Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Vollstreckung eines ICTY-Urteils
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte, vom Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) zu 28 Jahren verurteilt, erhob Einwendungen gegen die in Deutschland erfolgende Vollstreckung und beantragte u. a. Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs sowie verfassungsrechtliche Prüfung. Das OLG Hamm stellt fest, dass deutsche Gerichte für Entscheidungen über die Vollstreckung nicht zuständig sind (§ 41 IStGHG) und verweist auf die Generalstaatsanwaltschaft Hamm als zuständige Stelle zur Einholung einer Entscheidung des Gerichtshofs. Eine Vorlage an das BVerfG ist nicht erforderlich; der Rechtsweg zum Gerichtshof bleibt offen.
Ausgang: Beschwerde des Verurteilten als nicht zur Entscheidung veranlasst/verworfen: deutsche Gerichte nicht zuständig für ICTY-Vollstreckungsfragen
Abstrakte Rechtssätze
Für alle aus Anlass der Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu treffenden Entscheidungen ist nach § 41 IStGHG allein der Gerichtshof zuständig.
Deutsche Stellen, die Vollstreckungshilfe leisten, erlangen nicht die Herrschaft über das Vollstreckungsverfahren; die Vollstreckung bleibt Maßnahme des Gerichtshofs und wird nicht zu einer „deutschen“ Vollstreckung.
Weder die Strafvollstreckungskammer des LG noch das Oberlandesgericht sind für die Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichtshofs gemäß § 41 Abs. 4 S. 2 bzw. § 46 Abs. 1 IStGHG zuständig.
Für die Einholung einer Entscheidung des Gerichtshofs nach den einschlägigen Vorschriften ist die Generalstaatsanwaltschaft (Hamm) zuständig; dem Verurteilten steht der Rechtsweg zum Gerichtshof und ggf. die direkte Eingabe beim Gerichtshof offen.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ist nicht erforderlich, soweit die einschlägigen gesetzlichen Regelungen der Verfahrenszuweisung (§ 5 JStGHG, § 41 IStGHG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung vollstreckungsrechtlicher Einwendungen aufwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, III StVK 1812/09
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien hat X durch Urteil vom 22. Februar 2001 wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 28 Jahren verurteilt. Auf dessen Berufung hat die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien das erstinstanzliche Urteil am 12. Juni 2002 bestätigt. Die Bundesregierung hat sich auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien bereit erklärt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu übernehmen. Auf der Grundlage des Notenwechsels zwischen dem Gerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland wird die Strafe gegen den Verurteilten seit dem 12. Dezember 2002 in der Justizvollzugsanstalt Bochum vollstreckt. Das Strafzeitende ist auf den 3. März 2026 notiert.
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 2. August 2005 ((2) 4 Ausl. 283/02)) festgestellt, dass eine Entscheidung des Senats für die Herbeiführung einer Exequatur-
entscheidung, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie die Beiordnung eines Dolmetschers zur Erhebung von Einwendungen gegen die Strafvollstreckung u.a. nicht veranlasst ist, da eine Zuständigkeit insoweit nicht gegeben ist.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. Dezember 2009 hat der Verurteilte Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe „gemäß § 458 Abs. 1 StPO“ erhoben. Er hat zudem beantragt, festzustellen, dass die Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe im Bundesgebiet in Höhe von 28 Jahren verfassungswidrig und damit unzulässig sei. Ferner hat er beantragt, die Entscheidung des Gerichtshofs gemäß § 41 Abs. 4 IStGHG über die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen ihn einzuholen, da eine weitere Vollstreckung dieser Strafe nach hiesigem Recht verfassungswidrig sei. Diese Anträge hat der Verurteilte durch seine Verteidigerin näher begründet und u.a. angeregt, § 5 Abs. 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes, welcher eine Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe von bis zu 30 Jahren vorsehe, im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zum einen festgestellt, dass eine Entscheidung der Kammer nicht veranlasst ist, soweit der Verurteilte Einwendungen gegen die Dauer der Vollstreckung erhoben hat, und zum anderen den Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der nicht förmlich zugestellt wurde, richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom
7. September 2010. In seinem Beschwerdevorbringen macht der Verurteilte weiterhin die Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 28 Jahren geltend.
Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom
28. September 2010 nicht abgeholfen.
II.
Eine Beschwerdeentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Das Oberlandesgericht ist – wie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum - für alle aus Anlass der Vollstreckung der von dem Internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien verhängten Freiheitsstrafe zu treffenden Entscheidungen nicht zuständig, auch nicht als Beschwerdegericht.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02. August 2005 ausgeführt hat, stellt die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Vollstreckungshilfe lediglich die Vollzugseinrichtung für die Vollstreckung des Urteils des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfügung.
Für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die der Jugoslawien-Strafgerichtshof verhängt hat, gilt gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (JStGHG) vom
10. April 1995 (BGBl. I S. 485) in der durch Art. 7 Ziff. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (RSAG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geänderten Fassung das Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGHG), verkündet als Art. 1 des RSAG, entsprechend.
Gem. § 41 Abs. 4 S. 1 IStGHG ist (allein) der Internationale Strafgerichtshof für alle aus Anlass der Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu treffenden Entscheidungen zuständig.
Dies ergibt sich, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 02. August 2005 hingewiesen hat, auch aus der amtlichen Begründung zu dieser Norm; die Verantwortung für die Vollstreckung der Strafe verbleibt beim Internationalen Strafgerichtshof (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 35).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat dementsprechend in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass mangels strafvollstreckungsrechtlicher Zuständigkeit eine dortige Entscheidung nicht veranlasst ist, soweit der Verurteilte Einwendungen gegen die Dauer der Strafvollstreckung erhebt. Demzufolge fehlt es auch an einer diesbezüglichen gesetzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht.
Soweit in dem angegriffenen Beschluss der Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs über die Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung zurückgewiesen worden ist, ist eine Entscheidung des Senats ebenfalls nicht veranlasst.
Weder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum noch das Oberlandesgericht Hamm sind für die Herbeiführung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs gem. § 41 Abs. 4 S.2 IStGHG zuständig.
Auch wenn man das Vorbringen des Verurteilten als Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 41 Abs. 5 IStGHG auslegt und davon ausgeht, dass der Verurteilte insoweit die Einholung einer Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs beantragt hat, ist für die Einholung einer solchen Entscheidung weder die Strafvollstreckungskammer noch der Senat zuständig.
Für die Einholung einer diesbezüglichen Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs ist vielmehr gem. § 46 Abs. 1 IStGHG die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm zuständig.
Deutsche Stellen erlangen nicht die Herrschaft über das Vollstreckungsverfahren; die Zuständigkeit hierfür verbleibt vielmehr beim Gerichtshof. Die Freiheitsstrafe wird nicht zu einer „deutschen“ Freiheitsstrafe, sondern bleibt eine solche des Gerichtshofs. Die Verantwortung für die Vollstreckung der Strafe verbleibt beim Gerichtshof (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/8527 S. 67). Die „Einflussnahme“ des Gerichtshofs über die Vollstreckung ist umfassend (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 14/8527 S. 35).
Lediglich bei der Vollstreckung von Geldstrafen oder Verfallsanordnungen ist das Oberlandesgericht – wie sich aus § 46 Abs. 2 und 3 IStGHG ergibt - für einzelne Entscheidungen zuständig.
Auch für die von dem Verurteilten begehrte Vorlage gem. Art 100 GG an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bzw. der Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 2 n.F. JStGHG und § 41 IStGHG besteht aus den zuvor dargelegten Gründen keine Veranlassung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer justizförmigen Prüfung vollstreckungsrechtlicher Einwendungen des Verurteilten nicht erforderlich, da die hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des § 5 Abs. 2 JStGHG und § 41 IStGHG hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der gerichtlichen Prüfung vollstreckungsrechtlicher Einwendungen des Verurteilten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Der Verurteilte kann bei konkreten Einwendungen im Sinne des § 41 Abs. 4 S. 2 bzw. Abs. 5 IStGHG über die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs herbeiführen und sich direkt mit Eingaben an den Internationalen Strafgerichtshof wenden. Ihm steht damit der Rechtsweg offen. Damit wird – wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits ausgeführt hat - den vollstreckungsrechtlichen Interessen des Verurteilten, dem Rechtsstaatsprinzip und dem
Justizgewährleistungsanspruch (Art 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) hinreichend Rechnung getragen.
Im übrigen bleibt es dem Verurteilten unbenommen, das Bundesverfassungsgericht mit einer Individualverfassungsbeschwerde anzurufen.