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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl. A 173 und 210/08 (404 und 405/09)·04.11.2009

Auslieferung nach Spanien wegen deutscher Verjährung unzulässig

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Spanien beantragte die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls wegen Untreue/Veruntreuung. Das OLG Hamm prüfte, ob die deutsche Verfolgungsverjährung einer Auslieferung gemäß § 9 Nr. 2 IRG entgegensteht. Es stellte fest, dass in Deutschland Verjährung eingetreten ist und ausländische Maßnahmen (Haft-/Ausschreibungsanordnungen) die Verjährung nicht unterbrechen. Daher ist die Auslieferung unzulässig.

Ausgang: Auslieferung nach Spanien als unzulässig verworfen, da in Deutschland Verfolgungsverjährung eingetreten ist

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auslieferung ist nach § 9 Nr. 2 IRG unzulässig, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt ist.

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Die deutsche Staatsangehörigkeit begründet nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine konkurrierende deutsche Gerichtsbarkeit, die der Auslieferung entgegenstehen kann, wenn inländische Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

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Für die Frage der Hemmung/Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 9 Nr. 2 IRG sind nur inländische Unterbrechungstatbestände im Sinne des § 78c StGB zu berücksichtigen; ausländische Maßnahmen (z.B. Haft- und Ausschreibungsanordnungen eines ausländischen Gerichts) begründen keine Anerkennung als inländische Unterbrechung.

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Ist vor Eintritt der maßgeblichen Verjährungsfrist keine inländische Unterbrechungshandlung vorgenommen worden, ist die Auslieferung wegen eingetretener Verjährung unzulässig.

Relevante Normen
§ 9 Nr. 2 IRG§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 78c StGB§ EuAlÜbk Art. 7 bis 10

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien ist unzulässig.

Gründe

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Die spanischen Behörden betreiben durch Ausschreibung im X Informationssystem die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts zu Y/Spanien vom 11. Oktober 2007 (Aktenzeichen: 36/06).

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Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt:

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Am 21. September 1999 übertrug die Geschädigte D dem Verfolgten Kontovollmacht für die von ihr bei der N Bank unterhaltenen Bankkonten. Zweck dieser Vollmacht war, dass der Verfolgte die auf den Konten befindlichen Geldbeträge für den Bau eines Hauses in Y verwendete. Zwischen der Vollmachterteilung und Ende des Jahres 2002 wurde das Haus zwar errichtet, der Verfolgte verwandte jedoch in zwei Fällen Gelder nicht für den Hausbau, sondern abredewidrig für eigene Zwecke. Es soll sich hierbei zum einen um einen Betrag in Höhe von 109.682,66 €, zum anderen um einen Betrag in Höhe von 23.348,88 € gehandelt haben.

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Die Auslieferung erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil die Taten nach deutschem Recht verjährt sind.

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Denn § 9 Nr. 2 IRG bestimmt, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt ist. Der Verfolgte ist deutscher Staatsangehöriger. Nach

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§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verfolgten die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet, mit der Folge, dass die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung der Auslieferung des Verfolgten auf Grund des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls an Spanien entgegen steht, selbst wenn nach spanischem Recht – was hier der Fall ist - die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 15.04.2008 - 4 ARs 22/07 -; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 07.08.2008

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- (2) 4 AusI A 1/07 (230/08) - sowie vom 17.12.2008 - (2) 4 AusI A 72/08 (394/08) -).

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Hinsichtlich der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat ist unter Zugrundelegung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren nach deutschem Recht spätestens am 01. Januar 2008 Verjährung eingetreten. Im Hinblick auf den Strafvorwurf ist eine nach Maßgabe des § 78c StGB berücksichtigungsfähige (vgl. dazu einerseits den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.Juli 1984 - 4 ARs 8/84 - betreffend die Anwendung von EuAlÜbk Art. 7 bis 10, IRG § 9 Nr. 2; siehe auch Fischer, StGB, 56. Aufl., § 78c Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. Hackner/ Ladogny/ Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rdnr. 127 u. 128); siehe aber andererseits den Vorlagebeschluss nach § 42 IRG des OLG Oldenburg vom 06. April 2009 [AusI. 33/08] sowie den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25. September 2009 - 2 AusI A 95/08 - und den darin in Bezug genommenen Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03. September 2009 - 2 BvR 1826/09 -) Unterbrechungshandlung in den in dem Europäischen Haftbefehl angeführten Haft- und Ausschreibungsanordnungen des Bezirksgerichts in Y (vgl. Bl. 5 d.A, 82 c d.A.) nicht zu sehen, weil im Hinblick darauf, ob Verjährung im Sinne des § 9 Nr. 2 IRG eingetreten ist, bei verfassungskonformer Auslegung der vorbezeichneten Norm nur inländische Unterbrechungstatbestände (vgl. BVerfG, a.a.O.) im Sinne von § 78 c StGB anerkannt werden können.

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Da inländische Unterbrechungshandlungen vor dem 01. Januar 2008 nicht stattgefunden haben, demzufolge in Deutschland Verjährung eingetreten ist, war die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien für unzulässig zu erklären.