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Oberlandesgericht Hamm·19 U 289/88·25.05.1989

Herausgabeklage Pkw: Abweisung wegen Truckverbot (§115 GewO) und fehlendem Eigentumsvorbehalt

ZivilrechtKaufrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Herausgabe eines Pkw und beruft sich auf Rücktritt und Eigentumsvorbehalt. Das OLG weist die Klage ab: Ein Rücktritt nach § 326 BGB scheitert mangels Verzug, weil das Truckverbot (§115 Abs.2 GewO) den Kaufpreisanspruch ausschließt. Ein Eigentumsvorbehalt ist nicht beweisbar; bei Verstoß fällt das Fahrzeug nach §116 GewO der Krankenkasse zu.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Pkw abgewiesen; Rücktritts- und Herausgabeansprüche wegen Truckverbot (§115 GewO) und fehlendem Eigentumsvorbehalt nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rücktrittsrecht nach § 326 Abs.1 BGB setzt den Verzug des Erwerbers mit der Kaufpreiszahlung voraus.

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Liegt ein Verstoß gegen das Truckverbot des § 115 Abs.2 GewO vor, steht dem Verkäufer der Kaufpreisanspruch nicht zu und damit fehlt regelmäßig die Grundlage für Verzug.

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Bei einem Verstoß gegen § 115 GewO fällt der Kaufgegenstand nach § 116 GewO der Krankenkasse zu, so dass der Verkäufer Herausgabeansprüche gegenüber dem Erwerber nicht geltend machen kann.

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Für einen Herausgabeanspruch nach §§ 985, 455 BGB ist die Vereinbarung und der Nachweis eines Eigentumsvorbehalts erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Zahlungsabreden, die eine spätere Leistung aus einem Sparvertrag vorsehen, heben das Verbotsgut des § 115 Abs.2 GewO nicht auf und verhindern die Umgehung des Truckverbots.

Relevante Normen
§ 346, 347, 326 BGB§ 115 Abs. 2 Satz 1 GewO§ 346, 327, 326, 433 BGB§ 326 Abs. 1 BGB§ 115 Abs. 2 GewO§ 119 GewO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8 O 179/88

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Beklagte ist Besitzer und seit dem 14.10.1983 eingetragener Halter des Pkw Mercedes 200 B mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx. Dieses Fahrzeug war vor dem Beklagten auf den Schwager des Klägers zugelassen. Der Kläger, der mit seiner im April 1988 eingegangenen Klage die Herausgabe dieses Fahrzeugs an sich verlangt, hat behauptet, er habe den Wagen von seiner Schwester, die ihm ihre Ansprüche abgetreten habe, erhalten; die Schwester habe ihm damals erklärt: "Hier hast Du das Auto. Verkaufe es zu einem guten Preis."; er habe seiner Schwester 9.000,-- DM für den Wagen bezahlt. Etwa September bis November 1983 habe er im eigenen Namen auf dem Betriebsgelände der auf seine Ehefrau laufenden Firma xxx Transporte dieses Fahrzeug an den damals - unstreitig - bei diesem Unternehmen beschäftigten Beklagten für 9.000,-- DM unter Eigentumsvorbehalt mit schriftlichem Vertrag veräußert, wobei ein Zahlungsziel bis zum 30.6.1984 vereinbart gewesen sei. Den Kfz-Brief habe er als Sicherheit zurückbehalten; nach seiner, des Klägers, Verhaftung im Juli 1984 sei auch dieser Brief von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden; der Beklagte habe den Brief dann aber bei Staatsanwaltschaft ausgehändigt erhalten und dort erklärt, er werde den Kaufpreis in Raten zahlen. Der Wagen sei in der Folgezeit nicht bezahlt worden.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Pkw Daimler-Benz Typ 200 B mit dem Kennzeichen: xxx, Farbe braun, herauszugeben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, der Wagen sei ihm von der Firma xxx Transporte verkauft worden; es sei kein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.

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Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen xxx, xxx und xxx den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs nach §§ 346, 347, 326 BGB verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahmehabe der Beklagte den Wagen vom Kläger gekauft; der Kläger sei, weil der Wagen nicht bezahlt wurde, zum Rücktritt berechtigt gewesen; auf die durch die Beweisaufnahme nicht bestätigte Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei im Eigentumsvorbehalt veräußert worden, komme es nicht an.

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In der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß der Wagen zur Zeit der Veräußerung an den Beklagten einen Heckschaden hatte, der auf Totalschadensbasis mit einer Versicherung abgerechnet worden war, sowie daß dem Beklagten zugesagt worden war, dieses Fahrzeug werde verkäuferseits repariert; ferner ist unstreitig geworden, daß eine solche Reparatur seitens des Verkäufers später nicht erfolgte.

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Der Beklagte, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, behauptet mit seiner Berufung zusätzlich:

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Er habe bei dem Ankauf seinen Altwagen für 500,- DM in Zahlung gegeben. Es sei vereinbart worden, daß der Kaufpreis in Raten zu 500,-- DM vom Lohn einbehalten werden sollte; so seien insgesamt 2.500,-- DM abgezogen worden. Lediglich der verbleibende Kaufpreisrest habe durch einen später fällig werdenden Sparvertrag abgelöst werden sollen. Der Kläger habe den erheblichen Heckschaden für die Firma xxx Transporte mit der Versicherung abgerechnet. Der Kläger habe sich später geweigert, die Reparaturarbeiten durchzuführen. Der Beklagte meint, er habe durch seine geleisteten Zahlungen den begründeten und fälligen Kaufpreisanspruch erfüllt und befinde sich auch nicht in Verzug. Er behauptet, den Wagen selbst repariert zu haben.

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Er bestreitet schließlich, daß der Kläger den Wagen von seiner, des Klägers, Schwester gekauft und dieser bezahlt habe. Zu seiner Verjährungseinrede behauptet er noch, der Kläger sei zur Zeit dieser Fahrzeugveräußerung als Kraftfahrzeughändler tätig gewesen.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, das Fahrzeug "von seiner Schwester, respektive seinem Schwager" erworben und 9.000,-- DM an seine Schwester bezahlt zu haben. Er bestreitet, daß der Beklagte einen Altwagen für 500,-- DM in Zahlung gegeben habe und der weitere Kaufpreis durch Lohneinbehalten abgetragen werden sollte. Ferner behauptet er, der Heckschaden sei nicht erheblich gewesen, die Abrechnung mit der Versicherung sei zugunsten des Beklagten geschehen, der hiergegen auch keinerlei Einwände erhoben habe. Der Beklagte habe keine. Zahlungen auf den Kaufpreis erbracht. Er, der Kläger, habe den Beklagten mehrfach aufgefordert, das Fahrzeug zwecks Durchführung der Reparaturarbeiten vorzuführen.

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Der Kläger behauptet, im Jahre 1983 nicht mehr mit Gebrauchtfahrzeugen gehandelt zu haben. Er habe seinen früheren Gebrauchtwagenhandel bereits im Jahre 1979 aufgegeben. Er behauptet weiter, den Beklagten mit Schreiben vom 6., 16. und 23.5. sowie vom 9.9.1986 und vom 22.10.1987 zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert zu haben.

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Der Kläger meint nach Hinweis durch den Senat, § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO finde auf den Kaufvertrag der Parteien keine Anwendung; eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Lohnansprüchen habe nicht entstehen können, weil der Kaufpreis nach der Vereinbarung der Parteien bar bezahlt werden sollte, sobald der Beklagte den Sparvertrag ausgezahlt erhielt; mit dieser Vereinbarung sei die Aufrechnung ausgeschlossen worden. Der Beklagte habe dieses Fahrzeug ferner zum Selbstkostenpreis des Klägers erhalten; der Beklagte habe diesen Wagen auch dringend benötigt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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1.

