Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §91a ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte fristgerecht sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach Erledigung des Rechtsstreits ein. Das OLG hält die Beschwerde zwar für zulässig, weist sie in der Sache jedoch zurück, weil Verjährungseinreden bereits durch Schriftsätze und mündliche Verhandlungen zum Gegenstand gemacht wurden. Nach §91a ZPO sind für die Kostenentscheidung grundsätzlich nur Tatsachen maßgeblich, die bis zum Eintritt der Erledigung vorgetragen wurden; neu vorgetragene Tatsachen im Beschwerdeverfahren bleiben in der Regel unberücksichtigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt (§97 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung des Rechtsstreits bestimmt §91a Abs.1 ZPO die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes; maßgeblich sind grundsätzlich nur Tatsachen, die bis zum Eintritt der Erledigung in den Prozess eingeführt wurden.
Neue Tatsachen können im Beschwerdeverfahren nach §91a ZPO in der Regel nicht mehr zugelassen werden, da der Entscheidungsmaßstab auf dem bis zur Erledigung vorgetragenen Sachverhalt beruht.
Eine Bezugnahme auf zuvor überreichte Schriftsätze ist nach §137 Abs.3 ZPO ohne ausdrückliche Nennung möglich; es genügt, wenn eine Partei den Inhalt des Schriftsatzes erkennbar zum Gegenstand ihres mündlichen Vortrags macht.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch Schriftsatz und ihre Behandlung in der mündlichen Verhandlung machen die Verjährungseinrede zum Gegenstand des Verfahrens und rechtfertigen ihre Berücksichtigung in der Kostenentscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach §97 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 82/99
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 17.05.1999 gegen den am 03.05.1999 der Klägerin zugestellten Beschluß des Landgerichts Münster erfolgte rechtzeitig.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, daß grundsätzlich die Tatsachen für die Entscheidung maßgebend sind, die bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses in den Prozeß eingeführt worden sind. Neue Tatsachen können deshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in der Regel nicht mehr vorgetragen werden (OLG Karlsruhe KTS 1989, 718, 719; OLG Frankfurt Jur.Büro 1991, 1392, 1393; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 a Rdnr. 32; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 91 a Rdnr. 112, 113).
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die Verjährungseinreden der Beklagten und ihrer Streithelferin ordnungsgemäß erhoben und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zwar gilt in der Zivilprozeßordnung der Grundsatz der Mündlichkeit, allerdings läßt das Gesetz (§ 137 Abs. 3 ZPO) eine Bezugnahme auf Schriftsätze und sonstige Schriftstücke zu. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Bezugnahme. Es genügt, daß eine Partei erkennbar den Inhalt eines vorher überreichten Schriftsatzes zum Gegenstand ihres mündlichen Vortrags machen will. Regelmäßig reicht insoweit die Antragstellung und die anschließende mündliche Verhandlung (BGH NJW RR 1996, 379; BGH NJW 1992, 2148; BGH LM § 129 ZPO Nr. 1 = WM 1981, 798; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 137 Rdnr. 29).
Vorliegend haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.1999 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt. Zur Stellung von Sachanträgen kam es daher nicht mehr. Insoweit ist davon auszugehen, daß die Parteien ihren bisherigen Sachvortrag zum Gegenstand des Verfahrens und zur Grundlage der Kostenentscheidung machen wollten. Die Verjährungseinreden waren mit Schriftsatz vom 02.03.1999 und vom 10.03.1999 erhoben worden. Die Beklagte hat zum Verjährungseintritt mit Schriftsatz vom 12.03.1999 Stellung genommen und hatte auch in den mündlichen Verhandlungen vom 15.03.1999 und vom 21.04.1999 ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Daher ist es auch unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht geboten, neuen Tatsachenvortrag dazu in der Beschwerdeinstanz zuzulassen. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Verzichtserklärung auf den Verjährungseintritt hatte (vgl. dazu BGH NJW 1998, 902). Den Eintritt der Verjährung hat das Landgericht ansonsten zutreffend festgestellt. Die Kostenentscheidung ist daher richtig.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO.