Senatsbeschlüsse verwiesen.
Bei der Anhörung anlässlich der Verkündung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum am 17.03.2016 hat der Verfolgte angegeben, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei nach Deutschland gekommen, um sich der Verfolgung durch Behörden und des Geheimdienstes des IS zu schützen. Er sei in Deutschland mit seiner Frau und seinen zwei Kindern, die zweieinhalb Jahre und sechs Monate alt seien.
Zum Tatvorwurf hat der Verfolgte angegeben, es sei nicht richtig, dass er sich einer terroristischen Organisation angeschlossen habe oder habe anschließen wollen. Er habe und hätte nie vorgehabt, irgendwelche Anschläge zu verüben. Gegen seine Auslieferung nach Algerien erhebe er Einwendungen. Er wolle auf keinen Fall nach Algerien ausgeliefert werden. Er sei dort verhaftet und unberechtigt als Terrorist bezeichnet worden. Er sei auch Folterungen durch die algerischen Behörden ausgesetzt gewesen.
Bei der Verkündung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 05.04.2016 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum am 26.04.2016 hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen und sozialen Beziehungen seine Angaben, wie er sie in der Anhörung vom 05.02.2016 gemacht hatte, wiederholt und erneut Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 02.06.2016, 01.08.2016, 27.09.2016, 24.11.2016 und 24.01.2017 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unter dem 18.07.2016 mitgeteilt, dass der Asylantrag des Verfolgten mittlerweile bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Die algerischen Behörden haben mit Verbalnote vom 01.08.2016 Auskünfte und Zusicherungen zu den in den Senatsbeschlüssen vom 16.02.2016 und 05.04.2016 aufgeworfenen Fragen erteilt. Mit Verfügung vom 06.09.2016 hat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, die algerischen Behörden um ergänzende Auskünfte und Zusicherungen zu ersuchen, da die Antwort der algerischen Behörden vom 01.08.2016 die vom Senat aufgeworfenen Fragen bzw. erbetenen Zusicherungen nicht erschöpfend behandelt hatte. Das Auswärtige Amt hat die algerischen Behörden mit Verbalnote vom 25.10.2016 um ergänzende Auskunft ersucht und mit weiterer Verbalnote vom 14.12.2016 an deren Erledigung erinnert.
Die algerischen Behörden haben nunmehr mit Verbalnote vom 29.12.2016 zu den von dem Senat aufgeworfenen Fragen ergänzend Stellung genommen. Sie haben zum einen den angeforderten – inzwischen in die deutsche Sprache übersetzten - Gesetzestext bezüglich einer eventuellen vorzeitigen Haftentlassung vorgelegt und zum anderen mitgeteilt, dass das algerische Recht die Frage von Haftbesuchen durch ausländische Konsularbeamte nicht explizit regele, also solche Haftbesuche auch nicht zulasse. Das Auswärtige Amt hat diesbezüglich in der 1. Kalenderwoche des Jahres 2017 gegenüber dem Senat fernmündlich angegeben, dass denkbar sei, die Einhaltung der Haftbedingungen durch andere geeignete und unabhängige Personen (z.B. Mitarbeiter des Roten Halbmonds oder andere Nichtregierungsorganisationen) überprüfen zu lassen. Das Auswärtige Amt hat mit Zuschrift vom 04.01.2017 mitgeteilt, dass es deshalb beabsichtige, andere Möglichkeiten der Überprüfung abgegebener Zusicherungen zu eruieren und hierzu zeitnah Bericht zu erstatten.
Die algerischen Behörden haben daraufhin mit Verbalnote vom 19.01.2017 mitgeteilt, dass Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes in Algerien gemäß den Bestimmungen des von Algerien und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes im Jahre 1999 unterzeichneten Vereinbarungsprotokolls die Möglichkeit haben, die algerischen Häftlinge in den Justizvollzugsanstalten, die in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums fallen, zu besuchen.
Das Auswärtige Amt hatte bereits mit Zuschrift vom 07.09.2016 mitgeteilt, dass die von den algerischen Behörden abgegebenen Zusicherungen als belastbar einzustufen sind.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 27.01.2017 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters der 7. Kammer des Gerichts in El Harrashe/Algier vom 13.08.2015 - Aktenzeichen: No. 0182/15P und 0060/15I – zur Last gelegten Taten für zulässig zu erklären.
Der Verfolgte ist dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift seines Beistandes vom 06.02.2017, auf die wegen der Einzelheiten des Vorbringens verwiesen wird, entgegengetreten.
II.
Da sich der Verfolgte mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, ist eine Entscheidung des Senats nach den §§ 29 ff. IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters der 7. Kammer des Gerichts in El Harrashe/Algier vom 13.08.2015 - Aktenzeichen: No. 0182/15P und 0060/15I – zur Last gelegten Taten für zulässig zu erklären.
Der Verfolgte ist nach den Mitteilungen der algerischen Behörden, den Ermittlungen des Bundeskriminalamtes und letztlich auch nach seinen Angaben ausschließlich algerischer Staatsangehöriger.
Die von den algerischen Behörden auf dem diplomatischen Wege übermittelten Auslieferungsunterlagen genügen den an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 IRG.
Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus § 3 Abs. 1 - 3 IRG. Die Tat ist sowohl nach Art. 87 bis 6 P1 des algerischen Strafgesetzbuches als auch gem. §§ 129 a, b StGB strafbar (vgl. wegen der Einordnung des sogenannten Islamischen Staates, früher: Islamischen Staat im Irak und inGroßsyrien, als ausländische terroristische Vereinigung BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - AK 16/14 -, juris). Der Verfolgte hat sich nach dem – wenngleich knappen – Ausschreibungstext des Haftbefehls des Untersuchungsrichters der 7. Kammer des Gerichts in El Harrashe/Algier vom 13.08.2015 - Aktenzeichen: No. 0182/15P und 0060/15I – und nach dem im Beschluss der Klagekammer des Gerichtshofs von Algier vom 18.11.2015 Az.: 02180/15 - in das militärische Gefüge dieser ausländischen terroristischen Vereinigung eingegliedert. Daneben dürfte nach deutschem Recht das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten zudem als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a Abs. 1, 2a StGB strafbar sein.
Die Vorschriften der §§ 129 a, b StGB (wie auch des § 89a Abs. 1, 2a StGB) sehen ein abstraktes Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor, so dass die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
Strafverfolgungsverjährung ist nach algerischem Strafrecht nicht eingetreten. Gem. Art. 7 der algerischen Strafprozessordnung tritt Strafverfolgungsverjährung erst zehn Jahre nach Beendigung des letzten Teilakts der einem Täter vorgeworfenen Tat ein, also hier jedenfalls nicht vor Ende 2024.
Auslieferungshindernisse - insbesondere nach § 73 IRG – sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Verfolgten in Algerien vor (§ 6 IRG). Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der mittlerweile zur Verfügung stehenden Asylakte, in der der Verfolgte allerdings ohnehin falsche Angaben hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit (dort: syrisch) und seines Namens – insoweit hat er seinen Aliasnamen Z angegeben – gemacht hat.
Soweit der Verfolgte in seiner richterlichen Anhörung vom 17.03.2016 – wie auch bereits zuvor in seiner polizeilichen verantwortlichen Vernehmung vom 04.02.2016 – behauptet hat, er sei in Algerien bereits in der Vergangenheit verhaftet und als Terrorist bezeichnet bzw. verurteilt worden, so deckt sich dies mit dem übersandten Auszug aus dem algerischen Strafregister. Eine politische Verfolgung des Verfolgten ergibt sich daraus jedoch nicht. Die pauschale Behauptung, in Algerien auch gefoltert worden zu sein, ist weder belastbar noch überprüfbar. Da der Verfolgte unter anderem im Asylverfahren durchweg falsche Angaben zu seiner Identität und anderen asylrelevanten Umständen gemacht hat, rechtfertigt die nicht substantiiert vorgetragene Behauptung früherer Folter nicht, von ihrer Richtigkeit auszugehen.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Algerien zur Strafverfolgung ist auch nicht wegen eines damit verbundenen Verstoßes gegen die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards bezüglich der Haftbedingungen in Algerien und den deutschen ordre public gem. § 73 S. 2 IRG unzulässig.
Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereiches zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 10. September 2013, 2 Ausl. 95/11, juris und vom 14. Juli 2016, III-2 Ausl. 93/16). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, Strafverteidiger 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, Strafverteidiger 2004, 440).
An diesem Maßstab gemessen, ist die Auslieferung des Verfolgten nach Algerien nicht unzulässig, da es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ihn dort in der Haft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen.
Die algerischen Behörden haben mit Verbalnote vom 01.08.2016 zugesichert, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung in Algerien in keiner Weise irgendwelchen Folterpraktiken ausgesetzt sein wird. Die Volksrepublik Algerien hat insoweit ausdrücklich ergänzend darauf hingewiesen, dass die dortigen Grundrechte im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und Prinzipien im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte, die gemäß Art. 132 der algerischen Verfassung dem nationalen Recht vorhergehen, gewahrt werden. Dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung oder Strafen sei die Volksrepublik Algerien am 16.05.1989 aufgrund des Präsidialerlasses Nr. 89-66 vom selben Tag beigetreten.
Auch die den Verfolgten nach seiner Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen genügen den internationalen Mindeststandards.
Die algerischen Behörden haben insoweit ausdrücklich auf den konkreten Einzelfall bezogen und völkerrechtlich verbindlich zugesichert, dass der Verfolgte in einer Hafteinrichtung untergebracht werden wird, die den internationalen Anforderungen an die Haftbedingungen und die Menschenwürde entspricht. Dem Verfolgten stehe insoweit ein Haftraum oder Haftraumanteil von mindestens 7 m² zur Verfügung. Darüber hinaus werde aufgrund des Gesetzes Nr. 05./04 vom 06.02.2005 über die Organisation der Justizvollzugsanstalten und die Resozialisierung und Wiedereingliederung u.a. gewährleistet, dass jeder Gefangene
das Recht auf einen Rechtsanwalt seiner Wahl habe, mit dem er sich ohne Aufsicht oder Kontrolle mündlich und postalisch verständigen dürfe;
das Recht auf Kontaktaufnahme zu seiner Familie in Form von Besuchen, Briefwechsel und anderen Kommunikationsmitteln habe;
umfassend gesundheitlich versorgt werde;
das Recht habe, sich für eine Dauer von mindestens vier Stunden täglich im Hof aufzuhalten und sportlichen oder anderen Aktivitäten nachgehen dürfe.
Die zugesicherten Haftbedingungen entsprechen damit den internationalen Mindeststandards und stehen daher der Auslieferung des Verfolgten nicht entgegen.
Zwar haben die algerischen Behörden nicht – wie ursprünglich von dem Senat in seinem Beschluss vom 16.02.2016 verlangt - zugesichert, dass der Verfolgte regelmäßig durch deutsche Konsularbeamte besucht werden darf. Die algerischen Behörden haben sich an der Abgabe dieser Zusicherung gehindert gesehen, weil das algerische Recht Besuche von ausländischen Konsularbeamten nur für ausländische Inhaftierte, nicht aber für algerische inhaftierte Staatsbürger vorsicht. Gleichwohl ist der Verfolgte trotz dieser fehlenden Zusicherung insoweit nicht schutzlos gestellt, da die algerischen Behörden mit Verbalnote vom 19.01.2017 nunmehr stattdessen zugesichert haben, dass der Verfolgte durch Vertreter des Internationalen Roten Kreuzes gemäß den Bestimmungen des von Algerien und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes im Jahre 1989 unterzeichneten Vereinbarungsprotokolls besucht werden dürfe.
Diese Zusicherung der algerischen Behörden ist aus Sicht des Senats ausreichend, da damit jedenfalls der Zweck der entsprechenden Forderung des Senats erfüllt wird, nämlich die Einhaltung der von den algerischen Behörden im Übrigen abgegebenen Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen durch die Kontrolle einer vom algerischen Staat unabhängigen Institution zu gewährleisten.
Die Auslieferung des Verfolgten ist auch nicht wegen der Höhe der im Verurteilungsfall drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe unzulässig.
