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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl. 419/97·21.06.1998

Anordnung telefonischer Überwachung als Fahndungsmaßnahme im Auslieferungsverfahren

StrafrechtAuslieferungsrechtErmittlungsmaßnahmen/ÜberwachungsmaßnahmenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm ordnet die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs für drei Monate an, um den Aufenthaltsort eines zur Auslieferung gesuchten Verfolgten zu ermitteln. Es legt zugrunde, dass §100a StPO (§77 IRG, §457 Abs.3 StPO) im Auslieferungsverfahren anwendbar ist und andere Fahndungsmaßnahmen erfolglos blieben. Die Maßnahme sei erforderlich, befristet und verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs für drei Monate zur Aufenthaltsfahndung des Verfolgten stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vorschriften zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs nach §100a StPO sind im Auslieferungsverfahren entsprechend anwendbar, soweit §77 IRG und §457 Abs. 3 StPO dies vorsehen.

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Eine Anordnung von Telekommunikationsüberwachung setzt voraus, dass die Maßnahme zur Erforschung des Aufenthaltsortes unentbehrlich ist und andere Fahndungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.

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Die zeitliche Dauer der Überwachung ist zu befristen; eine dreimonatige Befristung kann nach §100b Abs.2 S.3 StPO angemessen und erforderlich sein.

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Das Gericht, das über die Auslieferung entscheidet, ist sachlich zuständig auch für Annexentscheidungen wie die Anordnung der Telefonüberwachung; ein gesondertes Rechtshilfeersuchen hierfür ist nicht zwingend erforderlich, wenn das ersuchende Auslieferungsersuchen die Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zum Inhalt hat.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 IRG§ 100a StPO§ 77 IRG§ 457 Abs. 3 S. 1 StPO§ 100b Abs. 2 S. 3 StPO§ 100a Nr. 2 StPO

Tenor

Die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs - befristet auf 3 Monate - betreffend den Anschluß ... - Anschlußinhaber: ... - wird angeordnet.

Gründe

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Der Senat hat durch Beschluß vom 5. März 1998 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, weil die jugoslawischen Behörden um seine Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Vollstreckung einer wegen Mordversuchs und illegalen Besitzes von Schußwaffen verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten ersucht haben. Die örtliche Zuständigkeit des Senats ergab sich aus §14 Abs. 1 IRG, weil der Aufenthalt des Verfolgten durch die Polizei in ... dort ermittelt worden war. Er war und ist in ... für die Anschrift ... wo er sich nach den Ermittlungen auch aufhielt, zusammen mit seiner Frau und zwei Kindern gemeldet. Im übrigen wird auf den genannten Senatsbeschluß Bezug genommen.

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In der Folgezeit sind jedoch die Versuche der Polizei, den Verfolgten festzunehmen, gescheitert. Es wurde jedoch ermittelt, daß sich seine Familie weiterhin unter der genannten Anschrift aufhält, der Verfolgte jedoch offensichtlich untergetaucht ist. Da aber für den Verfolgten ein Fernsprechanschluß mit der Rufnummer ... unter der genannten Wohnanschrift besteht, ist anzunehmen, daß er sich mit seiner Familie auch auf telefonischem Wege in Verbindung setzen wird und sich dadurch Aufschlüsse über seinen Aufenthaltsort ergeben können.

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Die Voraussetzungen des §100 a StPO, der für das Auslieferungsverfahren sinngemäß anwendbar ist (§77 IRG) und gemäß §457 Abs. 3 S. 1 StPO auch im Auslieferungsverfahren betreffend die Auslieferung zur Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe Anwendung findet, liegen vor.

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Dem Verfolgten wird eine Katalogtat gemäß §100 a Nr. 2 und 3 StPO zur Last gelegt.

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Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Verfolgten und damit zur Vollstreckung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls unentbehrlich. Die polizeilichen Aufenthaltsermittlungen sind bisher ergebnislos geblieben. Weitere Aufklärungsmittel als die bereits erfolgten Nachforschungen und die zur Zeit noch erfolgenden Observierungsmaßnahmen sind nicht vorhanden. Ohne die Anordnung der Telefonüberwachung ist aber die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten in absehbarer Zeit zumindest wesentlich erschwert oder gar aussichtslos.

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Gemäß §100 b Abs. 2 S. 3 StPO war die zeitliche Dauer der Überwachung auf drei Monate zu befristen; andererseits erscheint dieser Zeitraum für eine erfolgversprechende Fahndung auch geboten.

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Diese Maßnahme erscheint angesichts der Schwere des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Schuldvorwurfs und der Dauer der noch zu verbüßenden Strafe verhältnismäßig.

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Für die vorliegende Entscheidung ist das Oberlandesgericht und damit der Senat sachlich zuständig. Es ist das auch im übrigen mit der Sache, nämlich mit der Anordnung und eventuell späteren Kontrolle der Auslieferungshaft sowie der eventuellen künftig notwendig werdenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, befaßte Gericht. Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren (noch offengelassen im Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 - (2) 4 Ausl. 556/96 (50/96)).

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Es bedarf insoweit auch keines darauf besonders gerichteten Rechtshilfeersuchens des ersuchenden ausländischen Staates (noch offengelassen im Senatsbeschluß vom 4. Februar 1993 - (2) 4 Ausl. 354/92 -; a.A. Wilkitzki, IRG-K, §18 Rdnr. 10 in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.). Ist nämlich das Rechtshilfeersuchen darauf gerichtet, die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung vorzunehmen, ist darin gleichzeitig auch der nicht ausdrücklich ausgesprochene Wille des ersuchenden Staates enthalten, die Verfolgungsbehörden des ersuchten Staates mögen alle insoweit zulässigen und zur Verfügung stehenden Fahndungsmaßnahmen ergreifen und auch ausschöpfen. Darüber hinaus könnte durch einen weiteren, möglicherweise aufwendigen, zeitraubenden und keine neuen Erkenntnisse erbringenden Schriftwechsel zwischen den ersuchten und dem ersuchenden Staat der Erfolg der ins Auge gefaßten und notwendig erscheinenden Fahndungsmaßnahme in Frage gestellt oder gar vereitelt werden.

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Demzufolge war entsprechend, dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs betreffend den genannten Anschluß anzuordnen.