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Oberlandesgericht Hamm·19 U 96/09·15.10.2009

Berufung wegen unterschrittenem Berufungswert nach § 522 I ZPO verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das OLG Hamm verwirft die Berufung als unzulässig, weil die erforderliche Berufungsbeschwer von über 600 € nicht erreicht wird. Für die Streitwertbemessung zieht das Gericht den dreieinhalbfachen Jahreswert (§ 9 ZPO) zugrunde und berücksichtigt vorgelegte Beträge sowie Steueränderungen. Nicht erstinstanzlich geltend gemachte Preiserhöhungen begründen keine Berufungsbeschwer; ein pauschaler Wertabschlag bei negativer Feststellungsklage findet nicht statt.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der erforderliche Berufungswert von über 600 € nicht erreicht wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 I ZPO zu verwerfen, wenn die erforderliche Berufungsbeschwer gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird.

2

Bei wiederkehrenden, streitwertrelevanten Forderungen ist für die Bemessung des Berufungswerts der dreieinhalbfache Jahreswert nach § 9 ZPO heranzuziehen, soweit die Erhöhungen über den Zeitraum fortwirken können.

3

Bei der Streitwertberechnung sind die vom Kläger konkret mitgeteilten Beträge sowie steuerliche Änderungen (z. B. unterschiedliche Umsatzsteuersätze) zu berücksichtigen.

4

Preiserhöhungen oder sonstige Ansprüche, die erstinstanzlich nicht Gegenstand der Klage waren und somit nicht im angefochtenen Urteil entschieden wurden, begründen keine Berufungsbeschwer des Berufungsführers.

5

Bei einer negativen Feststellungsklage ist ein pauschaler Wertabschlag, wie er bei Leistungsklagen in Betracht gezogen werden kann, nicht ohne Weiteres vorzunehmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 9 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 272/07

Tenor

Die Be¬ru¬fung des Klägers ge¬gen das am 10.06.2009 ver¬kün¬de¬te Ur¬teil des Landgerichts Dortmund (8 O 272/07) wird als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Be¬ru¬fungs¬verfahrens wird auf bis 600 EUR fest¬ge¬setzt.

Gründe

2

Die Berufung ist nach § 522 I ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

3

Der Senat hat die Parteien bereits gemäß Verfügung vom 25.9.2009 (Bl. 337 d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, darauf hingewiesen, dass von keiner Berufungsbeschwer des Klägers in der erforderlichen Höhe von über 600 € auszugehen ist (§ 511 II Nr. 1 ZPO).

4

Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 1.10.2009 rechtfertigt keine andere Einschätzung. Ausgehend von dem entsprechend § 9 ZPO zugrunde zu legenden dreieinhalbfachen Jahreswert der beiden Preiserhöhungen ab 1.1. und 1.10.2005, die in nachfolgenden Preiserhöhungen fortwirken können und Gegenstand der negativen Feststellungsklage sind, ergibt sich angesichts der vom Kläger konkret mitgeteilten Beträgen für den Zeitraum vom 1.1.2005 - 28.10.2008 (Bl. 340 d.A.) jedenfalls kein Wert von über 600 €. Die Summe von brutto 648,15 € umgelegt auf die 46 Monate ergibt durchschnittlich 14,09 € im Monat, also für 42 Monate (dreieinhalb Jahre) brutto 591,78 €. Dabei ist zugunsten des Klägers in der von Nettobeträgen ausgehenden Berechnung nicht einmal berücksichtigt, dass für die ersten beiden Jahre (2005 und 2006) nur eine Umsatzsteuer von 16 % galt, und nicht die bei der Berechnung durchweg aufgeschlagene Umsatzsteuer von 19 %, die erst 2007 eingeführt wurde.

5

Soweit der Kläger für seine Beschwer ferner auf weitere Preiserhöhungen ab 1.1.2006 abstellen will, kann daraus keine Berufungsbeschwer hergeleitet werden, weil solche Preiserhöhungen erstinstanzlich nicht Gegenstand der negativen Feststellungsklage waren und somit auch nicht des angefochtenen Urteils sind, das den Kläger insoweit nicht beschwert.

6

Da der Berufungswert bereits aus den angeführten Gründen nicht erreicht wird, kann auf sich beruhen, ob hier nicht sogar nur weniger als der eingestellte dreieinhalbfache Jahreswert ab 1.1.2005 anzusetzen wäre. Der Kläger hat unstreitig mit der Beklagten vertraglich bereits wohl ab November 2007, also nach zwei Jahren und 10 Monaten, ein Preisänderungsrecht der Beklagten vereinbart (Bl. 185 f., 200 f. d.A.), was einer Unwirksamkeit der Preiserhöhungen, wie mit der negativen Feststellungsklage geltend gemacht, ab dann entgegenstehen könnte.

7

Ein der Beklagten vorschwebender Wertabschlag von 20 % im Hinblick darauf, dass keine Leistungsklage vorliegt, ist demgegenüber bei der negativen, also den gegnerischen Anspruch leugnenden, Feststellungsklage nicht veranlasst.