Pferdekauf: Zurückverweisung wegen Gehörsverletzung und fehlender Sachverständigenbeweisaufnahme
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte nach Pferdekauf Rückzahlung und Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung bzw. abweichender Beschaffenheit trotz Gewährleistungsausschluss. Das Landgericht wies die Klage ab, ohne sich mit weiterem Klägervortrag zu angeblich unrichtigen Gesundheitsangaben der Verkäuferin zu befassen und ohne erforderliche Beweisaufnahme. Das OLG hob Urteil und Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und unterlassener Sachaufklärung auf und verwies zurück. Zudem wurden wegen fehlerhafter Verfahrensbehandlung keine Gerichtskosten für die Berufung erhoben (§ 21 GKG).
Ausgang: Auf Berufung des Klägers Urteil und Verfahren aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; Gerichtskosten der Berufung nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und unterlassener notwendiger Beweisaufnahme keine tragfähige Grundlage für eine Sachentscheidung bildet.
Das Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es bei seiner Entscheidung erheblichen Parteivortrag übergeht; ist der Vortrag streitig, ist hierüber grundsätzlich die angebotene Beweisaufnahme durchzuführen oder der Vortrag nach vorherigem Hinweis nach § 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Beruht die Beurteilung von Gesundheitszustand, Schwere von Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die vertraglich vorausgesetzte Nutzung eines Tieres auf besonderer Fachkunde, darf das Gericht diese Fragen ohne gesonderte Begründung nicht aus eigener Sachkunde entscheiden, sondern hat regelmäßig sachverständige Begutachtung einzuholen.
Objektiv unrichtige Angaben des Verkäufers über das Ausbleiben von Erkrankungen oder Lahmheit während der Besitzzeit können eine Täuschung durch positives Tun begründen, wenn tatsächlich behandlungsbedürftige Erkrankungen vorlagen.
Wären bei richtiger Behandlung des Verfahrens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht entstanden, können Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG ganz oder teilweise nicht erhoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 0 132/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Oktober 2005 verkündete Urteil und das zu Grunde liegende Verfahren der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit seinem Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.10.2005 hat der Kläger ferner behauptet, bei der ersten Besichtigung des Pferdes Ende November 2004 habe die Beklagte gegenüber der Tochter des Klägers erklärt, das Pferd sei auf jeden Fall für Dressurprüfungen der Klassen L bis M geeignet, und zwar wegen des überdurchschnittlichen Gangwerkes, es sei nie lahm gewesen, die an den Beinen sichtbaren Narben rührten von der Hauterkrankung „Mauke" her, sonst habe das Pferd keine Erkrankungen während ihrer Besitzzeit gehabt. Bei einer zweiten Besichtigung des Pferdes Anhang Dezember 2004 habe die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt, das Pferd sei „top in Form", aufgrund seines Bewegungsablaufs sei es dazu ausersehen, „ganz oben mitzureiten". Im Rahmen der Unterschriftsleistung bei Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages am 15.12.2004 habe die Beklagte nochmals erklärt, das Pferd sei vollständig gesund, außer der Hauterkrankung „Mauke" habe es keine weiteren Erkrankungen gehabt, insbesondere sei es nie lahm gewesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus ungerechtfertigter Bereicherung, da der Kaufvertrag nicht durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend unwirksam geworden sei. Es könne dahinstehen, ob das Pferd bereits bei Übergabe an gesundheitlichen Mängeln gelitten habe. Jedenfalls sei nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte von etwaigen Mängeln positive Kenntnis gehabt habe.
Hinsichtlich der behaupteten Lahmheit des Pferdes habe der Kläger den Antrag auf Parteivernehmung der Beklagten nicht mehr aufrecht erhalten. Zu der beantragten Vernehmung des Tierarztes H. mangele es an ausreichendem Vortrag, welche Informationen die Beklagte zum Gesundheitszustand des Pferdes erhalten habe. Eine Wissenszurechnung im Hinblick auf eine etwaige Kenntnis des Tierarztes komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten gewesen ist.
Auch aus der vorgelegten Karteikarte des H. über die Behandlung des Pferdes könne der Kläger eine arglistige Täuschung nicht herleiten. Zwar habe die Beklagte den Kläger unstreitig über die darin aufgeführten Behandlungen nicht unterrichtet. Die Beklagte sei zu einer entsprechenden Aufklärung aber nicht verpflichtet gewesen.
Ein Rücktrittsanspruch des Klägers aus kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften scheide aus, weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten, der insbesondere nicht wegen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln oder wegen einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er Verfahrensfehler und eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts rügt.
Ermessensfehlerhaft habe das Landgericht das Verfahren gegen den früheren weiteren Beklagten Tierarzt H. abgetrennt, wodurch unnötige Gerichts und Anwaltskosten produziert würden und die Gefahr divergierender Entscheidungen entstünde.
Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht die von dem Kläger schriftsätzlich benannten Zeugen D., S. und U. nicht vernommen, die für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers benannt worden seien, dass die Parteien die völlige Gesundheit und medizinische Nichtbehandlung des Pferdes, Mauke ausgenommen, ausdrücklich vereinbart hätten und die Beklagte in Kenntnis der zahlreichen tierärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig erklärt habe, das Pferd habe außer einer Maukeerkrankung keine gesundheitlichen Probleme gehabt.
Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht ferner ohne Einschaltung eines Sachverständigen über pferdemedizinische Fragen entschieden.
In materieller Hinsicht liege eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit des Pferdes vor. Die tatsächliche Beschaffenheit weiche von der vertraglich vereinbarten ab, weil das Pferd in der Besitzzeit der Beklagten wiederholt krank gewesen sei und tierärztlich habe behandelt werden müssen. Die Erkrankungen des Pferdes seien auch ohne entsprechende Nachfrage des Klägers offenbarungspflichtig gewesen, da es sich um erhebliche Erkrankungen gehandelt habe, die offensichtlich eine allgemeine Immunschwäche des Tieres nach sich gezogen hätten. Damit stehe gleichzeitig fest, dass die Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht habe.
Der Kläger beantragt,
I. die Sache unter Aufhebung des am 26.10.2005 verkündeten Urteils und des Verfahrens der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum an das Landgericht zurückzuverweisen;
II. hilfsweisedas am 26.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,1. als Gesamtschuldner mit dem Tierarzt H. an den Kläger 28.995,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 00.00.1996 geborenen braunen Wallachs „E. L", Lebensnummer N01, nebst Abstammungsnachweis und Pferdepass,2. festzustellen, dass
a) die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 18.02.2005 in Verzug befindet,
b) die Beklagte verpflichtet ist, als Gesamtschuldner mit dem Tierarzt H. dem Kläger alle zukünftigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere Kosten für Stall, Futter, Misten, artgerechte Bewegung, Hufschmied, Tierarzt usw. zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.
Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers zu den angeblichen Erklärungen vor Abschluss des Kaufvertrages. Sie habe bei dem Gespräch Ende November 2004 erklärt, das Pferd werde zur Zeit in dem Bereich der Dressurklassen L bis M geritten. Von der Maukeerkrankung habe sie berichtet. Bei dem Gespräch Ende November/Anfang Dezember 2004 habe der Zeuge U. gesagt, die Bewegungsqualität des Pferdes sei so hervorragend, dass er dem Kläger kein besseres Pferd empfehlen könne. Vor Abschluss des Kaufvertrages habe sie den Kläger auf zwei Besonderheiten des Pferdes hingewiesen, nämlich einmal, dass das Pferd wegen einer Pigmentstörung am Maul ein besonderes Gebiss brauche, und dass wegen zu geringer Trachten ein Spezialbeschlag vorhanden sei.
Sie bestreitet ferner, dass es sich bei den Erkrankungen des Pferdes, die es während ihrer Besitzzeit durchlitten habe, um erhebliche Erkrankungen gehandelt habe.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.
1.
Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an zwei wesentlichen Mängeln. Zum einen hat das Landgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es nicht den gesamten von dem Kläger vorgetragenen Tatsachenstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zum anderen hat das Landgericht der Entscheidung zugrunde zu legende klärungsbedürftige Tatsachen nicht aufgeklärt, indem es eine notwendige Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat. Beide Verfahrensmängel stellen wesentliche Verfahrensmängel i.S.d. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar, da sie gegen die Grundprinzipien des Zivilverfahrens verstoßen und damit ihrer Natur nach so erheblich sind, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung des Landgericht abgibt.
a)
Allerdings hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers die Trennung des Verfahrens gegen die Beklagte und den Tierarzt H. verfahrensfehlerfrei angeordnet.
