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Oberlandesgericht Hamm·19 U 39/94·20.06.1994

Berufung: Klage auf Wandlung wegen angeblichem wirtschaftlichem Totalschaden abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Wandlung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug mit der Behauptung arglistiger Verschweigung eines wirtschaftlichen Totalschadens. Das OLG Hamm hielt einen wirtschaftlichen Totalschaden nach Sachverständigengutachten nicht für gegeben und verneinte eine weitergehende Aufklärungspflicht über den Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens. Die Klage wurde abgewiesen, da umfassende Angaben zu Reparaturumfang vorlagen und kein arglistiges Verschweigen festgestellt wurde.

Ausgang: Klage des Klägers auf Wandlung wegen angeblicher arglistiger Verschweigung eines wirtschaftlichen Totalschadens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens muss der Verkäufer nicht ohne besondere Nachfrage gesondert aufklären; der Begriff ist schadensrechtlich geprägt und hat für den nicht gewerbsmäßigen Käufer regelmäßig nur geringe Aussagekraft.

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Bei Vorliegen erheblicher Unfallschäden ist der Verkäufer verpflichtet, über Art und Umfang des Schadens und die durchgeführten Reparaturen umfassend aufzuklären, insbesondere wenn der Käufer danach fragt oder der Kaufvertrag Unfallschäden thematisiert.

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Die Angabe der durchgeführten Reparaturarbeiten im schriftlichen Kaufvertrag und die Gewährung einer Besichtigung des Fahrzeugs können die Aufklärungspflicht des Verkäufers erfüllen und ein Verschweigen i.S. arglistiger Täuschung ausschließen.

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Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss wirkt grundsätzlich, soweit Mängel nicht arglistig verschwiegen wurden; offensichtliche Mängel fallen unter § 460 BGB.

Relevante Normen
§ 462 BGB§ 459 Abs. 1 S. 1 BGB§ 476 BGB§ 123 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 0 538/93

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08. Dezember 1993 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 10.640,00 DM (zugleich Kostenstreitwert der Berufungsinstanz).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Berufung des Beklagten führt zur Klageabweisung unter Abänderung des angefochtenen Urteils.

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Die Ansicht des Landgerichts, der Kläger könne die Wandlung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug gem. §§ 462 ; 459 Abs. 1 S. 1; 476 BGB deshalb verlangen, weil der Beklagte ihm bei Abschluß des Kaufvertrages das für den Beklagten als Fachmann erkennbare Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens arglistig verschwiegen habe, hält der Überprüfung durch den Senat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht stand.

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Zunächst steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S. im Rahmen seines vor dem Senat mündlich erstatteten Gutachtens fest, daß das Fahrzeug nach dem damaligen Unfall tatsächlich keinen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies, da Reparaturkosten in Höhe von 12.950,00 DM netto ein Wiederbeschaffungswert von rund 15.000,00 DM gegenüberstanden. Lediglich bei Zugrundelegung eines fiktiven Totalschadens, nämlich bei Abzug des Restwertes des Fahrzeugs vom ermittelten Wiederbeschaffungswert würden die Reparaturkosten den so korrigierten Wiederbeschaffungswert übersteigen.

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Darüber hinaus war der Beklagte aber auch nicht verpflichtet, über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens als solchen und noch weniger über das Vorliegen eines nur fiktiven Totalschadens aufzuklären. Nachdem zwischenzeitlich auch der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm seine entgegengesetzte Ansicht mit Urteil vom 05.03.1985 (zit. Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1889) ausdrücklich aufgegeben hat, ist es mittlerweile offenbar einhellige Ansicht, die auch der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung vertritt, daß über den Umstand des wirtschaftlichen Totalschadens als solchen jedenfalls ohne besondere Frage hierzu nicht aufgeklärt werden muß (Karlsruhe, DAR 1992, 151; Celle NJW-RR 1988, 1136 f; Reinking-Eggert, a. a. O., Rdn. 1889 f m. w. N.). Der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens stellt nämlich einen schadensrechtlich geprägten Begriff dar, der für den nicht gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenkäufer in der Regel eine nur geringe Aussagekraft haben wird (so auch Karlsruhe, DAR 1992, 151). Andererseits wird dieser Gebrauchtwagenkäufer durch die weitreichende Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers bei schweren Unfällen bereits hinreichend vor der vom 28. Zivilsenat des OLG Hamm (DAR 1983, 355) zu Recht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Gefahr geschützt, ein nur unsachgemäß instandgesetztes Fahrzeug zu erwerben. Erforderlich ist nämlich bei Vorliegen eines schweren Unfallschadens die umfassende Aufklärung des Käufers über Art und Umfang des Schadens und der zur Instandsetzung durchgeführten Arbeiten jedenfalls in den Fällen, in denen der Käufer nach dem Vorliegen von Unfallschäden fragt oder in denen Unfallschäden im schriftlichen Kaufvertrag thematisiert werden (Karlsruhe DAR 1992,151; Reinking-Eggert, a. a. O., Rdn. 1881 f m. w. N.).

