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Oberlandesgericht Hamm·19 W 28/13·04.11.2013

Antrag auf PKH beim Mahngericht begründet Abgabe und Rechtshängigkeit (§ 696 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte beim Mahngericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und zugleich auf Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren; nach Widerspruch wurde die Sache an das Prozessgericht abgegeben. Das Landgericht hob die Bewilligung von PKH der Beklagten mit der Begründung auf, es fehle an Rechtshängigkeit. Das OLG Hamm hob diese Entscheidung auf: Der PKH-Antrag beim Mahngericht ist als Antrag auf Durchführung zu werten und begründet die Abgabe sowie die Rechtshängigkeit, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Beklagten fortbesteht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; Bewilligung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beim Mahngericht gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren ist als Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu verstehen und kann die Abgabe an das Prozessgericht rechtfertigen.

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Tritt die Abgabe des Mahnverfahrens 'alsbald' nach dem Widerspruch ein, so entsteht die Rechtshängigkeit mit der Zustellung des Mahnbescheids; erfolgt die Abgabe später, beginnt die Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht.

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Für die Annahme eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens genügt es, dass die Partei zum Ausdruck bringt, die Sache solle streitig ausgetragen werden; die Einreichung eines PKH-Antrags für das streitige Verfahren beim Mahngericht kann diesen Erklärungswert haben.

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Eine Rücknahme des Mahnantrags ist ohne Zustimmung des Gegners nur bis zur Abgabe in das streitige Verfahren wirksam; nach Abgabe bleibt die zuvor begründete Rechtshängigkeit und ihre prozessualen Wirkungen bestehen.

Relevante Normen
§ 696 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 127 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO i.V.m. Abs. 3 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3 PO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO§ 567 ff. ZPO

Leitsatz

Mit dem Antrag an das Mahngericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe frü das streitige Verfahren gibt eine Partei zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben und damit Rechtshängigkeit eintreten soll.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss  des Landgerichts Arnsberg vom 28. August 2013  aufgehoben.

Gründe

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                                                                                    I.

3

Die Klägerin hat den Erlass eines Mahnbescheids und zugleich Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren beantragt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren und Zustellung des Mahnbescheides haben die Beklagten Widerspruch eingelegt. Die Klägerin wurde hieraufhin darauf hingewiesen, dass zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei. Daraufhin ging beim Mahngericht ausweislich des maschinell erstellten Aktenausdrucks ein „Antrag auf Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren“ der Klägerin ein, woraufhin das Mahngericht die Sache an das Prozessgericht abgegeben hat. Vor dem Prozessgericht hat die Klägerin eine Anspruchsbegründung, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, eingereicht. Ihr Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen, die Anspruchsbegründung dementsprechend nicht zugestellt. Nachdem die Beklagten, die ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt hatten, mehrfach um eine Entscheidung über ihren Antrag gebeten hatten, hat das Landgericht ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt. Diesen Beschluss hat es mit dem angefochtenen Beschluss aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe irrtümlich erfolgt sei, da das Verfahren mangels Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht rechtshängig geworden sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

4

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin gegenüber dem Mahngericht ihren Antrag auf Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen.

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                                                                                    II.

6

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war ersatzlos aufzuheben, was zur Folge hat, dass es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagten verbleibt.

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1.

8

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 127 ZPO sind „Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ anfechtbar, wobei lediglich Entscheidungen, mit welchen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, nach § 127 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO in eingeschränktem Umfang anfechtbar sind. Um eine solche Entscheidung geht es hier nicht. Der angefochtene Beschluss, mit welchem das Landgericht den zunächst erlassenen, Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufgehoben hat, stellt eine „Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe“ dar, welche nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 PO i.V.m. den §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann.

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2.

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Den Beklagten ist zu Recht Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

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a)

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Verfahren rechtshängig geworden.

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Nach § 696 III ZPO tritt Rechtshängigkeit der Streitsache zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Wird die Sache nicht „alsbald“ abgegeben, tritt Rechtshängigkeit mit dem Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (vergleiche BGH in NJW 2009, S.1213 ff).

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Zwar wird in aller Regel eine Abgabe nur bei einem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erfolgen, da dies Voraussetzung für die Abgabe an das Prozessgericht ist, § 696 I 1 ZPO. Ob Rechtshängigkeit auch bei einer – fehlerhaften – Abgabe ohne einen entsprechenden Antrag eintritt, muss vorliegend nicht entschieden werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin nämlich einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt.

