Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage zur Unterbrechung der Stromversorgung (800 €)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm setzte den Streitwert für Berufung und die erste Instanz (§ 63 Abs. 3 GKG) auf 800,00 EUR fest. Der Kläger hatte 15.000,00 EUR beantragt, das Landgericht war gefolgt. Das Gericht stellte fest, dass der Streitwert auf den von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsrückstand (968,00 EUR) begrenzt ist, weil die Klage allein die Berechtigung zur Unterbrechung der Stromversorgung betrifft. Ein üblicher Abschlag bei Feststellungsklagen rechtfertigt die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO.
Ausgang: Streitwert für Berufung und nach § 63 Abs. 3 GKG für erste Instanz auf 800,00 EUR festgesetzt; Antrag auf 15.000,00 EUR nicht anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Feststellungsklage, die ausschließlich die Berechtigung zur Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückstandes betrifft, bemisst sich der Streitwert in erster Linie nach dem geltend gemachten Zahlungsrückstand.
Bei Beschränkung des Klägerinteresses auf die Feststellung der Berechtigung zur Leistungsunterbrechung ist ein Abschlag bei der Streitwertbemessung geboten und ein pauschal hoher Streitwert nicht angemessen.
Ist der Zahlungsrückstand nur inzident zu prüfen, kann der Streitwert reduziert werden; für die Wertbemessung ist § 3 ZPO maßgeblich.
Für die Festsetzung des Streitwerts in der Berufungsinstanz ist der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstands zugrunde zu legen; die Festsetzung für die erste Instanz erfolgt insoweit gemäß § 63 Abs. 3 GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13 O 46/09 EnW
Tenor
wird der Streitwert für das Berufungsverfahren und – insoweit gemäߠ - § 63 Abs. 3 GKG für die erste Instanz auf 800,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für den Rechtsstreit war insgesamt auf 800,00 Euro festzusetzen, § 3 ZPO.
Die von dem Kläger beantragte Festsetzung auf 15.000,00 Euro, welcher das Landgericht gefolgt ist, ist nicht angemessen im Sinne von § 3 ZPO. Gegenstand der Feststellungsklage ist ausschließlich die Berechtigung der Beklagten, aufgrund des Zahlungsrückstandes, den die Beklagte zuletzt mit 968,00 Euro berechnet hat (Anlage K3), die Unterbrechung der Stromversorgung anzudrohen und durchzuführen. In der Sache geht es dem Kläger lediglich um diesen Zahlungsrückstand. Sein Interesse geht nicht dahin, trotz des Zahlungsrückstandes weiter beliefert zu werden. Selbst im letzteren Falle – insofern wäre das Interesse des Klägers gleichbedeutend mit denjenigen Fällen, in denen ein Kunde auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung in Anspruch genommen wird - würde sich der Streitwert lediglich nach der Höhe der Abschlagszahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten bemessen (vgl. OLG Hamburg in NJO 2011, S. 774 ff). Geht es dem Kläger aber ausschließlich um die Berechtigung der Beklagten, aufgrund des Zahlungsrückstandes die Stromversorgung zu unterbrechen, wird sein Interesse wertmäßig durch den von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsrückstand begrenzt. Da es sich andererseits nicht um eine negative Feststellungsklage handelt, sondern der Zahlungsrückstand lediglich inzident im Rahmen der Feststellungsklage zu prüfen war, hält der Senat einen angemessenen Abschlag für angemessen, wie er bei Feststellungsklagen üblich ist. Nach alledem entspricht ein Wert von 800,00 Euro dem Interesse des Klägers.
Da auch dem in erster Instanz geltend gemachten und auch in der Berufungsinstanz zunächst weiter verfolgten Hilfsantrag keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung beikam, war der Streitwert insgesamt auf diesen Wert festzusetzen.