Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Festnahmeersuchens aus den Niederlanden
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte vorläufige Auslieferungshaft aufgrund eines SIS-Festnahmeersuchens der Niederlande wegen des Verdachts auf Totschlag. Entscheidend war die Auslieferungsfähigkeit der Tat und das Vorliegen von Fluchtgründen. Das OLG Hamm ordnete die Haft an, da duale Strafbarkeit bestand, keine Staatsangehörigkeitshemmnisse erkennbar waren und erhebliche Fluchtgefahr wegen zu erwartender schwerer Strafe und fehlender Bindungen vorlag. Die Maßnahme erachtete das Gericht als verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft gegen den Verfolgten vom OLG stattgegeben; Haft angeordnet wegen Fluchtgefahr und bestehender Auslieferungsfähigkeit
Abstrakte Rechtssätze
Vorläufige Auslieferungshaft kann angeordnet werden, wenn eine zuständige ausländische Behörde die Festnahme ersucht und ein auf sie gestützter Haftbefehl vorliegt.
Auslieferungsfähigkeit setzt voraus, dass die tatbestandlichen Merkmale nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates übereinstimmen (duale Strafbarkeit) und keine Auslieferungsunzulässigkeiten wie Staatsangehörigkeit vorliegen.
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn dem Verfolgten eine erhebliche zu erwartende Freiheitsstrafe droht und er über keine wesentlichen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen im ersuchten Staat verfügt.
Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft muss verhältnismäßig sein; Schwere der zu erwartenden Strafe und Fluchtgefahr können den vorläufigen Freiheitsentzug rechtfertigen.
Tenor
Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antrag vom 7. März 2000 die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten beantragt. Diesen Antrag hat sie wie folgt begründet:
"Sirene Niederlande, eine im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG zuständige Behörde (zu vgl. Art. 64 und 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EuAlÜbk), hat durch Vermittlung des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden im Wege der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht (Bl. 80 ff. d.A.).
Das Ersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Breda vom 17.01.2000 (Aktenzeichen 02.004012-00) gestützt. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am 06.01.2000 gegen 13.00 Uhr in T/Niederlande gemeinsam mit zwei weiteren Personen (W und V) bei Verkaufsverhandlungen über Rauschgift den niederländischen Staatsangehörigen O erschossen und versucht zu haben, den niederländischen Staatsangehörigen W zu töten.
Der Verfolgte ist aufgrund des niederländischen Festnahmeersuchens am 05.03.2000 in E festgenommen worden (Bl. 79 d.A.) und befindet sich seitdem aufgrund der Festhalteanordnung gem. § 22 Abs. 3 S. 2 IRG des Amtsgerichts Olpe vom 06.03.2000 (Bl. 95 d.A.) in der Justizvollzugsanstalt Siegen (Bl. 96 d.A.).
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft sind gegeben.
Die Straftat ist sowohl nach niederländischem als auch nach deutschem Recht mindestens als Totschlag (ggf. Beihilfe oder Anstiftung zum Totschlag) mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht.
Die Auslieferung des Verfolgten in die Niederlande erscheint nicht von vornherein unzulässig. Die Auslieferungsfähigkeit der ihm vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 des EuAlÜbk in Verbindung mit § 212 des deutschen Strafgesetzbuches und § 288 des niederländischen Strafgesetzbuches. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte deutscher Staatsangehöriger sein könnte, liegen nicht vor.
Der Verfolgte hat sich anlässlich seiner richterlichen Vernehmung am 06.03.2000 mit der vereinfachten Auslieferung und dem Verzicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität einverstanden erklärt (zu vgl. Bl. 88 ff d.A.).
Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ist geboten, weil der Verfolgte im Falle der Auslieferung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe in den Niederlanden zu rechnen hat. Diese Erwartung stellt erfahrungsgemäß einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Es steht daher zu erwarten, dass sich der Verfolgte, der über wesentliche persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht verfügt und hier auch keinen festen Wohnsitz hat, ohne die Anordnung und den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch die Flucht entziehen wird.
Die vorläufige Auslieferungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der in den Niederlanden zu erwartenden Strafe."
Dem tritt der Senat aufgrund eigener Prüfung bei. Demgemäß war gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzu-
ordnen.