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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl. A 24/10·08.02.2010

Anordnung von Auslieferungshaft, Zurückstellung der Zulässigkeitsentscheidung und Ablehnung des Pflichtbeistands

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationales StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die polnischen Behörden beantragen Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung; daraufhin ordnet das OLG förmliche Auslieferungshaft an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt, weil die Vernehmung nach § 28 IRG noch nicht erfolgt ist und die Unterlagen unvollständig waren. Ein beantragter Pflichtbeistand wird abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 40 IRG nicht vorliegen.

Ausgang: Auslieferungshaft angeordnet, Zulässigkeitsentscheidung zurückgestellt und Antrag auf Pflichtbeistand abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft nach § 15 IRG ist gegeben, wenn ein gültiger Europäischer Haftbefehl vorliegt, die Auslieferungsunterlagen den Anforderungen des § 83a IRG entsprechen und Fluchtgefahr wegen Entziehung von Strafvollstreckung besteht.

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Die Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG ist eigenständig für das Zulässigkeitsverfahren erforderlich; eine frühere Vernehmung im vorläufigen Verfahren (§§ 21, 22 IRG) ersetzt diese nicht, es sei denn, die Zusammenlegung ist aktenkundig gemacht und dem Verfolgten die Tragweite erklärt worden.

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Für die Beiordnung eines Beistandes nach § 40 IRG bedarf es besonderer Umstände wie der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder einer Beeinträchtigung der Verteidigung; routinemäßige Auslieferungsverfahren rechtfertigen eine Beiordnung nicht.

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Die bloße Anwesenheit oder behauptete familiäre Betreuungspflicht im Bundesgebiet begründet nicht ohne weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland; hierfür müssen erhöhte Resozialisierungschancen bei Vollstreckung im Inland ersichtlich sein.

Relevante Normen
§ 15 IRG§ 83a IRG§ 83a Abs. 1 Nr. 1-6 IRG§ 83b Abs. 1 IRG§ 83b Abs. 3 IRG§ 28 IRG

Tenor

1.

Gegen den Verfolgten wird die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

2.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.

3.

Der Antrag des Verfolgten vom 19. Januar 2010 auf Bestellung eines Pflicht-beistandes wird abgelehnt.

Gründe

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1.

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Die polnischen Behörden begehren die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Betruges.

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Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 hat das Bezirksgericht Warszawa-Praga

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in Warschau den Europäischen Haftbefehl vom 22. Januar 2009 - Aktenzeichen:

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V Kop 56/08 - übermittelt und um Festnahme und anschließende Auslieferung des

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Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Auf der Grundlage der

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Ausschreibung des Verfolgten im Hinblick auf den vorbezeichneten Europäischen

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Haftbefehl hat das Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen: 64 Gs 207/10) mit Be-

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schluss vom 19.01.2009 nach Anhörung des Verfolgten auf Antrag der

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Generalstaatsanwaltschaft angeordnet, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung

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des Senats über die Anordnung der Auslieferungshaft festzuhalten sei.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft liegen vor. Der Europäische Haftbefehl stützt sich auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts in Wolomin vom 27. April 2000 (Aktenzeichen: KO 303/04 [II K 149/01], durch das der Verfolgte wegen Betruges zu einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.

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Bei diesem Sachverhalt sind die Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft gem. § 15 IRG gegeben. Der übermittelte Europäische Haftbefehl entspricht den Voraussetzungen des § 83 a IRG.

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Die erforderlichen Auslieferungsunterlagen liegen vollständig vor und

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entsprechen den Voraussetzungen des § 83a Abs.1 Nr. 1 - 6 IRG.

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Die dem Verfolgten zur Last gelegte - abgeurteilte - Straftat ist - unabhängig davon, dass Gegenstand des Europäischen Haftbefehls Katalogtaten im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 achter Spiegelstrich des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen

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den Mitgliedsstaaten vom 13. Juni 2002 ist - sowohl nach polnischem als auch nach deutschem Recht als Betrug in Tateinheit mit Scheckfälschung strafbar und im Höchstmaß mit einer Strafe von mindestens einem Jahr bedroht.

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Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83 b Abs.1 oder Abs. 3 IRG liegen

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nicht vor.