Gemäß § 145 ZPO hat die Trennung der geltend gemachten mehreren Klageansprüche im pflichtgebundenen Ermessen des Landgerichts gestanden. Voraussetzungen, unter denen es nicht hätte trennen dürfen, etwa weil die Beklagten notwendige Streitgenossen wären oder die Ansprüche in einem Eventualverhältnis stünden, haben nicht vorgelegen. Es hat auch ein sachlicher Grund für die Trennung bestanden. Das Verfahren gegen die Beklagte ist - nach der insoweit maßgeblichen rechtlichen Würdigung des Landgerichts - entscheidungsreif gewesen, das gegen den Tierarzt H. dagegen nicht. Die Klage gegen den Tierarzt ist nicht einmal rechtshängig gewesen, da ihm die Klageerweiterung vom 20.10.2005 noch nicht förmlich zugestellt worden war. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 26.10.2005 ergibt, sind auch dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten Abschriften des Schriftsatzes vom 20.10.2005 erst im Termin übergeben worden. Zudem ist - wiederum nach der maßgeblichen rechtlichen Würdigung des Landgerichts - die Haftung der Beklagten nicht von einer eventuellen Haftung des Tierarztes abhängig gewesen und umgekehrt.
Ob nach Zurückverweisung der Sache und angesichts des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes beider Verfahren eine Verbindung angezeigt ist, obliegt der Entscheidung des Landgerichts.
b)
Das Landgericht hat aber das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Es hat die Klage abgewiesen, ohne sich mit dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 20.10.2005 auseinander gesetzt zu haben.
Das Landgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigende arglistige Täuschung durch die Beklagte durch Unterlassen gebotener Aufklärung über die in der Karteikarte des H. dokumentierten Behandlungen des Pferdes nicht vorgelegen habe. Es hat weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen Feststellungen zu den vom Kläger mit Schriftsatz vom 20.10.2005 behaupteten Erklärungen der Beklagten zu dem Gesundheitszustand des Pferdes während ihrer Besitzzeit, die eine arglistige Täuschung durch positives Tun begründen würden, getroffen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe bei der ersten Besichtigung des Pferdes Ende November 2004 gegenüber der Tochter des Klägers und vor Abschluss des Kaufvertrages am 15.12.2004 gegenüber dem Kläger selbst erklärt, das Pferd habe während ihrer Besitzzeit außer der Hauterkrankung „Mauke" keine Erkrankungen gehabt, insbesondere sei es nie lahm gewesen. Unstreitig hat das Pferd aber während der Besitzzeit der Beklagten verschiedenste Erkrankungen gehabt, die auch tierärztliche Behandlungen erforderlich gemacht haben. Nach der Karteikarte des H. haben außer den üblichen Impflungen und Wurmkuren mehrere Zahnbehandlungen, eine Behandlung wegen einer Schwellung des Jochbeins, eine Behandlung wegen einer Erkältung und eines Anschwellens der Beine sowie mehrere Behandlungen wegen Hustens stattgefunden. Außerdem ist das Pferd nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei K. im Jahr 2002 wegen einer geringfügigen Gelenksentzündung vorne links mit geringgradiger Lahmheit - was mit Blick auf den vom Kläger behaupteten Mangel der Lahmheit von besonderer Relevanz ist - und im Jahr 2004 wegen eines zu kurzen Ausschnitts des Hufes vorne links sowie wegen einer Augenerkrankung behandelt worden.
Damit hätte die Beklagte mit der Erklärung, das Pferd habe keinerlei Erkrankungen gehabt, insbesondere sei es nie lahm gewesen, eine objektiv unrichtige Tatsache vorgespiegelt, was eine Täuschung durch positives Tun darstellen würde.
Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20.10.2005, der ihr erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.10.2005 überreicht worden ist, nicht ausdrücklich bestritten.
