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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl. 379/99 (113/00)·28.12.2000

Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nach Ablehnung der Auslieferung durch die Bundesregierung

StrafrechtInternationales StrafrechtAuslieferungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hebt den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 12.08.1999 gemäß § 24 Abs. 2 IRG auf, weil die Generalstaatsanwaltschaft dies nach Ablehnung der Auslieferung durch die Bundesregierung beantragt hat. Die Bundesregierung hatte die Auslieferung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht bewilligt und dies der türkischen Botschaft per Verbalnote mitgeteilt. Dadurch wird auch die zuvor unter Auflagen getroffene Außervollzugsetzung gegenstandslos; eine erneute Überprüfung war entbehrlich.

Ausgang: Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls gemäß § 24 Abs. 2 IRG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Ablehnung der Auslieferung durch die Bundesregierung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein förmlicher Auslieferungshaftbefehl kann gemäß § 24 Abs. 2 IRG aufgehoben werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies nach einer von der Exekutive (Bundesregierung) vorgenommenen Ablehnung der Auslieferung beantragt.

2

Die Ablehnung der Auslieferung durch die Bundesregierung unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Mitteilung an die ersuchende Staatsgewalt können die Fortgeltung eines Auslieferungshaftbefehls entfallen lassen.

3

Wird ein Auslieferungshaftbefehl aufgehoben, so wird eine zuvor angeordnete außer Vollzugsetzung des Vollstreckungsbefehls gegenstandslos.

4

Ist die gesetzliche Grundlage für die Auslieferung (z. B. eine bewilligende Entscheidung der Exekutive) entfallen, ist eine weitergehende richterliche Prüfung eines erneuten Überprüfungsantrags nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 IRG§ Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Tenor

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12. August 1999 wird gemäß § 24 Abs. 2 IRG aufgehoben, weil die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat, nachdem die Bundesregierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens die Ausliefe¬rung nicht bewilligt hat, was der türkischen Botschaft mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt worden ist.

Damit ist zugleich auch der Senatsbeschluss vom 2. September 1999, durch den der Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden ist, gegen-

standslos.

Bei dieser Sachlage ist eine Entscheidung des Senats über den Antrag des Beistands des Verfolgten vom 12. Dezember 2000, die Zulässigkeit der Auslieferung erneut zu überprü¬fen, nicht mehr erforderlich.