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Oberlandesgericht Hamm·19 W 78/01·13.09.2001

Sofortige weitere Beschwerde gegen Verlängerung der Abschiebehaft wegen Anhörungsverstoßes

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtFreiheitsentziehungen / AbschiebehaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt eine einstweilige Anordnung, die ohne mündliche Anhörung die Abschiebehaft verlängerte. Das OLG Hamm gibt der sofortigen weiteren Beschwerde statt und stellt fest, dass die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist. Die Entscheidung verletzt die gesetzliche Anhörungspflicht und konnte durch eine spätere Anhörung nicht geheilt werden. Zudem besteht ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bei kurzzeitigen einstweiligen Anordnungen.

Ausgang: Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird stattgegeben; die einstweilige Verlängerung der Abschiebehaft war rechtswidrig wegen Verletzung der Anhörungspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einstweiligen Anordnungen nach § 11 FEVG kann aufgrund der typischerweise kurzen Dauer ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestehen; andernfalls würde der Rechtsschutz leerlaufen (Art.19 Abs.4 GG).

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Die richterliche Pflicht zur mündlichen Anhörung vor Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebe- bzw. Sicherungshaft folgt aus Art.104 Abs.1 GG i.V.m. § 5 Abs.1 FEVG, § 12 FEVG und § 103 Abs.2 AuslG.

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Eine nachträgliche Anhörung kann einen bereits verwirkten Verstoß gegen die gesetzliche Anhörungspflicht nicht heilend rückwirkend beseitigen; Heilung ist nur unter den engen Voraussetzungen von Gefahr im Verzug möglich.

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Der Richter darf sich bei Anordnungen von Freiheitsentziehungen nicht auf die Plausibilitätsprüfung der vorgetragenen Gründe durch die Behörde beschränken, sondern muss eigenverantwortlich die für die Freiheitsentziehung maßgeblichen Tatsachen feststellen.

Relevante Normen
§ 103 Abs. 2 AuslG§ 7 Abs. 1 FEVG§ 3 Satz 2 FEVG§ 20 Abs. 1 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 T 61/01

Tenor

Der Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2001 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die am 20. April 2001 erlassene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Paderborn zu Unrecht ergangen ist.

Gründe

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Gegen den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 10. November 2000 Abschiebehaft im Anschluß an eine zu verbüßende Strafhaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die Strafhaft endete am 22. Januar 2001. Mit Schreiben vom 12. April 2001 beantragte das Ausländeramt der Stadt L, die Sicherungshaft um drei Monate zu verlängern. Mit Beschluß vom 18. April 2001 gab das Amtsgericht Köln das Verfahren an das Amtsgericht Paderborn ab, da der Betroffene zwischenzeitlich in die JVA C verlegt worden war.

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Ohne den Betroffenen anzuhören, erließ das Amtsgericht Paderborn am 20. April 2001 einen Beschluß, durch den die Abschiebehaft im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der Dringlichkeit um zwei Wochen bis zum 6. Mai 2001 verlängert wurde. Am 2. Mai 2001 hörte das Amtsgericht den Betroffenen an und verlängerte die Sicherungshaft in Abänderung des im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 20. April 2001 um weitere drei Monate bis zum 22. Juli 2001.

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Gegen die einstweilige Anordnung hat der Betroffene am 27. April 2001 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Paderborn mit Beschluß vom 21. Mai 2001 als unzulässig verwarf.

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Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen.

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Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 103 Abs. 2 AuslG, 7 Abs. 1, 3 S. 2 FEVG, 27, 29 FGG ausnahmsweise zulässig, obwohl das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

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Die im Wege der einstweiligen Anordnung verhängte Abschiebehaft war nur bis zum 6. Mai 2001 angeordnet und ist damit durch Zeitablauf überholt. Normalerweise wäre damit der im Rechtsmittelzug auf Rechtmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand weggefallen, die Hauptsache erledigt. Eine Fortsetzung des Verfahrens zu dem Zweck, die Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Entscheidung festzustellen, ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen. Die Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit dienen lediglich dazu, eine durch die Gerichtsentscheidung bedingte, noch vorhandene Beschwer (§ 20 Abs. 1 FGG) zu beseitigen.

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Andererseits verbietet es aber die von Art. 19 IV GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen zu lassen (Bundesverfassungsgericht, NJW 97, 2163). Danach ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ein Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise auch dann gegeben, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in den von der Verfahrensordnung eröffneten Instanzen kaum erlangen kann.

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Anders als bei der Durchsuchung und präventiven Ingewahrsamnahme ist die Abschiebungshaft in der Regel jedoch nach ihrem typischen Ablauf nicht auf eine so kurze Beeinträchtigung angelegt, daß die Gefahr des Leerlaufens der gegen ihre Anordnung eröffneten Rechtsmittel bestünde. Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind bei typischem Verfahrensablauf in der Lage, die Entscheidungen innerhalb der Haftdauer herbeizuführen (BGH, 1998, 2829). Die Abschiebehaft kann im Einzelfall zwar nur wenige Tage dauern. Diese Fälle bestimmen indes nicht den typischen Verfahrensablauf der Abschiebehaft. Für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist deshalb nicht auf diese Einzelfälle, sondern darauf abzustellen, ob die Maßnahme ihrer Natur nach häufig vor gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet ist. Das ist bei der Abschiebehaft, sofern sie nicht auf einer einstweiligen Anordnung beruht, nicht der Fall (BGH, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 10.10.2000 - 19 W 125/00).

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Etwas anderes muß aber für den hier vorliegenden Fall der einstweiligen Anordnung nach § 11 FEVG gelten. Dieser ist generell in Abschiebehaftsachen auf einen kurzen Zeitraum  meistens ein bis zwei Wochen  beschränkt, so daß die einem Betroffenen von der Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Rechtsmittel regelmäßig ins Leere laufen. Es handelt sich somit im Gegensatz zu der Fallgestaltung des BGH, bei der eine längere Abschiebungshaft angeordnet war als hier, um eine besondere, aber bei einstweiligen Anordnungen generelle Ausnahmesituation. Die mit der Abschiebehaft verbundene Freiheitsentziehung stellt für den Betroffenen einen besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Daher besteht hier in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) entwickelten Grundsätze trotz Ablauf der festgesetzten Haftzeit für den Betroffenen ausnahmsweise noch ein Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Entscheidung der Rechtsmittelgerichte.

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Die sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu den Verfahrensgarantien, die Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht, gehört die in § 5 Abs. 1 S. 1 FEVG in Verbindung mit § 12 FEVG, § 103 Abs. 2 AuslG statuierte richterliche Pflicht, den betroffenen Ausländer vor Anordnung der Verlängerung der Abschiebehaft mündlich anzuhören. Das Amtsgericht hat im Beschluß vom 20. April 2001 gegen diese gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht verstoßen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anhörung nach §§ 11 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2 FEVG ausnahmsweise unterbleiben kann, lagen ersichtlich nicht vor. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen läßt im übrigen eine nachträgliche Anhörung des Betroffenen wegen Eilbedürftigkeit nur bei Gefahr im Verzug zu. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, warum eine amtsgerichtliche Entscheidung unter Anhörung des Betroffenen nicht hätte ergehen können. Die zentrale Ausländerbehörde der Stadt L hat bereits mit Fax vom 11.04.2001 gegenüber dem Amtsgericht Köln beantragt, die Akten an das nunmehr zuständige Amtsgericht Paderborn abzugeben. Gleichzeitig hat es mit Fax vom 12. April 2001 das Amtsgericht Paderborn um Verlängerung der Abschiebehaft gebeten.

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Die nachträgliche Anhörung des Betroffenen am 2. Mai 2001 vermochte den Verfahrensverstoß nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zu heilen (Bundesverfassungsgericht, NVwZ, Beilage 7/96, S. 47). Die nach § 5 Abs. 1 S. 1 Freiheitsentziehungsgesetz gebotene Anhörung erschöpft sich nicht nur in der Sachaufklärung. Der Richter darf sich bei der Anordnung von Freiheitsentziehungen nicht auf die Prüfung der Plausibilität der von der antragstellenden Behörde vorgetragenen Gründe für die Sicherungshaft beschränken, sondern muß eigenverantwortlich die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Hierfür ist die persönliche Anhörung des Betroffenen, namentlich bei eilbedürftigen Entscheidungen, ein geeignetes Mittel, auf welches nur unter den strengen Voraussetzungen von §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2 S. 2 FEVG vorübergehend verzichtet werden darf.

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Somit war festzustellen, daß die einstweilige Anordnung zu Unrecht ergangen ist.