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Für einen solchen Antrag genügt es, dass die Partei zum Ausdruck bringt, die Sache solle streitig ausgetragen werden (vergleiche Schüler in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 696 ZPO, Rn. 3). Die Klägerin hat nach der Nachricht von dem Widerspruch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige

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Verfahren beim Mahngericht eingereicht. Hierin ist zugleich denknotwendigerweise ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen. Eine Abgabe an das Prozessgericht ohne einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen und nicht statthaft. Wenn eine Partei gegenüber dem Mahngericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren einreicht, gibt sie hiermit zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben werden und hiermit Rechtshängigkeit eintreten soll. Ansonsten wäre nämlich nicht erklärlich, warum der Antrag beim Mahngericht anstatt beim Prozessgericht eingereicht wurde. Wenn die Klägerin ihre Klage nur für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung hätte erheben wollen, hätte sie einen entsprechenden Klageentwurf, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmittelbar beim Prozessgericht einreichen können und müssen. Die Rechtshängigkeitssperre des §§ 261 III Nr. 1 ZPO wäre in diesem Falle auch dann, wenn der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wäre und der Rechtsstreit mit Zustellung der Klageschrift rechtshängig geworden wäre, nicht eingetreten, da mangels Antrags auf Abgabe an das Prozessgericht ein tatsächlicher Verfahrensstillstand des Mahnverfahrens und mangels Abgabe an das Prozessgericht keine Rechtshängigkeit nach § 696 ZPO eingetreten wäre. Den Nachteil, dass mit der aufgrund eines seitens der Beklagten gestellten Antrag auf Abgabe erfolgten Abgabe des Mahnverfahrens an das Prozessgericht doppelte Rechtshängigkeit hätte eintreten können, hätte die Klägerin ohne weiteres durch Rücknahme ihres Antrags auf Erlass des Mahnbescheides verhindern können. Indem sie dies unterlassen hat und auch nicht unmittelbar bei dem Prozessgericht einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, sondern diesen bei dem Mahngericht eingereicht hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeleitet und die Sache an das Prozessgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben werden sollte. Mit der Abgabe ist demnach Rechtshängigkeit eingetreten. Die so einmal eingetretene Rechtshängigkeit konnte sie nicht rückwirkend durch eine Erklärung vor dem Prozessgericht beseitigen, sie wolle den Klageantrag nur bedingt für den Fall stellen, dass Ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden würde (vergleiche Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 117 ZPO, Rn. 11). Wenn sie sich dazu entschließt, zunächst ein Mahnverfahren durchzuführen, welches aufgrund eines bloßen Antrags der Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 ZPO unweigerlich zur Rechtshängigkeit führen konnte und anschließend gegenüber dem Mahngericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das streitige Verfahren in dem Bewusstsein einreicht, dass dies unweigerlich zur Abgabe an das Prozessgericht führen würde, muss sie sich an die hiermit verbundenen Wirkungen festhalten lassen. Darauf, dass sich ihrem beim Prozessgericht eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht einmal der Wille entnehmen ließ den Rechtsstreit nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchführen zu wollen, da sie mit keinem Wort zu erkennen gegeben hat, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens sein sollte, kommt es daher nicht an.

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b)

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An dem Erfolg der sofortigen Beschwerde der Beklagten ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegenüber dem Mahngericht ihren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgenommen hat. Eine Rücknahme dass Mahnantrags ist ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zur Abgabe in der streitige Verfahren möglich (vergleiche Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 19. Auflage, § 690 ZPO, Rn. 24), welche hier nicht vorliegt. Die Rücknahme des Mahnantrags war daher wirkungslos. Ob und inwieweit hierin zugleich eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber auch eine Klagerücknahme liegt (vergleiche Vollkommer am angegebenen Ort), wobei beide Erklärungen gegenüber dem Prozessgericht abzugeben gewesen wären, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 4 S. 3 ZPO oder aber auch nach § 269 Abs. 3 ZPO rückwirkend entfallen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass den Beklagten Prozesskostenhilfe zu Recht bewilligt worden ist.

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c)

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Darauf, ob das Landgericht überhaupt befugt war, den Beschluss, mit welchem den Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, aufzuheben, obwohl die Voraussetzungen der – wohl ausschließlichen – Vorschriften der §§ 120 IV, 124 ZPO nicht vorlagen, kommt es nach alledem nicht an.