Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Auslieferung zur Strafvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vorläufige Auslieferungshaft für einen aufgrund eines Interpol-Festnahmeersuchens in Nord‑Mazedonien verurteilten Verfolgten. Das OLG Hamm stellte fest, dass die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist, Doppelstrafbarkeit und die Mindestvollstreckungsdauer vorliegen und keine ersichtlichen Auslieferungshindernisse bestehen. Wegen erheblicher zu erwartender Freiheitsstrafe und fehlender Bindungen wurde Haft angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft gegen den Verfolgten stattgegeben; Haft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft setzt voraus, dass ein wirksames Festnahmeersuchen vorliegt und die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist.
Auslieferungsfähigkeit erfordert Doppelstrafbarkeit: Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar sein; ferner ist die Voraussetzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mit der gesetzlichen Mindestdauer zu prüfen.
Ein Auslieferungshindernis (z. B. politische oder rassische Verfolgung) liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorläufige Auslieferungshaft ist gerechtfertigt, wenn dringende Gründe für Fluchtgefahr bestehen, insbesondere bei drohender erheblicher Freiheitsstrafe und fehlenden sozialen bzw. familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat.
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
Die mazedonischen Behörden ersuchen auf der Grundlage einer Interpolausschreibung in Verbindung mit dem Haftbefehl des Primary Court in Skopje vom 12.01.2021 (II KUIKP.BR.1004/20) um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen Raubes.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Antragsschrift vom 19.10.2021 beantragt, gegen den am 14.10.2021 festgenommenen Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm Folgendes ausgeführt:
„I.
Die Behörden der Republik Nord-Mazedonien betreiben gegen den Verfolgten das Auslieferungsverfahren mit dem Ziel der Auslieferung zur Strafvollstreckung.
Die Behörden der Republik Nord-Mazedonien haben den Verfolgten aufgrund des Haftbefehls des Strafgerichts erster Instanz in Skopje vom 12.01.2021 – Aktenzeichen: II KUIKP.BR.1004/20 – (Bl. 17 d. A.) über Interpol zur Festnahme ausgeschrieben (Bl. 15 ff. d. A.).
Dieser Haftbefehl stützt sich auf das Urteil des Berufungsgerichts in Skopje vom 28.01.2020 – Aktenzeichen: KZH.BR.342/19 – (Bl. 16, 17 d. A.), mit dem der Verfolgte in Anwesenheit wegen Raubes mit Waffen („armed robbery“) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden ist.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Bl. 16, 19 d. A.):
Am 15.02.2019 entwendete der Verfolgte in der Stadt N aus dem Geschäft „X“ in dem Einkaufszentrum „Z“ gemeinsam mit den zwei Mittätern A und B 20 Sweater, 1 Paar Jeans, 1 Jacke, 3 Sweatshirts und 2 Paar „tracksuits“ im Gesamtwert von 38.640 Denaren (etwa 628, 00 EUR), indem sie Gewalt, die zu verletzen geeignet war, gegen Mitarbeiter anwendeten. Sie wurden bei der Tatausführung von dem Mitarbeiter und Zeugen C beobachtet, der die Täter anschrie. Daraufhin flohen die Täter. Dabei schlug der „dritte Beschuldigte“ („the third defendant“) einen Sicherheitsmitarbeiter mit seinem Ellbogen gegen die Brust. Alle drei Täter konnten fliehen.
Dieses Verhalten ist gemäß Art. 238 des Strafgesetzbuches der Republik Nord-Mazedonien als Raub mit Waffen strafbar (Bl. 16 d. A.). Die gegen den Verfolgten erkannte Freiheitsstrafe von 5 Jahren dürfte noch voll zu vollstrecken sein, da das Interpol-Mitfahndungsersuchen Angaben zu einer teilweisen Vollstreckung nicht enthält.
Der Verfolgte soll in Anwesenheit verurteilt worden sein (Bl. 17 d. A.).
Vollstreckungsverjährung soll nicht vor dem 28.01.2030 eintreten (Bl. 16 d. A.).
II.