Sofern das Landgericht den Vortrag des Klägers deshalb als unstreitig angesehen hat, hätte es dies im Urteil feststellen und seiner rechtlichen Würdigung zugrunde legen müssen. Für eine Wertung des Klägervortrages als unstreitig hat gesprochen, dass die Beklagte die behauptete Erklärung noch mit Schriftsatz vom 07.06.2005, d.h. bevor der Kläger seine Behauptung überhaupt aufgestellt hat, mit ihrem Vortrag wiederholt hat, das Pferd sei während ihrer Besitzzeit weder krank gewesen noch lahm gegangen, es sei mit Ausnahme der üblichen Impfungen und Wurmkuren nicht medikamentös oder sonst wie therapiert worden. Erst mit Schriftsatz vom 05.09.2005 hat sie aufgrund der Auflage des Landgerichts, substantiiert dazu vorzutragen, in welchem Umfang H. das Pferd behandelt habe, und die Behandlungsunterlagen vorzulegen, die oben genannten Erkrankungen und Behandlungen des Pferdes vorgetragen.
Sofern das Landgericht den Vortrag des Klägers als streitig angesehen hat, hätte es Beweis erheben müssen durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen D., U. und S.. Hat das Landgericht dabei mit Blick auf die erforderlich gewordenen Beweisaufnahme den Vortrag des Klägers für verspätet gehalten, hätte es ihn - nach entsprechendem Hinweis - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 296 ZPO als verspätet zurückweisen müssen.
c)
Verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht ferner eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt. Es hat seine eigene Sachkunde bejaht, obwohl die Tatsachenfeststellung die Begutachtung durch einen Sachverständigen erfordert hätte.
Das Landgericht hat für die Verneinung einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte durch Unterlassung gebotener Aufklärung darauf abgestellt, dass die Erkrankungen und Behandlungen des Pferdes während der Besitzzeit der Beklagten bereits nicht offenbarungspflichtig gewesen seien. Es hat dazu ausgeführt, dass die in der Karteikarte des H. aufgeführten Behandlungen entweder Vorsorgeimpfungen, Nachuntersuchungen oder Zahnbehandlungen beträfen, ohne dass sich hieraus ein krankhafter Zustand des Pferdes ergäbe, oder zwar Symptome mit Krankheitswert wie Husten, dicke Beine, Wolfszahn und eine Verletzung des Jochbeinbogens aufgeführt seien, diese jedoch in der Regel vollständig ausheilten und danach keinerlei Krankheitswert mehr hätten.
Diese Feststellung hat das Landgericht nicht - jedenfalls nicht ohne dies gesondert zu begründen - aus eigener Sachkunde treffen können. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Landgericht hat beurteilen können, dass z.B. dicke Beine nicht Ausdruck einer Erkrankung der Gliedmaßen des Pferdes sein können oder z.B. die Verletzung des Jochbeinbogens nicht Folgeschäden nach sich ziehen kann. Vor allem aber hat das Landgericht keinerlei Stellung dazu bezogen, dass das Pferd eine Gelenksentzündung mit geringgradiger Lahmheit gehabt hat, derentwegen eine Behandlung bei K. erfolgt ist. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit das Landgericht aus eigener Sachkunde hat beurteilen können, dass auch diese Erkrankung vollständig ausgeheilt sein soll. Dem Senat ist aus zahlreichen Fällen aus dem Bereich des Pferdekaufs bekannt, dass gerade entzündliche Prozesse in den Gelenken eines Pferdes nicht selten Ausdruck einer chronischen Gelenkserkrankung sind, bei denen eine auch nur zeitweise auftretende Lahmheit ein typisches Symptom darstellt. Das Landgericht hätte deshalb jedenfalls der Frage nachgehen müssen, um was für eine Erkrankung genau es sich bei der Gelenksentzündung gehandelt hat, wie gravierend die Erkrankung gewesen ist, ob sie vollständig ausgeheilt ist und keine Folgeschäden hat nach sich ziehen können. Hierzu hätte es sicherlich der Begutachtung durch einen veterinärmedizinischen Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Pferdeheilkunde bedurft. Aber auch hinsichtlich der übrigen Erkrankungen des Pferdes hätte es einer sachverständigen Begutachtung dazu bedurft, wie schwerwiegend diese Erkrankungen bei einem Pferd sind und ob sie die Eignung des Pferdes zu Dressurzwecken in Frage stellen können.
