Ablehnung des Auslieferungshaftbefehls wegen fehlender Fluchtgefahr und ungenauer Tatbezeichnung
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Anordnung von Auslieferungshaft aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Oberlandesgericht lehnte den Erlass des Auslieferungshaftbefehls ab, weil die Voraussetzungen des § 15 IRG, insbesondere Fluchtgefahr, nicht festgestellt werden konnten. Zudem bemängelte das Gericht die unzureichende Konkretisierung der Tatvorwürfe und äußerte Bedenken hinsichtlich des Verfahrensablaufs.
Ausgang: Antrag auf Anordnung von Auslieferungshaft nach § 15 IRG abgewiesen, da keine Fluchtgefahr und unzureichende Tatkonkretisierung vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 15 IRG setzt Fluchtgefahr voraus; es muss wahrscheinlicher erscheinen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entzieht als dass er sich ihm zur Verfügung hält.
Vage, nicht hinreichend zeitlich oder örtlich konkretisierte Angaben zur Täterschaft im Europäischen Haftbefehl können die tragende Grundlage für einen Auslieferungshaftbefehl entfallen lassen.
Dauerhafter Wohnsitz, familiäre Bindungen und (mögliche) Einbürgerung im ersuchten Staat sprechen gegen die Annahme von Fluchtgefahr im Auslieferungsverfahren.
Ein Verfahrensablauf, der auf eine nachträgliche Umstellung eines Ladungsersuchens auf ein Auslieferungsverfahren schließen lässt, kann die Beurteilung und Zweckmäßigkeit eines Auslieferungsersuchens in Frage stellen.
Tenor
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft der Republik Frankreich betreibt das Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten wegen Bildung terroristischer Vereinigungen. Das Ersuchen ist gestützt auf den Europäischen Haftbefehl vom 21. Februar 2008 (Az.: 0528039027), der sich auf den Haftbefehl des Oberlandesgerichtes in Paris vom 14. Februar 2008 (Az.: 0528039027) stützt. Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, sich in Frankreich an Untergrundorganisationen beteiligt zu haben. In dem Zusammenhang soll er sich im September/Oktober 2005 mehrfach in einem Warenlager in X aufgehalten haben, in dem zu der Zeit ein Entführungsopfer der Untergrundorganisationen gefangen gehalten wurde.
II.
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der Auslieferungshaft war zurückzuweisen. Die nach § 15 IRG erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft sind derzeit nicht gegeben. Insbesondere liegt zur Zeit der von § 15 Abs. 1 IRG für die Anordnung von Auslieferungshaft vorausgesetzte Haftgrund der "Fluchtgefahr" nicht vor.
Vorab weist der Senat darauf hin, dass schon fraglich ist, ob das dem Verfolgten zur Last gelegte Delikt ausreichend spezifiziert ist. Der Europäische Haftbefehl vom 21. Februar 2008 teilt dazu lediglich mit, dass sich der Verfolgte im Jahr 2005 mehrmals zu dem Warenlager in X begeben haben soll. Zwar findet im Auslieferungsverfahren nach § 10 Abs. 2 IRG eine Tatverdachtsprüfung durch den ersuchten Staat nur in Ausnahmefällen statt, der Senat merkt insoweit jedoch an, dass die bisherigen Angaben zur Täterschaft/Mitgliedschaft des Verfolgten derart vage sind, dass sich darauf kaum ein Auslieferungshaftbefehl wird stützen lassen. Es fehlt jede zeitliche Konkretisierung, wann der Verfolgte sich zu dem Lager begeben haben soll. Dies ist insofern von Bedeutung, weil das Entführungsopfer sich nach den übrigen Angaben im Europäischen Haftbefehl nur für mehrere Stunden des 30. September 2005 in der Gewalt der Entführer befunden haben soll.
Die Frage kann indes letztlich dahinstehen, da der Erlass des beantragten förmlichen Auslieferungshaftbefehls derzeit auf jeden Fall deshalb abzulehnen war, weil die Voraussetzungen des § 15 IRG nicht vorliegen. Danach setzt der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls - ebenso wie die der Erlass eines Haftbefehls nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO - voraus, dass die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren eher entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung hält (vgl. zu § 112 StPO Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 112 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Diese Annahme ist vorliegend jedoch auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung gestellten Informationen nicht gerechtfertigt. Dazu weist der Senat zunächst darauf hin, dass es sich bei dem Verfolgten – entgegen der Ansicht – der Generalstaatsanwaltschaft offenbar nicht (mehr) um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, sondern der Verfolgte inzwischen eingebürgert ist. Das lässt sich aus dem Inhalt der dem Antrag beigefügten Akte 4 Ausl. 1 20/08 entnehmen bzw. ableiten. Von Bedeutung ist zudem, dass der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland an seiner derzeitigen Wohnanschrift offenbar auch schon länger polizeilich gemeldet ist und hier seine (geschiedene) Ehefrau und seine Kinder leben. Mehr wird über die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten nicht mitgeteilt. Das ist aber nicht ausreichend, um im Hinblick auf die für die Annahme von Fluchtgefahr erforderliche Abwägung zu der Überzeugung zu gelangen, der Verfolgte werde sich nicht für das Auslieferungsverfahren zu Verfügung halten. Die familiären Bindungen rechtfertigen derzeit vielmehr die Annahme, dass der Verfolgte sich dem weiteren Verfahren nicht durch Flucht entziehen würde, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dem Verfolgten um einen Deutschen handelt.
Abschließend merkt der Senat an, dass der anhand der Akten 4 Ausl. A 20/08 und 4 Ausl. A 31/08 insgesamt festzustellende Verfahrensablauf befremdet. Zunächst war nämlich im Verfahren 4 Ausl. A 20/08 offenbar beabsichtigt, den Verfolgten nur zur verantwortlichen Vernehmung nach Frankreich zu laden (vgl. die Ladung vom 22. Januar 2008). Nachdem die französischen Behörden offenbar erkannt hatten bzw. darauf hingewiesen worden sind, dass eine Auslieferung zur Vernehmung nicht zulässig ist, ist dann das „Auslieferungsverfahren umgestellt“ und sind am 14. Februar 2008 der Haftbefehl des Oberlandesgerichts Paris und auf dessen Grundlage am 21. Februar 2008 der Europäische Haftbefehl erlassen worden. Dafür spricht der enge zeitliche Ablauf. Den Senat stört auch das in der Akte 4 Ausl. A 20/08 auf Blatt 5 d.A. enthaltene „Fehlblatt“, das keinerlei Angaben dazu enthält, welchen Inhalt das zuvor an dieser Stelle eingeheftete Aktenblatt hatte. Nach allem liegt nach Überzeugung des Senats die Annahme nahe, dass das vorliegende Auslieferungsverfahren letztlich nur dem Zweck dient, die mit den Mitteln des Auslieferungsrechts ansonsten nicht durchsetzbare Ladung zur Vernehmung nun doch noch zu bewirken.