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Oberlandesgericht Hamm·(2) 4 Ausl. 174/97·27.04.1997

Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Ablaufs der 40‑Tagesfrist (Art.16 EuAlÜbk)

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtEuropäisches Auslieferungs- und SchengenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 26. März 1997 auf und ordnet die Freilassung des Verfolgten an, weil die nach Art.12 EuAlÜbk erforderlichen Auslieferungsunterlagen bis zum Ablauf der 40‑Tagesfrist des Art.16 Abs.4 EuAlÜbk nicht vorlagen. Der Senat stellt klar, dass die Frist mit der Festnahme beginnt und nicht durch nachfolgende Übermittlungsverzögerungen verlängerbar ist; eine Vorlage nach §42 Abs.1 IRG war nicht erforderlich.

Ausgang: Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls und Anordnung der Freilassung wegen Ablaufs der 40‑Tagesfrist nach Art.16 EuAlÜbk

Abstrakte Rechtssätze

1

Die 40‑Tagesfrist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk beginnt mit der Festnahme des Verfolgten in Auslieferungssachen, wenn der Festnahme ein Urteil, ein Haftbefehl oder ein Festnahmeersuchen des ersuchenden Staates zugrunde liegt.

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Fehlen die nach Art. 12 EuAlÜbk erforderlichen Auslieferungsunterlagen bis zum Ablauf der Frist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk, ist der vorläufige Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und der Verfolgte freizulassen.

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Eine Verzögerung bei der Übermittlung der Auslieferungsunterlagen rechtfertigt keine Verlängerung der Höchstdauer des vorläufigen Freiheitsentzugs nach Art. 16 EuAlÜbk; die Fristberechnung darf nicht durch nicht kontrollierbare Verfahrensverzögerungen unterlaufen werden.

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Im summarischen vorläufigen Auslieferungsverfahren ist eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft wegen Fristablaufs ohne zwingende Vorlage an die Landesbehörde (§ 42 Abs. 1 IRG) möglich.

Relevante Normen
§ Art. 64 SDÜ, Art. 95 SDÜ in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EuAlÜbk§ 22 Abs. 2 Satz 3 IRG§ 42 Abs. 1 IRG

Tenor

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. März 1997 wird aufgehoben.

Gründe

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Nachdem ... (vgl. Art. 64 und 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 EuAlÜbk) im Wege der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafvollstreckung (Strafrest von 30 Monaten wegen Freiheitsberaubung u.a., verhängt durch Urteil des Tribunal de Grande Instance von Montargis vom 24. März 1993) ersucht hatte, ist der Verfolgte am 20. März 1997 deshalb in ... festgenommen und am folgenden Tage dem Haftrichter des Amtsgerichts ... vorgeführt worden, der daraufhin gemäß §22 Abs. 2 Satz 3 IRG die Festhalteanordnung getroffen hatte.

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Der Senat hat sodann durch Beschluß vom 26. März 1997, der dem Verfolgten am 16. April 1997 durch das Amtsgericht ... verkündet worden ist und auf den im übrigen Bezug genommen wird, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, die seitdem in der Justizvollzugsanstalt ... vollzogen worden ist.

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Der Verfolgte ist nunmehr freizulassen, da die nach Artikel 12 EuAlÜbk erforderlichen Unterlagen bis heute nicht nur dem Senat, sondern auch dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht vorliegen.

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Da der Verfolgte bereits am 20. März 1997 festgenommen wurde, endet heute die 40-Tagesfrist des Artikel 16 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz EuAlÜbk.

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Eine Verhaftung im Sinne dieser Vorschrift liegt bereits mit der Festnahme in einer Auslieferungssache vor, wenn ihr - wie hier - ein Urteil, ein Haftbefehl oder ein Festnahmeersuchen des ersuchenden Staates zugrundeliegt. Der Senat folgt damit der Ansicht des OLG Frankfurt im Beschluß vom 27. Juni 1983 - 2 Ausl. 28/83 = Eser/Lagodny-Wilkisky, Rechtsprechungssammlung, 2. Aufl. Nr. U 74 (vgl. auch Lagodny in Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 16 EuAlÜbk Rdnr. 6 f.; Schomburg, a.a.O., §16 IRG Rdnr. 27). Die gegenteilige Ansicht (vgl. KG GA 1982, 130; OLG Düsseldorf StV 1989, 27) ist hingegen abzulehnen, da andernfalls durch eine nicht kontrollierbare Verzögerung der Entscheidung über die vorläufige Auslieferungshaft durch das Oberlandesgericht die gesetzte längste Frist von 40 Tagen unangemessen und in nicht überprüfbarem Umfang verlängert werden könnte. Zudem ist nicht nachvollziehbar und mit dem Zweck der Maßnahme nicht vereinbar, warum die Zeiten des - vorläufigen - Freiheitsentzuges eines Verfolgten nach §16 Abs. 2 IRG, nach dem der Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme maßgeblich ist, und Artikel 16 Abs. 4 EuAlÜbk nach unterschiedlichen Maßstäben berechnet werden sollen.

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Mit seiner Ansicht sieht sich der Senat auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in seinem Beschluß vom 3. Mai 1978 ausgeführt hat, daß im Rahmen des vorläufigen und summarischen Verfahrens ein Verfolgter "nicht länger als 40 Tage seiner Freiheit beraubt werden darf" (BGHSt 28, 31, 34; bestätigt in BGHSt 33, 310, 317). Das bedeutet aber nichts anderes, als daß die Verhaftung i.S. des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk mit der Festnahme gleichzusetzen ist und die Unfreiheit des Verfolgten von ihrem Beginn an nicht länger als 40 Tage dauern darf.

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Einer Vorlage zur Entscheidung gemäß §42 Abs. 1 IRG bedurfte es daher nicht.

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Vor Ablauf dieser 40-Tagesfrist ist dem Senat aber eine gründliche sachliche Bearbeitung ohne unzumutbaren Zeitdruck in keinem Falle mehr möglich.

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Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Schreiben vom 24. März 1997 die französischen Behörden über das Bundeskriminalamt vom Festnahmedatum in Kenntnis gesetzt hatte und durch per Telefax übermittelten Bericht vom 24. April 1997 das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf den in Kürze bevorstehenden Ablauf der 40-Tagesfrist hingewiesen hatte, hat eine von ihr am heutigen Tage gegen 12.40 Uhr erfolgte telefonische Anfrage beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben, daß dort die Auslieferungsunterlagen aus Frankreich noch nicht eingegangen sind.

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Danach aber erscheint es ausgeschlossen, daß die Auslieferungsunterlagen - auf welchem Wege auch immer - den Senat am heutigen Tage noch so rechtzeitig erreichen können, daß überhaupt eine sachgerechte weitere Bearbeitung der Vorgänge, erst recht eine solche ohne zumutbaren Zeitdruck, möglich wäre (vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Karlsruhe GA 1987, 366).

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Auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft - ohne ausdrückliche Antragstellung - erfolgte Übermittlung der Akten war daher der Beschluß des Senats vom 26. März 1997 über die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben.