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Oberlandesgericht Hamm·19 W 149/99·05.01.2000

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren (§494a ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte ein schriftliches Gutachten im selbständigen Beweisverfahren wegen Farbabweichungen; der Sachverständige bezifferte die Sanierungskosten auf 440.000 DM. Nachdem die Hauptsache ohne Entscheidung über die Beweiskosten abgeschlossen war, setzte das Landgericht die Kosten dem Antragsteller nach § 494a Abs.2 ZPO auf. Das OLG weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt die Teilkostenentscheidung, weil bei endgültigem Abschluss der Hauptsache eine Rechtsschutzlücke zu vermeiden ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenauferlegung im selbständigen Beweisverfahren als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerde der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO kann das Gericht dem Antragsteller auf Antrag des Gegners die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegen, wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine Klage erhoben hat.

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Eine Teilkostenentscheidung über den nicht eingeklagten Teil des im selbständigen Beweisverfahren verfolgten Anspruchs ist – jedenfalls wenn das Hauptsacheverfahren endgültig abgeschlossen ist – mit dem Zweck des § 494a ZPO vereinbar und zulässig.

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Sind Hauptsacheverfahren bereits endgültig abgeschlossen, rechtfertigen Prozessökonomie und Praktikabilität nicht mehr, den Antragsgegner auf ein späteres Kostenurteil im Hauptsacheverfahren zu verweisen; ansonsten würde eine Rechtsschutzlücke entstehen.

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Eine im Nachhinein mit der Endabnehmerin getroffene außergerichtliche Regelung zur Schadensbegrenzung zu Lasten der Antragstellerin steht der Kostenauferlegung gegen die Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren nicht entgegen.

Relevante Normen
§ 485 ff. ZPO§ 494a Abs. 2 S. 3 ZPO§ 577 Abs. 2 ZPO§ 494a Abs. 2 S. 1 ZPO§ 494a Abs. 1 ZPO§ 494a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1 OH 8/94

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 8000,- DM festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin beantragte im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO eine schriftliche Begutachtung über Farbabweichungen und Entfärbungen von Betonwerksteinplatten. Die Antragsgegner sind die Hersteller und Lieferanten des Farbstoffes. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen beliefen sich nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen auf 440.000,- DM. Durch Beschluss vom 17.12.1996 hat das Landgericht den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens dementsprechend auf 440.000,- DM festgesetzt. Nach Fristsetzung durch das Landgericht erhob die Antragstellerin Klage mit dem Antrag auf Freistellung von Schadensersatzverpflichtungen gegenüber der Abnehmerin der Betonwerksteinplatten in Höhe von 100.000,- DM (15 O 105/97 - LG Bochum). Die Antragstellerin hatte sich zuvor mit ihrer Abnehmerin auf diesen Betrag geeinigt. In dem vorgenannten Verfahren verlangte die Antragstellerin ferner Zahlung von 40.000,- DM. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie Regiekosten. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.12.1997 abgewiesen. Im Berufungsrechtszug beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 26.2.1999 (19 U 44/98 – OLG Hamm). Die Kosten des Rechtstreits beider Rechtszüge einschließlich des Vergleichs hatte die Antragstellerin zu tragen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Antragstellerin auf Antrag der Antragsgegnerin nunmehr die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt, soweit nicht darüber bereits entschieden sei.

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II.

5

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 494a Abs. 2 S. 3 ZPO statthaft, fristgerecht eingelegt (§ 577 Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Gemäß § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO hat das Gericht dem Antragsteller auf Antrag des Gegners die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wenn dieser innerhalb der ihm nach § 494a Abs. 1 ZPO gesetzten Frist keine Klage erhoben hat. Wird nur wegen eines Teils des im selbständigen Beweisverfahren verfolgten Anspruchs Klage erhoben, werden die Folgen für die Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO kontrovers beurteilt.

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Nach einer vielfach vertretenen Auffassung kann das Gericht im Rahmen des § 494a Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 92 ZPO eine Teilkostenentscheidung über die Kosten des nicht eingeklagten Teiles der vom Antragsteller behaupteten Forderung treffen. Denn § 494a Abs. 2 ZPO bezweckt es auch, dem Antragsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, sich einen Kostentitel zu verschaffen, ohne auf einen etwaigen Hauptsacheprozess und dessen Abschluss warten zu müssen (OLG München, 19. Senat, OLGR 1992, 94; OLG München, 13. Senat, BauR 1997, 167; OLG Koblenz, JurBüro 1997, 319 = NJW-RR 1998, 68, 69; OLG Düsseldorf, 7. Senat, NJW-RR 1998, 210 = OLGR 1997, 279; LG Osnabrück, MDR 1992, 1052; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., § 494a Rn. 4a; Stein/ Jonas - Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 494a Rn. 17; Musielak-Huber, ZPO, 1999, § 494a Rn. 5, Bischof, JurBüro 1992, 782; Kleine-Möller/ Merl/ Oelmaier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., § 17 Rn. 327).

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Nach anderer Ansicht ist für eine Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kein Raum. Auch über die Kosten des nicht eingeklagten Teils der Forderung sei im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO mitzuentscheiden. Hierfür werden in erster Linie Gründe der Prozessokönomie und Praktikabilität angeführt: Alle Kosten könnten gemeinsam und abschließend tituliert werden. Die andere Auffassung führe zu einer Gebührenmehrbelastung, weil dem Antragsteller durch die Aufteilung des Streitwertes in einzelne Teilbeträge die Gebührendegression nicht zugute komme. Ferner wird auf die Gefahr widersprüchlicher Kostenentscheidungen hingewiesen, weil der Anteil des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens am (höheren) Gegenstandswert des Beweisverfahrens im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht stets endgültig feststehe (OLG Düsseldorf, 22. Senat, BauR 1993, 370 und NJW-RR 1998, 358 = MDR 1997, 979 = BauR 1998, 367; OLG München, 15. Senat, OLGR 1994, 212; im Ergebnis ebenso Werner/ Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 133).

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Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass das Hauptsacheverfahren – ohne Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - endgültig abgeschlossen ist. Eine grundsätzliche Entscheidung zwischen den beiden unterschiedlichen Lösungswegen ist daher nicht veranlasst. Jedenfalls in dieser Situation hält der Senat die zuerst genannte Auffassung, der auch das Landgericht gefolgt ist, für zutreffend. Der Gesetzeswortlaut des § 494a Abs. 2 ZPO untersagt eine Teilkostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nicht. Der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht, wie oben ausgeführt worden ist, vielmehr für dieses Verfahren. Ist das Hauptsacheverfahren abgeschlossen, rechtfertigen es Gründe der Prozessokönomie und Praktikabilität nicht mehr, den Antragsgegner darauf zu verweisen, dass dort über die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hätte entschieden werden müsse, auch soweit es den nicht eingeklagten Teil des Anspruchs betrifft. In dieser Lage besteht insbesondere auch die angeführte Gefahr widersprüchlicher Kostenentscheidungen nicht mehr. Vielmehr würde eine ungerechtfertigte Rechtsschutzlücke entstehen, wenn nunmehr eine (Teil-) Kostenentscheidung auch im selbständigen Beweisverfahren unterbleibt. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrer Endabnehmerin eine außergerichtliche Regelung zur Reduzierung des Schadens getroffen hat, geht schließlich nicht zu Lasten der Antragsgegner.

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Vor diesem Hintergrund war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.