Anordnung der Auslieferungshaft nach §34 IRG wegen drohender Nichtvorführung
KI-Zusammenfassung
Die Republik Türkei begehrt die Auslieferung des Verfolgten wegen Vergewaltigung; das Auswärtige Amt hat die bewilligte Auslieferung den türkischen Behörden mitgeteilt und die Übergabe steht bevor. Das Oberlandesgericht hat daraufhin gemäß §34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet. Entscheidungsgrund war die bevorstehende Übergabe und Hinweise auf Fluchtgefahr aufgrund versäumter Ladungen. Die Generalstaatsanwaltschaft wird die Vollstreckung an die Klärung der Übergabemodalitäten anpassen.
Ausgang: Haft zur Durchführung der Auslieferung gemäß §34 IRG angeordnet, weil Übergabe bevorsteht und Fluchtgefahr besteht
Abstrakte Rechtssätze
Auslieferungshaft nach §34 IRG ist anzuordnen, wenn die Übergabe an die ersuchende Staat unmittelbar bevorsteht und dadurch die Durchführung der Auslieferung gefährdet wäre.
Das Vorliegen einer Fluchtgefahr kann sich aus dem bisherigen Verhalten des Verfolgten im Auslieferungsverfahren, insbesondere aus der Nichtbefolgung von Ladungen zu Anhörungen, ergeben.
Eine frühere Feststellung fehlender Fluchtgefahr kann entfallen, wenn sich die Umstände zwischenzeitlich geändert haben und die Übergabe unmittelbar bevorsteht.
Die Vollstreckung eines Auslieferungshaftbefehls kann zeitlich auf den Moment abgestimmt werden, in dem die Übergabemodalitäten mit der ersuchenden Staatsbehörde geklärt sind.
Tenor
Gegen den Verfolgten wird gemäß § 34 IRG die Haft zur Durchführung der Auslieferung angeordnet.
Gründe
Die Republik Türkei begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Vergewaltigung. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2001 den Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls wegen nicht bestehender Fluchtgefahr abgelehnt. Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 ist die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für zulässig erklärt worden. Inzwischen hat das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 8. April 2002 die durch die Bundesregierung bewilligte Auslieferung des Verfolgten den türkischen Behörden mitgeteilt. Damit steht dessen Übergabe an die türkischen Behörden nunmehr bevor. Es ist vorgesehen, den Verfolgten sobald als möglich den türkischen Behörden zum Zwecke der Auslieferung zu übergeben.
Damit war nunmehr gegen den Verfolgten gemäß § 34 IRG Auslieferungshaft anzuordnen. Das bisherige Verhalten des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens - der Verfolgte hat Ladungen zu Anhörungen keine Folge geleistet - lässt befürchten, dass sich der auf freiem Fuß befindliche Verfolgte nicht am Übergabeort einfinden wird. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Generalstaatsanwaltschaft diesen Haftbefehl erst dann vollstrecken wird, wenn mit den türkischen Behörden die Übergabemodalitäten, insbesondere der Zeitpunkt der Übergabe, geklärt ist.