Hätten die Erkrankungen des Pferdes dessen Eignung zu Dressurzwecken auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages beeinflusst, hätte zweifelsohne - auch ohne eine entsprechende Frage des Klägers - eine Offenbarungspflicht der Beklagten bestanden, da die Erkrankungen des Pferdes dann für den Kaufentschluss des Klägers von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wären.
2.
Das angefochtene Urteil beruht auf den genannten Verfahrensfehlern. Denn das Landgericht hätte bei vollständiger Berücksichtigung des Klägervortrages zu den Erklärungen der Beklagten zu dem Gesundheitszustand des Pferdes während ihrer Besitzzeit und bei Aufklärung der Schwere und Tragweite der erlittenen Erkrankungen des Pferdes die Klage nicht abweisen dürfen.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadensersatz ergäbe sich bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 S. 11. Alt., 123 Abs. 1, 280 Abs. 1,311 Abs. 2 BGB.
Bei der Nichtigkeit eines Kaufvertrages infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung haftet der Verkäufer aus culpa in contrahendo. Der Anspruch des Käufers auf Zahlung von Schadensersatz besteht neben dem Anfechtungsrecht (BGH NJW-RR 02, 308; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. § 311 Rn. 24, 25).
Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2005 gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 143 Abs. 1 BGB erklärt.
Dass der Beklagten die Erkrankungen und Behandlungen des Pferdes bekannt gewesen sind, liegt auf der Hand. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte den Gesundheitszustand des Pferdes selbst überwacht und auch die nötigen tierärztlichen Untersuchungen veranlasst sowie sich über deren Ergebnis Kenntnis verschafft hat. Dass die Karteikarte des H. auf die Mutter des Beklagten ausgestellt ist, hat die Beklagte selbst damit erklärt, dass an diese nur die Rechnungen adressiert worden sind. Dass die Beklagte jedenfalls die Untersuchungen des Pferdes bei K. selbst in Auftrag gegeben hat, ergibt sich aus den Rechnungen des K., die an die Beklagte adressiert sind.
Zudem käme, was hier nicht abschließend entschieden werden muss, gegebenenfalls die Zurechnung einer Kenntnis des die Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarztes H. als Stalltierarzt gemäß § 166 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. H.P. Westermann, ZGS 2005, 344).
3.
Die weiteren Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO, unter denen das Berufungsgericht die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückweisen darf, liegen vor.
Der Kläger hat die Zurückverweisung beantragt und eine weitere Verhandlung zur Sache ist nötig. Dabei hielt der Senat nach der gegenwärtigen Prozesssituation eine eigene Verhandlung und Entscheidung nicht für sachdienlich.
Die Frage, ob die Beklagte die von dem Kläger behaupteten Erklärungen zu dem Gesundheitszustand des Pferdes während ihrer Besitzzeit abgegeben hat, hat in der Senatsitzung nicht geklärt werden können. Der Senat hat von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen D., U. und S. sowie der von der Beklagten in der Berufungserwiderung gegenbeweislich benannten Zeugen Z., P. und N. abgesehen. Von den terminsvorbereitend geladenen Zeugen war der Zeuge U. krankheitsbedingt nicht erschienen. Eine Vernehmung der anwesenden Zeugen war nicht zweckmäßig, da bei einer getrennten Vernehmung der Zeugen in verschiedenen Senatssitzungen die Möglichkeit abgeschnitten gewesen wäre, von einander abweichende Zeugenaussagen gegenüber zu stellen. Es hätte deshalb eine weitere Senatssitzung anberaumt werden müssen, in der alle Zeugen zu vernehmen wären.
Desweiteren wäre eine Beweisaufnahme durch Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens zu dem Fragenkomplex erforderlich, welche Auswirkungen die Erkrankungen des Pferdes während der Besitzzeit der Beklagten auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Pferdes und dessen Eignung zu Dressurzwecken haben.
Dem Senat erschien es sinnvoll, dass diese Beweisaufnahme vor dem Landgericht erfolgt, zumal in dem dort noch anhängigen Verfahren des Klägers gegen den Tierarzt K. möglicherweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens über identische Fragen ansteht. Insoweit böte sich eine einheitliche Beweisaufnahme auch zur Vermeidung doppelt anfallender Kosten an.
4.
Bei richtiger Behandlung der Sache durch das Landgericht wären die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht entstanden, so dass die Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 S. 1 GKG erfüllt sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO·liegen nicht vor.