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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl. 20/97·27.08.1997

Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfolgte befindet sich seit April 1997 in Auslieferungshaft; der Senat hatte einen förmlichen Auslieferungshaftbefehl erlassen und dessen Fortdauer angeordnet. Die ersuchenden belgischen Behörden lieferten keine näheren Angaben zu den zusätzlich geltend gemachten Steuervergehen. Das Oberlandesgericht hob den Haftbefehl nach §24 Abs.1 IRG auf, da die Fortdauer der Haft unverhältnismäßig war; eine bloße Außervollzugsetzung nach §25 IRG reichte nicht aus.

Ausgang: Aufhebung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Haftfortdauer

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung und Vollstreckung von Auslieferungshaft ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Freiheitsbeschränkung muss durch überwiegende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt sein.

2

Der Auslieferungshaftbefehl ist nach §24 Abs.1 IRG aufzuheben, wenn die Fortdauer der Haft gegen die Verhältnismäßigkeit verstößt.

3

Unterlässt der ersuchende Staat die hinreichende Konkretisierung zusätzlich behaupteter Straftaten, kann dies die Fortdauer der Auslieferungshaft unvertretbar machen.

4

Bei länger andauernder Haft aufgrund einer vergleichsweise geringen Tat kann die Unverhältnismäßigkeit so gravierend sein, dass eine bloße Außervollzugsetzung (§25 IRG) nicht genügt und Aufhebung geboten ist.

Relevante Normen
§ 15 IRG§ 24 Abs. 1 IRG§ 25 IRG

Tenor

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 2. Mai 1997 wird aufgehoben.

Gründe

2

Der Verfolgte befindet sich seit dem 22. April 1997 in Auslieferungshaft. Mit Beschluß vom 2. Mai 1997, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat gemäß §15 IRG die förmliche Auslieferungshaft und mit weiterem Beschluß vom 30. Juni 1997 deren Fortdauer angeordnet.

3

Im Hinblick auf die dem Verfolgten im Haftbefehl des Landgerichts ... vom 2. Dezember 1996 ... neben einer Urkundenfälschung zur Last gelegten Verstöße gegen das belgische Mehrwertsteuergesetz sind die belgischen Behörden über das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Juni 1997 gebeten worden, die dem Verfolgten zur Last gelegten Steuervergehen unter Angabe von Zeit und Ort näher darzulegen. Mitgeteilt worden sind daraufhin lediglich die Anschriften der im Haftbefehl genannten Firmen, die der Verfolgte zur Durchführung von Geschäften genutzt hat. Mit dem Eingang weiterer vom Senat für erforderlich gehaltener Angaben ist in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen.

4

Der Auslieferungshaftbefehl ist gemäß §24 Abs. 1 IRG aufzuheben, da seine Aufrechterhaltung und die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

5

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist bei Anordnung und Vollstreckung der Auslieferungshaft zu beachten (BVerfGE 61, 28; BGH NJW 1978, 504). Die Anordnung der Auslieferungshaft, die ebenso wie die Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit darstellt, muß von überwiegenden Belangen des Gemeinwohls zwingend geboten sein (vgl. BVerfG, a.a.O.).

6

Im vorliegenden Fall befindet sich der Verfolgte seit mehr als vier Monaten - im Ergebnis allein wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung - in Auslieferungshaft. Eine Konkretisierung der dem Verfolgten darüber hinaus zur Last gelegten Steuervergehen durch die belgischen Behörden ist ohne erkennbare Gründe nicht erfolgt. Im Hinblick auf die Schwere der dem Verfolgten damit allein zur Last gelegten Tat (Verkauf eines falschen ... Ausweises an einen Asylbewerber) ist die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft auch angesichts der im Auslieferungsverkehr gebotenen Rücksichtnahme auf die Wirksamkeit der Strafrechtspflege des ersuchenden Staates nicht mehr verhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit ist auch so gravierend, daß lediglich eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß §25 IRG nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1991, 3105). Der Auslieferungshaftbefehl war vielmehr aufzuheben.