Auslieferung abgelehnt: Vorbereitungshandlungen fallen nicht unter Auslieferungsgründe
KI-Zusammenfassung
Die Niederlande ersuchten aufgrund einer SIS-Ausschreibung um Auslieferung des Verfolgten wegen angeblicher Vorbereitung einer Vergewaltigung. Das OLG Hamm erklärte die Auslieferung für unzulässig, da es sich nach deutschem Recht nicht um ein unmittelbares Ansetzen (Versuch), sondern um bloße Vorbereitungshandlungen handele. Damit liegt keine Katalogtat nach §81 Nr.4 IRG vor und es fehlt die beiderseitige Strafbarkeit.
Ausgang: Auslieferungsersuchen als unzulässig abgewiesen, da keine Katalogtat und keine beiderseitige Strafbarkeit vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung ist nach §§ 78, 80 Abs.1, 81 IRG nur zulässig, wenn die Tat eine in § 81 Nr.4 IRG genannte Katalogtat ist oder die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist.
Eine im Ausland als strafbar angesehene Vorbereitungshandlung zählt nicht zu den Katalogtaten des § 81 Nr.4 IRG, sofern sie nicht als unmittelbares Ansetzen (Versuch) zu qualifizieren ist.
Fehlt nach sinngemäßer Umstellung des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts eine Entsprechung zu einem Straftatbestand des deutschen Rechts, ist die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt und die Auslieferung unzulässig.
Eine SIS-Ausschreibung, die die inhaltlichen Anforderungen erfüllt, gilt als Europäischer Haftbefehl, beseitigt jedoch nicht die materiellen Voraussetzungen für eine zulässige Auslieferung (z.B. Katalogtat oder beiderseitige Strafbarkeit).
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten in die Niederlande wegen der ihm in der SIS-Ausschreibung der Niederlande vom 26. September 2014, SIDN: #####/####, zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
Gründe
I.
Die niederländischen Behörden ersuchen auf der Grundlage der Ausschreibung im Schengener Informationssystem von 26. September 2014 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Das Ersuchen ist gestützt auf den in Form von Zusatzinformationen gemäß Art. 26 i.V.m. Art. 28 Ratsbeschluss SIS II übermittelten Europäischen Haftbefehl der nationalen Staatsanwaltschaft Noord/Niederlande – Aktenzeichen: ++++++ - vom 22. September 2014.
Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am Abend des 26. April 2014 Vorbereitungshandlungen zur Begehung einer Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung vorgenommen zu haben. Es sei in P/Niederlande von einem Zeugen beobachtet worden, dass der Verfolgte sich gegenüber Fahrgästen, die aus einem Nachtbus stiegen, und dabei insbesondere jungen Mädchen gegenüber, auffällig benommen habe. Am selben Abend hätten Polizeibeamte beobachtet, dass der Verfolgte mit seinem Fahrzeug Fabrikat L, amtliches Kennzeichen XXX hinter einem Nachtbus hergefahren sei. Als der Nachtbus an einer Bushaltestelle ankam, habe der Verfolgte etwas entfernt angehalten, die Lichter seines Fahrzeuges ausgeschaltet und die den Bus verlassenden Fahrgäste beobachtet.
Am 15. September 2014 sei das Fahrzeug des Verfolgten von der örtlichen Polizei gegen 1:30 Uhr morgens in M überprüft worden. Dabei seien Gegenstände gefunden worden, die einem Angreifer bei einer Vergewaltigung nützlich sein könnten, nämlich Schlafsack, Klebeband, ein Handtuch mit Einmalhandschuhen, Kabelbinder und ein Stück Wäscheleine. Diese Gegenstände seien unter dem genannten Schlafsack versteckt gewesen, der auf dem umgeklappten Rücksitz des Pkw gelegen habe. Nach der Überprüfung sei der Verfolgte von den niederländischen Polizisten angewiesen worden, nach Deutschland zurückzufahren. Die Polizeibeamten seien ihm gefolgt und hätten gesehen, dass er von der erwarteten Route nach Deutschland abgewichen sei. Daraufhin sei er nochmals von der Polizei angesprochen worden, wobei ihm der Weg zurück nach Deutschland beschrieben worden sei.
Aus dem Bundeszentralregisterauszug des Verfolgten vom 6. November 2014 ergibt sich, dass dieser in Deutschland bereits erheblich, u.a. wegen Sexualstraftaten vorbestraft ist. Durch Urteil des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. August 1989 wurde er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem wurde er durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. September 1997 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren mit anschließender Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt, in der er sich vom Juli 2003 bis zum März 2013 befand. Die nach Erledigung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingetretene Führungsaufsicht endet am 10. März 2018.
Der Verfolgte ist am 2. Oktober 2014 in V festgenommen und noch am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt worden, nachdem das Amtsgericht Recklinghausen in Absprache mit der Generalstaatsanwaltschaft Hamm keine Festhalteanordnung erlassen hatte.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat mit Zuschrift vom 21. September 2014 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären.
II.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. November 2014 war die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Grundlage der SIS-Ausschreibung der Niederlande, SIDN: #####/####, für unzulässig zu erklären.
Das Auslieferungsersuchen entspricht zwar in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 83 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1-6 IRG. Da die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen die unter § 83 Buchst. a Abs. 1 Nr. 1 - 6 bezeichneten Angaben enthält, gilt sie als Europäischer Haftbefehl.
Gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 und 81 IRG ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung jedoch nur zulässig, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten aufgeführte Deliktsgruppen zugehörig ist (§ 81 Nr. 4 IRG). Ist die dem Verfolgten vorgeworfene Tat nicht den genannten Deliktsgruppen zugehörig, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, §§ 81, 3 Abs. 1 IRG.
Im vorliegenden Fall ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 21.11.2014 zutreffend ausgeführt hat, die dem Verfolgten jeweils vorgeworfene Tat keine Katalogtat im Sinne des § 81 Nr. 4 IRG. Auch wenn der von den niederländischen Behörden geschilderte Sachverhalt in Verbindung mit den einschlägigen Vorbelastungen des Verfolgten den Verdacht nahelegt, dass dieser beabsichtigte, eine strafbare Handlung aus den Deliktsgruppen „Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme“ bzw. „Vergewaltigung“ zu begehen, kann nach den Angaben zum Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem dem Verfolgten vorgeworfenen Verhalten jeweils bereits um ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung handelte, das strafrechtlich als Versuch zu werten wäre. Vielmehr handelte es sich insoweit um Vorbereitungshandlungen, die als solche, auch wenn sie nach niederländischem Recht strafbar sind, nicht unter den Begriff einer Katalogtat im Sinne des § 81 Nr. 4 IRG fallen.
Auch das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gemäß §§ 81, 3 Abs. 1 IRG ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar genügt es für die beiderseitige Strafbarkeit, wenn die in Rede stehende Handlung bei „sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes“ den Tatbestand irgendeiner Strafnorm des deutschen Strafrechts erfüllt und danach rechtswidrig ist. Eine nur unterschiedliche rechtliche Einordnung steht dem nicht entgegen, der maßgebliche Sachverhalt muss nur irgendeine Strafvorschrift des ersuchten Staates, die auch den Schutz eines anderen Rechtsgutes bezwecken kann, verletzen (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 3 IRG Rn. 13 m.w.N.). Der dem Verfolgten in der SIS-Ausschreibung zur Last gelegte Sachverhalt erfüllt jedoch jeweils als Vorbereitungshandlung nach deutschem Recht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Straftatbestand.
Die Auslieferung des Verfolgten erweist sich damit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Auslieferung als unzulässig.