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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl 67/02 (39/02)·11.04.2002

Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls

StrafrechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hob mit Beschluss vom 12. April 2002 den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. März 2002 auf. Gegenstand war die Frage der Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft; der bereitgestellte Tenor enthält keine weiteren Entscheidungsgründe. Die Aufhebung beendet die vorläufige Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren. Weitere Folgen oder Begründungen sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen.

Ausgang: Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 11. März 2002 durch Beschluss des OLG Hamm

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorläufiger Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft entfallen.

2

Die Entscheidung über die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft obliegt dem zuständigen Gericht und kann durch Beschluss aufgehoben werden.

3

Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls führt zur Beendigung der vorläufigen Freiheitsentziehung, soweit nicht andere rechtliche Haftgründe vorliegen.

4

Der Tenor eines Beschlusses, der die Aufhebung anordnet, ist wirksam, auch wenn der bereitgestellte Kurztext keine weiteren Entscheidungsgründe ausweist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haft nicht mehr gegeben sind.

Tenor

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. März 2002 wird aufgehoben.