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Hinzu kommt, worauf das OLG Celle (NJW-RR 1988, 152) zu Recht hinweist, daß eine fach- und sachgerechte Reparatur auch bei wirtschaftlichen Totalschäden möglich ist, etwa dann, wenn die Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen und in Eigenarbeit ohne nennenswerte Lohnkosten durchgeführt wird.

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Das mit der Klage geltend gemachte Wandlungsbegehren ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.

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Der Kläger kann zunächst nicht deshalb die Wandelung des Kaufvertrages verlangen, weil der Beklagte ihm das Ausmaß des von dem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens arglistig verschwiegen hätte,§§ 462, 459 Abs. 1 S. l; 476 BGB: . Der Beklagte hat vielmehr der ihm angesichts der Schwere des von dem Fahrzeug erlittenen Unfallschadens obliegenden Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung über Art und Umfang des Schadens und der zur Instandsetzung durchgeführten Arbeiten bereits durch die Aufführung der von ihm durchgeführten Arbeiten in dem schriftlichen Kaufvertrag genüge getan.

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Hierzu hat der Sachverständige S. zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß mit der in dem Kaufvertrag enthaltenen Beschreibung der durchgeführten Reparaturarbeiten der Umfang des erlittenen Unfallschadens und der zu seiner Behebung vorgenommenen Arbeiten schlagwortartig zutreffend unter Erfassung der gewichtigsten Teile des Schadens umschrieben worden ist. Hinzu kommt, daß aufgrund der Angaben der Zeugen A. und L. sowie aufgrund der Parteivernehmung des Beklagten erwiesen ist, daß das Fahrzeug vor Abschluß des Kaufvertrages von den Parteien auf einer Bühne besichtigt worden ist, wobei der Beklagte dem Kläger die in dem schriftlichen Kaufvertrag aufgeführten Reparaturarbeiten mündlich erläuterte und dem Kläger, was im übrigen unstreitig ist, auch noch den ausgebauten Hinterachskörper zeigte. Dies haben der Zeuge L. und der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung übereinstimmend so bekundet, während der Zeuge A. zumindest in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen L. und des Beklagten bekunden konnte, daß sich das Fahrzeug während der Besichtigung durch die Parteien hochgefahren auf einer Bühne befand.

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Mangels einer Täuschung des Klägers durch den Beklagten über Art und Umfang des Unfallschadens sowie mangels einer Aufklärungspflicht des Beklagten über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens als solchem geht auch die von dem Kläger hilfsweise erklärte Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123 Abs. l; 142 Abs. l; 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB ins Leere.

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Soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Beklagte habe das Fahrzeug im Karrosseriebereich nicht ordnungsgemäß repariert, handelt es sich zum einen nach den von dem Sachverständigen S. gefertigten Lichtbildern um offensichtliche Mängel, § 460 BGB, zum anderen greift hier der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluß ein, da der Kläger nicht vorgetragen hat, der Beklagte habe ihm diese Mängel arglistig i. S. v. § 476 BGB verschwiegen. Letzteres gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten durchgeführten Richtarbeiten, zumal dem Kläger hierzu unstreitig noch das Vermessungsprotokoll ausgehändigt wurde.

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Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.