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Der Kläger kann den streitbefangenen Pkw nicht nach §§ 346, 327, 326, 433 BGB herausverlangen. Es liegen nämlich nicht die materiellen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Beklagte mit der Kaufpreiszahlungspflicht in Verzug gekommen ist. Am Verzug des Beklagten fehlt es aber. Denn gemäß §§ 118, 119, 115 Abs. 2 GewO stand dem Kläger der Kaufpreis für diesen Pkw nicht zu.

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Für den Vertrag der Parteien gilt nämlich das sog. Truckverbot des § 115 Abs. 2 GewO, wonach ein Gewerbetreibender an seine Beschäftigten keine Waren auf Kredit veräußern soll; durch dieses Truckverbot wird in erster Linie sichergestellt, daß die Beschäftigten die vereinbarten Lohnauszahlungen erhalten. Zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften dehnt § 119 GewO dieses Truckverbot auf Familienangehörige des Gewerbetreibenden aus.

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Der Beklagte war zur Zeit der Veräußerung Beschäftigter im Betrieb der Ehefrau des Klägers. Nach dem Klägervortrag war das Fahrzeug auch auf Kredit veräußert worden; denn der Kaufpreis sollte hiernach mit dem 30.6.1984 als Zahlungsziel entrichtet werden.

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Die in § 115 Abs. 2 Satz 2 GewO ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen vom Truckverbot liegen nicht vor, so daß ohne Bedeutung ist, ob der Kläger das Fahrzeug zum Selbstkostenpreis weiterverkauft hatte. Daß dieser Pkw "Werkzeug" des Beklagten i.S.d. § 115 Abs. 2 Satz 3 GewO war, behauptet der Kläger nicht.

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Ein Fahrzeug kann aber auch nicht den in der Anordnung des Reichsarbeitsministers vom 16.1.1939 (RABL. I 57) vom Schutzbereich des § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO ausgenommenen "Elektrogeräten, Rundfunksempfangsgeräten und Gasapparaten" gleichgestellt werden. Das BAG hat überzeugend dargelegt, daß ein Pkw nicht ohne weiteres zu den "anderen Gebrauchsgegenständen" i.S.d. Anordnung gehört (NJW 1984, 1887).

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Der Anwendung der genannten Vorschriften der GewO steht ferner nicht entgegen, dass der Kaufpreis nach der Behauptung des Klägers erst geleistet werden sollte, sobald der Sparvertrag des Beklagten ausgezahlt worden war. Zwar wäre bei einer Zahlung mit Mitteln des Sparvertrages der Lohnanspruch des Beklagten nicht berührt worden; indes soll das Kreditverbot des § 115 Abs. 2 Satz 1 GewO auch verhindern, daß ein Arbeitnehmer durch die Eingehung von Kreditgeschäften in eine weitere Abhängigkeit zum Arbeitgeber gerät (Schaub Arbeitsrechtshandbuch 6. A 1987 § 88 VIII).

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2.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch auch nicht aus §§ 985, 455 BGB zu.

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Es ist durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme schon nicht bewiesen worden, daß ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war. Zwar hat der Zeuge xxx eine Unterschrift des Beklagten unter eine Vertragsurkunde bekundet; diese Aussage und auch die Angaben der Ehefrau des Klägers, der Zeugin xxx, ihr Mann habe ihr erklärt, daß ein schriftlicher Vertrag zustande gekommen sei, ihr Mann habe immer nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft, genügte zur sicheren Überzeugungsbildung bezüglich der Vereinbarungen des Klägers mit dem Beklagten nicht.

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Hinzu kommt, daß bei einem Verstoß gegen § 115 GewO nach § 116 GewO der Kaufgegenstand, sofern dieser noch vorhanden ist, der "Krankenkasse" (vgl. auch hierzu BAG, Urteil vom 20.03.1984, NJW 1984, 301), zufällt, d.h. nur von dieser herausverlangt werden kann.

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Die Kostenentscheidurig folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 festzusetzende Beschwer des Klägers beträgt 5.500,-- DM.