Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung wegen fehlender Zustimmung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Auslieferung der Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Nach Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes gilt für in Deutschland gewöhnlich Aufhältige § 80 Abs. 3 IRG: Auslieferung zur Vollstreckung bedarf bei hier Aufgewachsenen der richterlich protokollierten Zustimmung. Die Verfolgte widersprach der Auslieferung; das OLG erklärte sie für unzulässig, hob den Haftbefehl auf und erklärte das Verfahren für erledigt.
Ausgang: Antrag, die Auslieferung wegen fehlender richterlich protokollierter Zustimmung für unzulässig zu erklären, wurde stattgegeben; Auslieferungshaftbefehl aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Seit Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes richtet sich der Auslieferungsverkehr mit EU-Mitgliedstaaten nach Teil 8 des IRG.
§ 80 Abs. 3 IRG verlangt für die Auslieferung zur Strafvollstreckung eines Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, der hier aufgewachsen ist oder als Minderjähriger hier seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die ausdrückliche, nach richterlicher Belehrung protokollierte Zustimmung des Verfolgten.
Erklärt der Verfolgte nach entsprechender Belehrung gegenüber dem Gericht seine Nichtzustimmung, ist die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung unzulässig.
Ist die Auslieferung für unzulässig zu erklären, ist ein erlassener Auslieferungshaftbefehl aufzuheben; das Auslieferungsverfahren kann damit als erledigt erklärt werden.
Tenor
1.
Die Auslieferung der Verfolgten nach Italien zur Vollstreckung der Freiheits-strafe aus dem (Abwesenheits-)Urteil der 3. Kammer des Strafgerichts in Catania vom 18. Juli 2003 (Az.: N.2059/03 Reg.SENT, N. 2929/00 R.G.TRIB., N.2466/98 R.G.N.R.) wird für unzulässig erklärt.
2.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 4. Januar 2005 wird aufgehoben.
Der Senatsbeschluss vom 27. Januar 2005 betreffend die Außervollzugset-zung dieses Haftbefehls ist damit gegenstandslos.
3.
Das Auslieferungsverfahren ist erledigt.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Anträge, die Auslieferung der Verfolgten für unzulässig zu erklären sowie den Auslieferungshaftbefehl vom 4. Januar 2005 aufzuheben, wie folgt begründet:
"Der Senat hat gegen die Verfolgte durch Beschluss vom 04.01.2005 die Auslieferungshaft angeordnet (Bl. 45 ff. d.A.) und durch weiteren Beschluss vom 27.01.2005 den Auslieferungshaftbefehl vom 04.01.2005 unter Auflage außer Vollzug gesetzt (Bl. 138 f. d.A.).
In dem Beschluss vom 04.01.2005 hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Auslieferung der Verfolgten im Fall der Verweigerung des Einverständnisses möglicherweise gem. § 80 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 IRG nicht zulässig sein könnte.
Die Auslieferung der Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung ist unzulässig.
Seit Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes am 23.08.2004 richtet sich der Auslieferungsverkehr mit den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht mehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen, sondern nach dem 8. Teil des IRG (§ 1 Abs. 4 IRG).
Nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 IRG ist die Auslieferung eines Ausländers, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und entweder hier aufgewachsen ist oder bereits als Minderjähriger seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt oder besessen hat, zum Zwecke der Strafvollstreckung nur dann zulässig, wenn der Verfolgte nach entsprechender Belehrung zu richterlichen Protokoll zugestimmt hat.
Die Verfolgte hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Stadt Witten hat mit Schreiben vom 21.01.2005 mitgeteilt, dass die Verfolgte am 07.10.1999 wieder aus dem Ausland zugezogen sei.
Zwar befindet sich die Verfolgte weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; ihre EU-Erlaubnis ist vielmehr bis zum 17.08.2008 befristet.
Sie ist aber im Inland aufgewachsen und hatte bereits als Minderjährige hier ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, sodass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Nr. 1 IRG vorliegen.
Die Verfolgte, die am 1977 in Witten geboren ist, hat bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen am 25.01.2005 erklärt, sie sei in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie sei im Besitz eines deutschen qualifizierten Hauptschulabschlusses und habe auch in Deutschland mehrere Ausbildungen begonnen. Lediglich in der Zeit von 1997 bis 1998 habe sie sich in Italien aufgehalten. Zwar wird aus den Vorgängen der Ausländerbehörde der Stadt Witten nicht ersichtlich, ob die Verfolgte tatsächlich in Witten aufgewachsen ist. Als EU-Bürgerin war sie aber zumindest bis zum 16. Lebensjahr von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit.
Da die Verfolgte am 25.01.2005 zu Protokoll des Amtsgerichts Gelsenkirchen erklärt hat, mit ihrer Auslieferung nach Italien nicht einverstanden zu sein, ist ihre Auslieferung nach Italien zum Zwecke der Strafvollstreckung unzulässig und der Auslieferungshaftbefehl vom 04.01.2005 aufzuheben."
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und weist ergänzend darauf hin, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 27. Januar 2005 (Außervollzugsetzung des Haftbefehls) das Ergebnis der am 25. Januar 2005 erfolgten richterlichen Anhörung der Verfolgten vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen noch nicht bekannt war.
Demgemäß war nunmehr wie geschehen die Auslieferung der Verfolgten nach Italien zur Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären.
Folglich war auch der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 4. Januar 2005 aufzuheben, woraus sich zugleich ergibt, dass der Haftverschonungsbeschluss des Senats vom 27. Januar 2005 gegenstandslos ist.
Durch die vorstehende Entscheidung ist das Auslieferungsverfahren nunmehr insgesamt erledigt.