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Oberlandesgericht Hamm·19 U 75/04·14.10.2004

Berufung im Pferdekauf: Gewährleistungs- und Sittenwidrigkeitsvorwürfe abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, die als Minderjährige ein Pferd kaufte und dieses nach Volljährigkeit weiter nutzte, begehrt Zahlungs-, Feststellungs- und Schadensersatzansprüche. Das OLG hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die Abweisung der Klage. Entscheidend waren mangelnde Beweise für eine frühzeitige Lahmheit, Kenntnis des Käufers von Röntgenbefunden und das Fehlen eines groben Leistungsungleichgewichts.

Ausgang: Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klageansprüche gegen den Beklagten werden verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung eines von einem Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrags erfolgt konkludent, wenn der Erwerber nach Volljährigkeit die Kaufsache nutzt und als eigene behandelt (§ 108 Abs. 1, 3 BGB).

2

Die Vermutung des § 476 BGB greift nur, wenn der Käufer substantiiert darlegt, dass der Mangel binnen sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist; für diese Voraussetzung trägt der Käufer die Beweislast.

3

Gewährleistungsansprüche nach dem Kauf sind ausgeschlossen, wenn dem Käufer vor Vertragsschluss erkennbare Befunde oder Nachteile (z.B. Röntgenbefunde) erläutert wurden und er das Risiko dennoch bewusst trägt (§ 442 BGB).

4

Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder unerlaubter Bereicherung setzen die Kenntnis oder Täuschungshandlung des Verkäufers voraus; ohne Nachweis hiervon sind entsprechende deliktische oder bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen (vgl. §§ 823, 812 BGB i.V.m. § 263 StGB).

5

Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht allein bei Behauptung eines niedrigen Schlachtwerts vor; es bedarf eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung und zusätzlicher Umstände, die Ausnutzung oder grobe Benachteiligung belegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 108 Abs. 1 BGB§ 108 Abs. 3 BGB§ 476 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 512/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2004 verkündete und am 27.09.2004 ergänzte Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers des Beklagten erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO:

3

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

4

Ihr stehen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen den Beklagten zu.

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1.

6

Die bei Kaufvertragsabschluß minderjährige Klägerin hat diesen nach Erreichen der Volljährigkeit konkludent genehmigt, indem sie das Pferd anschließend geritten und als eigenes behandelt hat (§§ 108 Abs. 1, 3 BGB).

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2.

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Zu Recht hat das Landgericht Gewährleistungsansprüche der Klägerin verneint.

9

Die Klägerin hat nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichtes nicht zu beweisen vermocht, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe lahm gewesen ist. Zu ihren Gunsten greift auch nicht die Vermutung des § 476 BGB ein, denn sie konnte nicht beweisen, dass eine Lahmheit binnen sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.

  1. Die Klägerin hat nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichtes nicht zu beweisen vermocht, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe lahm gewesen ist. Zu ihren Gunsten greift auch nicht die Vermutung des § 476 BGB ein, denn sie konnte nicht beweisen, dass eine Lahmheit binnen sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist.
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An diese Feststellungen des Landgerichtes ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht bestehen. Das Landgericht hat alle angebotenen Beweise ohne Verfahrensfehler erhoben und diese nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt. Diese Würdigung des Landgerichtes wird nach Ansicht des Senates noch durch weitere Indizien gestützt. Wenn das Pferd zeitnah gelahmt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin sofort die Tierärztin ihres Vertrauens, die Zeugin L, aufgesucht hätte. Diese konnte jedoch in ihrer Vernehmung nicht bestätigen, dass ihr eine Lahmheit des Pferdes sofort oder in den ersten sechs Monaten nach Übergabe bekannt geworden ist. Auch hat die Klägerin weder gegenüber dem Beklagten zeitnah die Lahmheit gerügt noch eine solche gegenüber dem Zeugen X erwähnt, der sein eigenes Pferd im selben Stall stehen hatte. Auch der Zeuge y als Reitlehrer hat eine Lahmheit des Pferdes am Hinterbein nicht bestätigt, obwohl er das Pferd bis August 2003 trainiert hat.

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Das Landgericht hat auch nicht die Beweislast verkannt, sondern die Vermutung des § 476 BGB greift nur ein, wenn feststeht, dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetreten ist. Für diese Voraussetzung ist der Käufer beweispflichtig (vgl. Erman-Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 476 Rn. 3; Staudinger-Matusche-Beckmann, BGB, Bearb. 2004, § 476 Rn. 3). Erst dann muss der Unternehmer beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten oder aber die Vermutung mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist.

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b) Soweit das Pferd bei der Übergabe unstreitig degenerative Veränderungen aufgewiesen hat, sind darauf beruhende Gewährleistungsansprüche der Klägerin, wie eine später auftretende Lahmheit, gem. § 442 BGB ausgeschlossen. Denn der Röntgenbefund und die sich hieraus ergebenden Risiken sind der Klägerin durch den Streithelfer erläutert worden. Dies steht nach den Feststellungen des Landgerichtes fest, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO gebunden ist. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen sind nicht ersichtlich.