Die Auslieferung bei drohender Verhängung und Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt nicht gegen unabdingbare Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung.
Die deutschen Gerichte sind von Verfassung wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zu Grunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind. Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen gehört der Kernbereich des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es danach verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205; 75,1). Ebenso gehört es wegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE, 75,1; 108, 129). Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maß hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht nämlich von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus. Es gebietet damit zugleich, insbesondere im Rechtshilfeverkehr, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und Anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerGE, a.a.O.; Beschluss vom 20.11.14, WM 2015, 65), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Als unerträglich hart oder unmenschlich kann die den Verfolgten in Algerien drohende lebenslange Freiheitsstrafe angesichts der Schwere der ihm zu Last gelegten Straftaten nicht angesehen werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 6. Juli 2005, BverfGE 113, 154).
Aus dem Umstand, dass das deutsche Strafrecht in § 211 Abs.1 StGB als Strafe für einen Mord die lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, ergibt sich, dass die lebenslange Freiheitsstrafe für schwersten Rechtsgutverletzungen mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des sinn- und maßvollen Strafens grundsätzlich vereinbar ist (vgl. BVerfGE, 45, 187; 64, 261). Die Verhängung und mögliche Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe verstößt daher vorliegend nicht ohne Weiteres gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze.
Zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzuges gehört es jedoch auch, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder die Freiheit zu erlangen (vgl. BVerfGE 45, 187; 113, 154).
Die Voraussetzungen, unter denen die Verhängung und anschließende Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann, und das dabei anzuwendende Verfahren sind gesetzlich zu regeln (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Die algerischen Behörden haben mit Verbalnote vom 29.12.2016 die einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgelegt. Nach § 134 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 05-04 vom 06.02.2005 zur JVA-Organisationsordnung und zur Resozialisierung der Häftlinge kann grundsätzlich jedem Strafgefangenen ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn „er eine gute Führung bewiesen hat und reelle Besserungsbekundungen von sich gibt“. Gem. § 134 Abs. 4 des vorgenannten Gesetzes gilt dies grundsätzlich auf für Gefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitstrafe verurteilt worden sind, sofern sie neben dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen mindestens 15 Jahre der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt haben.
Damit hat der Verfolgte auch im Falle der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe die realistische Chance, wieder in Freiheit zu kommen, so dass trotz der möglichen Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 73 S. 2 IRG) auch insoweit nicht gegeben ist.
Die algerischen Behörden haben mit Verbalnote vom 01.08.2016 zugesichert, dass die Republik Algerien einem vergleichbaren deutschen Auslieferungsersuchen entsprechen würde. Der Gegenseitigkeitsgrundsatz ist damit gewahrt, § 5 IRG.
Abschließend merkt der Senat an, dass er keinen Zweifel an der Einhaltung der von den algerischen Behörden abgegebenen Zusicherungen hat, zumal das Auswärtige Amt mit Zuschrift vom 07.09.2016 mitgeteilt hat, dass die von den algerischen Behörden abgegebenen Zusicherungen als belastbar einzustufen seien.
III.
Gegen den Verfolgten war die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Algerien zur Strafverfolgung ist – wie oben ausgeführt - zulässig, § 15 Abs. 2 IRG.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht unverändert fort.
Der Verfolgte hat im Falle der Auslieferung mit der Verhängung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz darstellt. Der Verfolgte hält sich erst seit kurzer Zeit in Deutschland auf. Nachdem er eingeräumt hatte, tatsächlich algerischer Staatsangehöriger zu sein, ist sein Asylantrag zwischenzeitlich von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig abgelehnt worden. Er sieht sich außerdem Ermittlungsmaßnahmen der deutschen Justiz ausgesetzt, was einen zusätzlichen Fluchtanreiz bietet. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren nicht stellen würde, sollte er auf freien Fuß gelangen.
Auch sonst erscheint der fortdauernde Vollzug der Auslieferungshaft weiterhin nicht unverhältnismäßig. Nachdem der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die Auslieferung für zulässig erklärt hat, steht zu erwarten, dass die Bewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung und die Übergabe des Verfolgten an die algerischen Behörden zeitnah erfolgen werden.