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Oberlandesgericht Hamm·19 W 138/99·02.12.1999

Beschwerdeerfolg: Aufhebung der Kostenentscheidung nach Abschluss durch Vergleich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm änderte den angefochtenen Beschluss ab und hob die Kosten des Rechtsstreits nach Abschluss eines Vergleichs gegeneinander auf; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Entscheidend war, dass die kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts nicht ausreichend begründet worden war. Zur Kostenverteilung nach § 91a ZPO ist regelmäßig der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang maßgeblich.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Kosten des Rechtsstreits aufgehoben, Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Vergleichsergebnis enthaltener Verzicht auf die Beschlußbegründung begründet nicht ohne weitergehende, eindeutig erkennbaren Umstände automatisch auch einen Rechtsmittelverzicht.

2

Die Unterlassung einer Begründung einer rechtsmittelfähigen kostenrechtlichen Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft und eröffnet dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Kostenentscheidung.

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Nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden; maßgeblich ist in der Regel der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang.

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Eine im Vergleich getroffene Regelung ist nicht ohne weiteres Gradmesser für die gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung; die Motive zur Vergleichsvereinbarung können vom zu erwartenden Verfahrensausgang abweichen.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 2 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 540 ZPO§ 313a ZPO§ 329 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 1 O 74/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach einem Beschwerdewert von 700,00 DM dem Kläger auferlegt.

Gründe

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Die gem. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß die Parteien in Ziff. 4 des gerichtlichen Vergleichs im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung gem. § 91 a ZPO auf eine Beschlußbegründung verzichtet haben. Zwar wird darin teilweise in der Rechtsprechung die schlüssige Vereinbarung eines Verzichts auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gesehen (OLG Hamm 29. ZS. NJW RR 1996, 509; OLG Hamm 12. ZS. NJW RR 1994, 1407; OLG Hamm 20. ZS. NJW RR 1993, 827; OLG Hamm 33. ZS MDR 1989, 919; OLG Brandenburg NJW RR 1995, 1212). Zur Begründung wird angeführt, daß für eine Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht die Darstellung der Entscheidungsgründe unerläßlich sei. Indem die Parteien auf die Mitteilung der Entscheidungsgründe verzichteten, brächten sie erkennbar zum Ausdruck, daß für sie die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bedeutungslos sei und die Einlegung eines Rechtsmittels ausgeschlossen sein solle.

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Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist für einen Rechtsmittelverzicht nicht erforderlich, daß er ausdrücklich erklärt wird. Eine Verzichtserklärung kann auch durch eine schlüssige Handlung erfolgen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, daß die Handlung bei objektiver Betrachtung unzweideutig erkennen läßt, daß die Partei auf ein Rechtsmittel verzichten will. Zwar darf gem. § 313 a Abs. 1 ZPO von einer Urteilsbegründung  das gilt ebenso für Beschlüsse  nur abgesehen werden, wenn die Entscheidung unanfechtbar ist. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß mit dem Begründungsverzicht gleichzeitig konkludent ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird. Es besteht auch die Möglichkeit, daß den Beteiligten nicht bewußt war, daß ein Begründungsverzicht bei einer rechtsmittelfähigen Entscheidung unwirksam und deshalb unbeachtlich ist. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Parteien, die sich im Rahmen eines Vergleichs nicht über eine Kostenregelung einigen konnten, jede für sie nachteilige Kostenentscheidung akzeptieren wollen. Es bedarf daher  abgesehen von dem Begründungsverzicht  weitergehender Umstände, denen eindeutig entnommen werden kann, daß die Partei auf ein Rechtsmittel verzichten will (OLG Hamm 8. ZS NJW RR 1996, 63; OLG Hamm 18. ZS. NJW RR 1995, 1213; OLG Hamm 10. ZS NJW RR 1997, 318; SchlHOLG MDR 1997, 1154; OLG Schleswig NJW RR 1998, 1371; Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 91 a Rdnr. 27; § 329 Rdnr. 24). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung des Landgerichts war daher zu begründen, die Nichtbegründung verfahrensfehlerhaft. Ob die Beschlußgründe nachgeholt werden dürfen, obwohl das Gesetz das so nicht vorsieht (vgl. dazu Zöller/Vollkommer a.a.O. § 313 a Rdnr. 12 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben, da es der Senat als sachdienlich ansieht, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 540 ZPO analog).

5

Nach Erledigung der Hauptsache durch Abschluß des Vergleichs ist nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebende Entscheidungsgrundlage ist dabei regelmäßig der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang.

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Danach sind vorliegend die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Die Beklagte hat die Abnahme und auch die Abnahmereife der Werkleistungen aufgrund unterschiedlicher Mängel bestritten. Ob diese Mängel vorliegen, ist ungeklärt. Das zu erwartende Beweisergebnis war insoweit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses völlig offen. Aus diesem Grunde entspricht es der Billigkeit, beide Parteien in gleichem Maße mit den Kosten zu belasten. Der Umstand, daß die Beklagte einer vergleichsweisen Regelung zugestimmt hat, bei der sie sich zur Zahlung von 80 % des Forderungsbetrages bereiterklärt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Motive, die eine Partei zur Vereinbarung einer vergleichsweisen Regelung veranlassen, sind sehr verschieden und weichen nicht selten von dem zu erwartenden Maß des Obsiegens und Unterliegens in dem laufenden Verfahren ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist daher die Vergleichsregelung nicht ohne weiteres und automatisch Gradmesser für die gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung.

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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.