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Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich den Umstand gewürdigt, dass der schriftliche Untersuchungsbericht der Klägerin nicht mitgegeben worden ist, sondern bei dem Streithelfer verblieben ist. Es muss aber nicht jeder Umstand ausdrücklich in den Entscheidungsgründen erwähnt werden. Das Landgericht hat sich aber mit der Aussage des Streithelfers, der diesen Umstand zugestanden hat, auseinandergesetzt. Seine Würdigung ist überzeugend. Der Streithelfer hat nachvollziehbar begründet, warum der Untersuchungsbericht nicht übergeben worden ist. Dieser Umstand ist auch nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Ein Interesse des Streithelfers, der Klägerin bewußt falsche Angaben über den Gesundheitszustand des Pferdes zu machen, ist nicht ersichtlich. Er stand nicht in geschäftlicher Nähe zu dem Beklagten, sondern ist durch den Zeugen y, den Reitlehrer der Klägerin, vorgeschlagen worden. Weiterhin hat das Landgericht überzeugend begründet, warum es der Aussage des Zeugen F nicht geglaubt hat. Mit den Ausführungen zu den Sprachkenntnissen des Zeugen hat das Landgericht sich auf den Vortrag der Klägerin selbst im Schriftsatz vom 26.2.2004 bezogen und diesen als nicht fernliegend bezeichnet. Zu weiteren Ermittlungen zu dem Sprachverständnis des Zeugen war das Landgericht nicht gehalten. Insbesondere steht seine Darstellung zu der Rolle des Zeugen y in Widerspruch zu allen Zeugenaussagen.

14

3.

15

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB und aus §§ 812 Abs. 1, 138 Abs. 2 BGB hat das Landgericht zu Recht ausgeschlossen, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Beklagte Kenntnis von den knöchernen Veränderungen hatte. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen Dr. Q2 zutreffend gewürdigt. Aber selbst wenn der Beklagte an der Erläuterung des Untersuchungsbefundes teilgenommen hätte, hätte dieser die Beklagte weder getäuscht noch ihre Unerfahrenheit oder ihren Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt. Denn –wie bereits ausgeführt- ist davon auszugehen, dass ihr die sich aus dem Röntgenbefund ergebenden Risiken aufgezeigt worden sind. Dass der Beklagte die sich daraus ergebenden Zweifel durch wahrheitswidrige Informationen abgeschwächt hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht.

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4.

17

Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht aus §§ 812 Abs. 1, 138 Abs. 1 BGB.

18

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. Als wucherähnliche Rechtsgeschäfte können Verträge sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Mißverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag als sittenwidrig erscheinen läßt. Insbesondere, wenn die wirtschaftlich schwächere Position ausgenutzt wird oder der Begünstigte sich bewußt oder grob fahrlässig der Einsicht verschließt, dass der andere Teil den Vertrag nur aus Mangel an Urteilsvermögen oder wegen erheblicher Willensschwäche eingegangen ist.

19

Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, insbesondere ist der Wert der Leistung zumindest knapp doppelt so hoch, kann dies den Rückschluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Die Rechtsprechung nimmt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung an, die nur dann nicht eingreift, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH NJW-RR 03, 558; NJW 2001, 1127, 1128).

20

Die Klägerin hat bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der mit der Übergabe zusammenfiel, ein besonders grobes oder auch nur ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorlag.

21

Die Klägerin hat insoweit nur behauptet, dass das Pferd einen Schlachtwert von 400,00 € hatte. Diese Annahme ist aber selbst auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezogen nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hat nicht bereits zum Zeitpunkt der Übergabe sicher festgestanden oder war auch nur wahrscheinlich, dass das Pferd zu keinerlei Reitzwecken einsetzbar gewesen wäre oder nur für einen kurzen Zeitraum. Dies ist erwiesen durch das Ergebnis der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung, die nur spätere Risiken feststellte, aber keine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung, wie auch durch die Aussage des Zeugen y, der konkrete Beeinträchtigungen im Gebrauch des Pferdes nicht bestätigt hat. Vielmehr hat er bekundet, das Pferd noch bis August 2003 trainiert zu haben und keine Beeinträchtigungen im Gebrauch festgestellt zu haben. Auch der tierärztliche Befund der Klinik in U vom 17.9.2003 (Bl. 13 d.A.) geht nicht von einem schlachtreifen, sondern von einem behandlungsbedürftigen und behandelbaren Tier aus, ohne sogar einen späteren Turniereinsatz auszuschließen.

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Angesichts des vereinbarten Preises sowie des Alters (ca. 5 Jahre) sowie des der Aussage des Zeugen y entnehmenden Ausbildungsstands des Pferdes hätte die Klägerin daher zur Begründung eines besonders groben Missverhältnisses mehr vortragen müssen. Anlaß, ihr Gelegenheit zu solchem Vortrag zu geben, bestand nicht, da bereits das landgerichtliche Urteil ausgeführt hat, dass die von ihr allein behauptete Schlachtreife nicht substantiiert dargelegt sei. Ein weiterer Hinweis war daher entbehrlich.

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Aber selbst wenn ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen sollte, ist die daraus abzuleitende tatsächliche Vermutung für die Ausnutzung eines die Klägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes erschüttert. Denn durch die Ankaufsuntersuchung waren die Befunde, die das gesundheitliche Risiko begründen, der Klägerin erläutert worden. Wenn eine derart sachkundig beratene Partei das Risiko auf sich nehmen will, das Pferd zu erwerben, nutzt der andere Vertragspartner nicht dessen schwächere Lage aus oder verschließt sich leichtfertig der Erkenntnis, dass der andere Teil aus einer solchen Lage heraus den Vertrag schließt. Er darf dann davon ausgehen, dass dieser das Risiko bewußt auf sich nimmt, möglicherweise auch aus anderen Gründen, z.B. einem besonderen Affektionsinteresse.

24

5.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Über die Kosten des Streithelfers hat der Senat zur Klarstellung für beide Instanzen entschieden. Das im Wege der Urteilsergänzung ergangene Urteil des Landgerichtes Paderborn vom 27.9.2004 stammt von der Einzelrichterin, obwohl zuvor die Kammer entschieden hatte.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.