Der Verfolgte ist am 14.10.2021 im Raum Q von Kräften des Hauptzollamtes festgenommen worden (Bl. 5 d. A.) und befindet sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.10.2021 - Aktenzeichen: 9 Gs 5116/21 - (Bl. 23R d. A.) seit diesem Tage in Haft in der Justizvollzugsanstalt I (Bl. 23 R d. A.).
Anlässlich seiner richterlichen Anhörung am 15.10.2021 vor dem Amtsgericht Bielefeld (Bl. 22 ff. d. A.) hat der Verfolgte nur wenige Angaben gemacht (Anm.: die in das Protokoll aufgenommenen Personalien entsprechen noch dem ursprünglichen, später korrigierten Interpol-Mitfahndungsersuchen; „(..)“). Er habe zuletzt unter der Anschrift Pstraße 00 in O gelebt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er angegeben, hier in Deutschland hin- und wieder gearbeitet zu haben. Er habe hier keine Familienangehörigen und spreche nur wenig Deutsch. Er könne nicht zurück nach Mazedonien, er habe dort Probleme. Zu den Tatvorwürfen hat er Angaben nicht gemacht.
Mit der Auslieferung in die Republik Nord-Mazedonien sei er nicht einverstanden (Bl. 22R, 23 d. A.).
Dem Verfolgten ist Rechtsanwalt M in E als Rechtsbeistand beigeordnet worden (Bl. 22R d. A.).
Hinsichtlich der behaupteten Wohnanschrift ist von hier im gleichen Geschäftsgang eine elektronische Auskunft aus dem Melderegister angefordert worden.
III.
Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft liegen aufgrund des Festnahmeersuchens der Behörden der Republik Nord-Mazedonien nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 15 IRG vor.
Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Nord-Mazedonien erweist sich nicht von vornherein als unzulässig (§ 15 Abs. 1 IRG).
Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 1 - 3 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach der vorbezeichneten Vorschrift des Strafgesetzbuches der Republik Nord-Mazedonien als auch zumindest gemäß §§ 242, 25 StGB (mutmaßlich sogar nach §§ 252, 25 StGB) als gemeinschaftlich begangener Diebstahl (mutmaßlich sogar Räuberischer Diebstahl) nach deutschem Strafrecht strafbar. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist die gegen den Verfolgten erkannte Freiheitsstrafe noch voll zu verbüßen, sodass auch die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EuAlÜbk, § 3 Abs. 3 IRG vorliegen, wonach die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion mindestens vier Monate beträgt.
Strafvollstreckungsverjährung nach dem Recht der Republik Nord-Mazedonien ist noch nicht eingetreten (s. o.). Im Hinblick den Tag des zu vollstreckenden Urteils (28.01.2020) – Rechtskraft ist also frühestens an diesem Tage eingetreten – wäre auch nach deutschem Recht Strafvollstreckungsverjährung für die Freiheitsstrafe von fünf Jahren noch nicht eingetreten.
Auslieferungshindernisse - insbesondere nach § 73 IRG - sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem gegen den Verfolgten ergangenen Urteil eine politische oder rassische Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk zugrunde liegt und das Auslieferungsersuchen zu diesem Zweck gestellt worden ist. Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Republik Nord-Mazedonien werden die Behörden dieses Landes um entsprechende Zusicherungen zu bitten sein, die zuletzt aber auch regelmäßig abgegeben worden sind. Eine entsprechende Anregung wird von hier im Rahmen der umgehenden Berichterstattung gem. Nr. 39 RiVASt angebracht werden.
III.
Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft liegen vor.
Der Verfolgte hat im Falle der Auslieferung mit der Vollstreckung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz darstellt. Der Verfolgte hat dabei selbst angegeben, in Deutschland keine festen Bindungen zu haben. Es ist daher überwiegend davon auszugehen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren nicht stellen würde, sollte auf freien Fuß gelangen.
Auch sonst erscheinen die Anordnung und der Vollzug der Auslieferungshaft nicht unverhältnismäßig.“
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat im Rahmen der hier zu treffenden vorläufigen Entscheidung nach eigener Prüfung an, so dass antragsgemäß die vorläufige Auslieferungshaft gemäß Art 16 EuAlÜbk, §§ 16 Abs.1 Nr.1, 15 Abs.1 IRG anzuordnen war.