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Insbesondere ist auch kein Hindernis nach § 83 b Abs. 2 lit. b) IRG gegeben. Zwar hält sich der Verfolgte nach seinen - vagen - Angaben im Bundesgebiet auf. Ob er sich durchgängig legal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist indes nicht bekannt. Auch hat der Verfolgte der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nicht zugestimmt. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein etwaiges schutzwürdiges Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt, was nur dann anzunehmen wäre, wenn - einen gewöhnlichen und legalen Aufenthalt unterstellt - seine Resozialisierungschancen nach einer Vollstreckung im Inland erhöht werden könnten (zu vgl. Senatsbeschluss vom 17.03.2009 — (2) 4 AusI A 30/09 (78 u. 79/09) OLG Hamm — m.w.N.). Für die Annahme eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland reicht der Umstand, dass er sich im Bundesgebiet aufhält und seine vorgeblich erkrankte Mutter - wie er anführt - auf seine Pflege angewiesen sei, nicht aus, da eine Versorgung und Pflege der Mutter - soweit sie tatsächlich schwer erkrankt sein sollte - mit Blick auf das deutsche Gesundheitssystem sichergestellt ist.

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Die Anordnung der Auslieferungshaft ist geboten, weil der Verfolgte sich ersichtlich der Strafvollstreckung in Polen entzogen hat. Angesichts der Höhe der zu voll- streckenden Strafe besteht Fluchtgefahr. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verfolgte, der sich nach seinen Angaben im Bundesgebiet aufhält, um seine vorgeblich erkrankte Mutter zu pflegen, sich ohne die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft der Vollstreckung des polnischen Erkenntnisses stellt.

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2.

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Die von der Generalstaatsanwaltschaft beantrage Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung war hingegen zunächst zurückzustellen, da der Verfolgte zu den Auslieferungsunterlagen noch nicht gem. § 28 IRG vernommen worden ist.

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Nach § 28 Abs. 1 IRG ist der Verfolgte nach Eingang der vollständigen Auslieferungsunterlagen zu vernehmen, und zwar durch den Richter beim Amtsgericht. Diese Vernehmung ist zu unterscheiden von der Vernehmung nach den §§ 21, 22 IRG, die im vorläufigen Verfahren ergeht. Die Vernehmung nach § 28 IRG dient der Vorbereitung der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichtes und soll dem Verfolgten Gelegenheit geben, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen und ggf.

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Einwendungen gegen die Auslieferung geltend zu machen. Mit der Vernehmung beginnt das Zulässigkeitsverfahren (vgl. wegen der Einzelheiten die Kommentierung bei Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Auflage, § 28 IRG).

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Der Verfolgte muss also im Zulässigkeitsverfahren - auch wenn er bereits nach den §§ 21, 22 IRG im vorläufigen Verfahren, wie hier der Verfolgte am 19. Janaur 2010, vernommen worden ist, - erneut vernommen werden. Es handelt sich nicht um eine Wiederholung der Vernehmung, sondern um eine eigenständige, vom IRG in § 28 IRG angeordnete Vernehmung.

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Die Vernehmung gem § 22 IRG betrifft nur das Auslieferungsverfahren und ersetzt die erforderliche Vernehmung im Zulässigkeitsverfahren nicht. Beide Vernehmungen können zwar gleichzeitig durchgeführt werden, jedoch muss die Zusammenlegung zum einen aktenkundig gemacht und zum anderen dem Verfolgten verdeutlicht werden, damit er die Tragweite der Maßnahme erkennen und sein Aussageverhalten darauf einrichten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2004, (2) 4 Ausl A 31/04 in StraFo 2004, 357; OLG Koblenz, Beschluss vom 09. Mai 2007, (1) Ausl III 52/06; KG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2001, (4) Ausl A 476/01; jeweils zitiert nach iuris).

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Bei der Vernehmung am 19. Januar 2010 handelt es sich hingegen nach Inhalt und Diktion lediglich um eine solche gem § 22 IRG.

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Zudem konnte die Vernehmung gem. § 28 IRG auch noch nicht erfolgen, da die Auslieferungsunterlagen zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht vollständig vorlagen. Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Warszawa-Praga in Warschau vom 22. Januar 2009 ist erst am 01. Februar 2010 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen. Dieser Europäische Haftbefehl, welcher inhaltlich über die SIS-Ausschreibung hinausgeht und im Gegensatz zur SIS-Ausschreibung von dem zuständigen Gericht gefertigt worden ist, muss bei der Vernehmung zur Vorbereitung der Zulässigkeitsentscheidung vorliegen, um dem Verfolgten eine umfassende Anhörung zu ermöglichen.

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3.

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Die von dem Verfolgten bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Bochum am 19. Januar 2010 beantragte Bestellung eines Beistandes war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 40 IRG, insbesondere des Absatzes 2 dieser Vorschrift, unter keinem Gesichtspunkt vorliegen. Eine Beiordnung gebietet weder "die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" noch sind Umstände ersichtlich, dass der Verfolgte in seiner Verteidigung in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre. Das vorliegende Auslieferungsverfahren wirft weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die in einem Auslieferungsverfahren wegen Strafvollstreckung zu beurteilen sind.

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Die vorstehende Entscheidung betreffend die Ablehnung eines Beistandes ist eine alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden (§ 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO).