Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls nach Nichtbewilligung der Auslieferung
KI-Zusammenfassung
Der Senat hebt den förmlichen Auslieferungshaftbefehl vom 12. August 1999 nach § 24 Abs. 2 IRG auf, weil die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat. Grundlage war die Mitteilung des Auswärtigen Amtes an die türkische Botschaft, dass die Bundesregierung die Auslieferung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht bewilligt. Dadurch wird auch ein zuvor unter Auflagen außer Vollzug gesetzter Beschluss gegenstandslos.
Ausgang: Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls nach Antrag der Generalstaatsanwaltschaft infolge Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein förmlicher Auslieferungshaftbefehl ist nach § 24 Abs. 2 IRG aufzuheben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft die Aufhebung beantragt, nachdem die Regierung die Auslieferung nicht bewilligt hat.
Die Nichtbewilligung der Auslieferung durch die Bundesregierung nach Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens macht laufende Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen im Auslieferungsverfahren gegenstandslos.
Die Mitteilung der Nichtbewilligung an die ersuchende Staat durch das Auswärtige Amt (z. B. Verbalnote) begründet ein rechtserhebliches Ereignis, das gerichtliche Anordnungen zur Auslieferung zur Aufhebung führen kann.
Eine zuvor unter Auflagen außer Vollzug gesetzte Entscheidung zur Auslieferungshaft wird mit der Aufhebung des förmlichen Haftbefehls ebenfalls gegenstandslos.
Tenor
Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 12. August 1999 wird gemäß § 24 Abs. 2 IRG aufgehoben, weil die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat, nachdem die Bundesregierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens die Ausliefe¬rung nicht bewilligt hat, was der türkischen Botschaft mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 2000 mitgeteilt worden ist.
Damit ist zugleich auch der Senatsbeschluss vom 2. September 1999, durch den der Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden ist, gegen-
standslos.