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Oberlandesgericht Hamm·19 U 170/82·14.10.1982

Berufung/Anschlussberufung: Zinseszins und Überziehungsprovision bei Kontokorrentkredit

ZivilrechtSchuldrechtBankvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagtenberufung wurde zurückgewiesen; die Klägerin hatte in ihrer Anschlussberufung höhere Zinsen sowie 5 DM Mahnkosten geltend gemacht. Der Senat bestätigte die Anwendung des § 355 HGB für Zinseszinsen und billigte eine Überziehungsprovision von 4,5 % sowie die Mahnkosten als Verzugsschaden. Das Urteil wurde insoweit zuungunsten des Beklagten abgeändert und vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Beklagtenberufung verworfen; Anschlussberufung der Klägerin in Teilen stattgegeben (Zinsansprüche, Mahnkosten) und Urteil entsprechend abgeändert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verträgen, an denen mindestens eine Partei Kaufmann ist, kann § 355 HGB angewendet werden, sodass Banken Zinseszinsen durch wiederholte Berechnung vom Periodenabschlusssaldo geltend machen können.

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Eine in AGB geregelte Überziehungsprovision unterliegt der Inhaltskontrolle; die bankseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ist zulässig, wenn die Bank im Streitfall beweist, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht.

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Entstandene Mahnkosten können als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB ersetzt werden, wenn sie in ihrer Höhe angemessen sind.

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Die Angemessenheit von Zinssätzen ist anhand marktüblicher Zinssätze und des konkreten Kontoverlaufs zu prüfen; das Fehlen expliziter Zinshöhenangaben in Kontoauszügen entkräftet eine marktübliche Zinberechnung nicht zwingend.

Relevante Normen
§ 289 BGB§ 355 HGB§ 248 BGB§ 355 ff HGB§ 315 BGB§ 9-11 AGB-Gesetz

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5 O 330/82

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird auf die Anschlußberufung der Klägerin das am 1. Februar 1982 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.848,07 DM nebst 21 % Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis 20.12.1981,

20 % für die Zeit vom 21.12.1981 bis 16.3.1982,

19,5 % für die Zeit vom 19.3. bis 5.5.1982,

19 % vom 6.5.1982 bis 31.8.1982

sowie 18,5 % ab 1.9.1982 abzüglich am 10.9.1981 gezahlter 400,- DM zuzüglich 5,- DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, daß der Rechtsstreit in Höhe von 400,- DM mit Rücksicht auf die Zahlung vom 10.9.1981 erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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1.

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Der Berufung der Beklagten mußte der Erfolg versagt bleiben.

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Vergeblich rügt der Beklagte, die Klägerin habe entgegen § 289 BGB Zinseszinsen berechnet. Er übersieht dabei den schon vom Landgericht angewendeten § 355 HGB, der es den Banken erlaubt, vom Periodenabschlußsaldo wieder Zinsen zu erheben. Es genügt, daß auch nur eine Partei Kaufmann ist, hier die Klägerin (Palandt, 40. Aufl., Anm. 1 b zu § 248 BGB; Baumbach-Duden, 20. Aufl., Anm. 5 C zu §§ 355 ff HGB). Im Grundsatz ist das völlig unumstritten.

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Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die für das 1. und 2. Quartal 1981 berechneten Zinsen überhöht waren. Es ist zwar kein guter Stil, daß Angaben über die Zinshöhe in den vom Beklagten vorgelegten Kontoauszügen fehlen. Wenn man aber die geschuldeten Beträge mit den berechneten Zinsen vergleicht, kommt man zu dem Ergebnis, daß für das 1. Quartal etwa 14 % und für das 2. Quartal etwa 16 % Zinsen berechnet worden sind. Das war der damals übliche Satz.

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Die Klägerin hat auch ab 1.7.1981 keine überhöhten Zinsen berechnet. Die Gesamtzinsen setzen sich zusammen aus dem üblicherweise verlangten Prozentsatz, der etwa im September 1981 in der gesamten Bundesrepublik seinen Höchststand erreicht hat und dann allmählich wieder gefallen ist, und aus der gemäß Ziff. 18 i.V.m. Ziff. 14 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken verlangten Überziehungsprovision von zusätzlich 4,5 %. Wegen der Höhe der Überziehungsprovision beruft sich die Klägerin auf ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB. Mit diesem Leistungsbestimmungsrecht haben sich Rechtsprechung und Literatur schon wiederholt befaßt. Statt vieler sei hier zitiert Ulmer-Brandner-Hansen, AGB-Kommentar, 4. Aufl., Rn. 163 des Anhangs zu §§ 9-11 AGB-Gesetz und dort die Fußnote 37. Die Rechtsprechung hat diese Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Banken der Inhaltskontrolle unterzogen und nicht beanstandet, weil die Bank im Streitfall beweisen muß, daß ihre Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht. Der Senat sieht eine Überziehungsprovision in Höhe von 4,5 % jährlich nicht als unbillig an. Diese Provision, die in Wirklichkeit einen Anspruch auf höhere Zinsen darstellt, ist aus zwei Gründen gerechtfertigt. Einmal hat sie eine Warnfunktion. Der Bankkunde soll wissen, daß er einen höheren Zins zu zahlen hat, wenn er einen ungenehmigten Kredit in Anspruch nimmt. Diese Funktion erfüllt schon dann ihren Zweck, wenn der Kunde den Kreditrahmen nur vorübergehend überschreitet. Die Überziehungsprovision wird dann allerdings nur von dem Betrag erhoben, der über den Kreditrahmen hinausgeht. Ist dann der gesamte Kredit gekündigt, wird die Provision vom vollen geschuldeten Betrag berechnet. Die weitere Bedeutung liegt darin, daß der Schuldner, der sich nicht im Rahmen des ihm zugebilligten Kredits hält, als weniger sicher gilt als der Normalkunde. Für ein erhöhtes Sicherheitsrisiko wird allgemein auch ein höherer Zins verlangt, wie dem Senat aus seiner Praxis insbesondere mit ungesicherten Teilzahlungskrediten bekannt ist. Die Ausfallquote der Gläubiger ist bei solchen Kunden besonders hoch.

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2.

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Mit ihrer Anschlußberufung hat die Klägerin ihren Zins teilweise noch etwas erhöht, teilweise aber auch um bis zu 1 1/2 % jährlich ermäßigt. In der Ermäßigung sieht der Senat eine Klagerücknahme. Die Erhöhung im Wege der Anschlußberufung ist berechtigt, weil der Normalzins für Kontokorrentkredite bis zum 20.12.1981 bei 16,5 % gelegen hat.

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3.

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Auch die Zubilligung von 5,- DM für vorgerichtliche Mahnkosten ist berechtigt. Die Mahnkosten sind entstanden, weil sich der Beklagte in Verzug befunden hat. Der Verzugsschaden ist dem Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Die Absetzung und Versendung eines kurzen Schreibens, wie es die Klägerin in Ablichtung eingereicht hat, kostet leider unter Berücksichtigung des Materialwerts, des Portos und der anteiligen Personalkosten nicht weniger als 5,- DM.

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Auf die Anschlußberufung mußte daher das Urteil, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, abgeändert werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. In der Hauptsache hat der Beklagte mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt.

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Gemäß § 708 Ziff. 10 ZPO ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Der Wert der Beschwer beträgt 1.067,41 DM.

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Verkündet am 15. Oktober 1982

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, Justizassistentin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle